
© Bernd Schlusemann
38-Jähriger antwortet auf Mail der Ex und muss 1.600 Euro Strafe zahlen
Kontaktverbot missachtet
Trotz eines Kontaktverbots antwortete ein 38-Jähriger auf Mails seiner Ex-Verlobten. Das brachte ihm jetzt ein Strafverfahren ein, bei dem es auch um Morddrohungen und Nachstellungen ging.
Einen „Rosenkrieg“ liefern sich ein 38-jähriger Borkener und seine in Südlohn lebende Ex-Verlobte. Morddrohungen, Nachstellungen, eine halsbrecherische Fahrt im Auto, Versöhnung, ein gemeinsamer Urlaub, erneute Trennung, Drohmails und Beleidigungen – die Liste dessen, was zwischen November 2019 und Oktober 2020 vorgefallen ist, ist lang und hat am Montag (23. August) vor dem Borkener Amtsgericht einen vorläufigen Höhepunkt gefunden.
Der 38-Jährige war angeklagt, wegen Nachstellung und weiterer Delikte in Zusammenhang mit der von ihm nicht verwundenen Trennung. Deutlich wurde, dass auch ein Familiengericht in Borken noch mit der gescheiterten Beziehung „intensiv“ beschäftigt ist, so der Vorsitzende Richter.
Das Paar hatte sich ein Haus gekauft, in dem der Industrieschlosser jetzt alleine lebt und dass er alleine abbezahlt. Seine finanzielle Lage sei angespannt, machte der Angeklagte deutlich, der auch noch für eine Tochter Unterhalt zahlen muss.
Am Ende des Verfahrens einigten sich Gericht und Staatsanwaltschaft darauf, alle Vorwürfe gegen den Angeklagten bis auf einen Punkt fallen zu lassen: Den Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz wollte die Staatsanwaltschaft nicht unter den Tisch kehren.
Verstoß gegen das Kontakt- und Annäherungsverbot
Die Ex-Partnerin des Angeklagten hatte vor dem Borkener Amtsgericht wegen diverser Bedrohungen ein Kontakt- und Annäherungsverbot gegen den 38-Jährigen erwirkt. Der darf sich seit Juli 2020 seiner ehemaligen Verlobten nicht mehr nähern oder in irgendeiner Form mit ihr in Kontakt treten.
Dagegen hatte der Angeklagte verstoßen und sollte jetzt die Konsequenzen aus dem Verstoß gegen die richterliche Anordnung tragen. Der Anwalt des Angeklagten betonte, dass der Mailverkehr „mit mehr oder weniger großen Nettigkeiten“ wechselseitig verlaufen sei. Sein Mandant habe auf die Mail der Ex-Partnerin geantwortet, versuchte der Verteidiger das Verhalten seines Mandanten zu rechtfertigen.
Das ließ der Richter jedoch nicht gelten. Die Gewaltschutzanordnung sei dazu da, „die Antragstellerin zu schützen“. Es spiele keine Rolle, dass der Angeklagte auf erhaltene Mails reagiert habe. Es gelte auch in diesem Falle das Kontakt- und Annäherungsverbot.
„Das ist provoziert worden“, wollte der Anwalt den Ball in Richtung der ehemaligen Verlobten des Angeklagten schieben. „Dem tragen wir ja hier auch Rechnung“, meinte der Richter, wies aber erneut darauf hin, dass der Angeklagte dennoch der Anordnung des Gerichts Folge zu leisten habe.
Am Ende wurden die angeklagten Nachstellungen nicht weiter verfolgt und das Verfahren auf zwei Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz reduziert. 50 Tagessätze zu je 50 Euro (2.500 Euro) forderte die Vertreterin der Staatsanwaltschaft für den Verstoß gegen die richterliche Anordnung.
Anwalt: Antworten wurden von der Ex provoziert
Der Anwalt des Angeklagten wies darauf hin, dass es sich um zwei Mails handelte. Diese dürften nicht isoliert betrachtet werden. Sie seinen im Gesamtkontext einer On-/Off-Beziehung zu sehen. Er beantragte, die Geldstrafe auf 30 mal 30 Euro zu beschränken.
Das Gericht wählte im Urteil mit 40 Tagessätzen zu jeweils 40 Euro den Mittelweg zwischen den Anträgen. Es handele sich um „kleinere Straftaten“ räumte der Richter in der Urteilsbegründung ein. Dennoch: „Die richterliche Anordnung verbietet ihnen, Kontakt aufzunehmen“, betonte der Richter, dass auch ein Reagieren auf eine Kontaktaufnahme durch die Gegenseite verboten sei.
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