Sexuelle Nötigung und Besitz kinderpornographischer Schriften lautete die Anklage gegen einen 26-jährigen Südlohner. Der musste sich vor dem Borkener Schöffengericht wegen dieser Tatvorwürfe verantworten. Beim zweiten Tatvorwurf war die Beweisführung für das Gericht schwierig.
Mit Anwalt und rechtlicher Betreuerin erschien der Angeklagte im Borkener Gerichtssaal. Nachdem die Vertreterin der Staatsanwaltschaft die Tatvorwürfe verlesen hatte, räumte der Angeklagte den Vorwurf der sexuellen Nötigung ein. Damit ersparte er seinem zum Tatzeitpunkt minderjährigen Opfer eine Aussage vor Gericht, was sich am Ende des Prozesses für den Angeklagten als strafmildernd auswirkte.
Herkunft der Fotos nicht feststellbar
Im Verlauf der Ermittlungen wegen sexueller Nötigung hatte die Polizei auch das Smartphone des Angeklagten ausgewertet und darauf 57.478 Fotos gefunden. Neben privaten Fotos und solchen mit erwachsenenpornographischen Darstellungen fanden die Ermittler auch ein einzelnes kinderpornographisches Bild. Schon bei der Beschreibung des Fotos durch den Vorsitzenden Richter wurde deutlich, dass es sich um den schweren sexuellen Missbrauch einer Vier- bis Sechs-Jährigen handelte.
„Daran kann sich mein Mandant nicht erinnern“, schilderte der Anwalt des Angeklagten, dass der Südlohner das Bild auf seinem Handy nicht wahrgenommen habe. Der Verteidiger führte aus, dass der Angeklagte so viele Fotos auf dem Handy hatte, dass er diese niemals alle habe wahrnehmen können.
Der Angeklagte schilderte, dass er das Foto vermutlich über eine WhatsApp-Gruppe erhalten hatte. Woher das Foto genau kam, ließ sich laut Richter „bei den Ermittlungen nicht feststellen“. Auch, ob der Angeklagte das Foto weitergegeben hatte, sei nicht feststellbar.
Für das Gericht stellte sich am Ende die Aussage des Angeklagten als glaubwürdig dar, dass er das Foto nicht wahrgenommen hatte. Bei der abschließenden Verurteilung spielte dieser Tatvorwurf dann keine Rolle mehr.
Mit Nacktbildern erpresst
Anders verhielt es sich beim Tatvorwurf der sexuellen Nötigung einer Minderjährigen. Diese ließ sich durch einen Chatverlauf auf dem Handy des Angeklagten eindeutig beweisen.
Der Südlohner hatte von einer jungen Frau aus Berlin im Rahmen einer Internetbeziehung Nacktbilder erhalten. Als die Beziehung endete, drohte der Angeklagte, die Bilder in ihrem Bekanntenkreis zu veröffentlichen, wenn sie den Geschlechtsverkehr mit ihm verweigern würde.
Die zum Tatzeitpunkt Minderjährige zeigte daraufhin den Südlohner an. Der Anwalt des Angeklagte versuchte vor Gericht zwar, die Schwere der Tat herunterzuspielen und sprach von „spielerisch dominantem Verhalten“ und meinte „unter Druck setzen gehörte dazu“.
„Das mag es zu Anfang gewesen sein“, schloss der Vorsitzende Richter das nicht aus. Der Chatverlauf zeige aber, dass das Opfer irgendwann „nur noch versucht hat, sich zu distanzieren“. Ein Punkt, den auch der Anwalt des Angeklagten einräumte. Die Antworten seien „eindeutig“ gewesen.
Opfer verschickt Nacktvideos
Einen schädigenden Einfluss auf das Opfer hatte die Tat des Südlohners offenbar nicht. Wie der Richter beschrieb, hat die junge Frau nur vier Wochen später erneut Nacktvideos an eine Internetbekanntschaft verschickt. Dass das Gericht davon Kenntnis hat, zeugt davon, dass offenbar auch in diesem Fall ermittelt wird.
Das Schöffengericht folgte im Urteil nicht der Forderung der Staatsanwaltschaft – 90 Tagessätze zu 45 Euro – und auch nicht dem deutlich darunterliegenden Antrag der Verteidigung – höchstens 30 Tagessätze. Das Gericht verurteilte den Südlohner zu 60 Tagessätzen zu je 40 Euro. Außerdem trägt der Angeklagte die Kosten des Verfahrens.
Die sexuelle Nötigung gegen die Minderjährige sei „keine Bagatelle oder Kleinigkeit“ gewesen, betonte der Richter in seiner Urteilsbegründung. Die Tat des Südlohners bezeichnete er als „eine üble Geschichte“.
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