
© Carina Strauss
Ärger um Hundekot in Werne - Was Grundstücksbesitzer dagegen tun können
Hundekot-Problem
Dieter G. hat die Nase voll. Immer wieder muss er Hundehaufen aus seinem Vorgarten in Werne entfernen. Doch hat er eine rechtliche Handhabe gegen die Hundebesitzer? Wir haben nachgefragt.
Für Dieter G. ist es immer wieder ein Ärgernis, wenn er aus seinem Vorgarten an der Robert-Koch-Straße die Hinterlassenschaften von Hunden entfernen muss. In regelmäßigen Abständen müsse er Rasen und Pflanzen erneuern, so der Werner. Selbst in den Garten hinter dem Haus würden die Hunde laufen.
Deshalb hat er sich extra Geräte angeschafft, die Hunde und Katzen mit hochfrequenten Tönen abschrecken sollen. Drei Stück hatte er gekauft - nur eins ist noch da. Die anderen seien nachts gestohlen worden, so G.
Doch was kann man sonst noch als Grundstücksbesitzer tun, um die Hunde vom Grundstück fernzuhalten? Wen kann man in solchen Fällen ansprechen? Das Ordnungsamt habe hier keine Handhabe, so Werner Kneip von der Stadt Werne, da es sich hier um ein Privatgrundstück handele: „Hier muss der Grundstücksbesitzer selbst tätig werden, genauso wie wenn jemand Fremdes auf dem eigenen Grundstück parkt."
Grundstückseigentümer kann auf Unterlassung klagen
Im öffentlichen Raum sieht das anders aus. Wer die Hinterlassenschaften seines Hundes nicht wegräumt, muss in Werne mit einem Bußgeld von 200 Euro rechnen. Im März 2018 hatte der Werner Stadtrat für die Erhöhung des Bußgeldes gestimmt. Verhängt wurde es seitdem allerdings noch nicht, so Werner Kneip: „Sobald die Leute merken, dass sie jemand sieht, nehmen sie die Haufen weg. So ist es natürlich schwierig, die Leute auf frischer Tat zu ertappen."
Aber muss es Dieter G. als Grundstückseigentümer klaglos hinnehmen, dass Hunde seinen Vorgarten als Toilette betrachten? Nein, sagt Rechtsanwalt Sebastian Fricke, tätig bei der Kanzlei Schaefermeyer in Dortmund. Zwar könne ein Hund keinen Hausfriedensbruch begehen, „trotzdem ist das rechtlich gesehen nicht zulässig."
Denn: „Der Eigentümer eines Grundstücks kann andere von jeder Einwirkung auf das Grundstück ausschließen", so Fricke. So sei es theoretisch möglich, eine Unterlassung zu verlangen. Dazu müsse man natürlich wissen, wer es war und die Anschrift müsse bekannt sein: „In letzter Konsequenz ist es dann auch möglich, denjenigen zu verklagen." Aber auch hier gilt das Problem, dass die Hundebesitzer auf frischer Tat ertappt werden müssen. Für eine Klage brauche es Beweise, etwa Zeugenaussagen.
Und für den Fall, dass mal ein Hund auf das Grundstück läuft, während man zum Beispiel im Garten sitzt, hat Fricke auch nur eine Lösung: „Man kann den Hund mit angemessenen Mitteln daran hindern, das Grundstück zu betreten." Den Hund also zum Beispiel zurückdrängen - aber vorsichtig.
Geboren und aufgewachsen an der Grenze zwischen Ruhrpott und Münsterland, hat Kommunikationswissenschaft studiert. Interessiert sich für Tiere, Kultur und vor allem für das, was die Menschen vor Ort bewegt.