Stadtlohner Dealer bestellte Drogen im Darknet Polizei stoppt selbsternannten Pablo Escobar

Drogen aus dem Darknet: Polizei stoppt selbsternannten „Pablo Escobar“
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Die Wohnungsdurchsuchung war vielleicht seine Rettung. Im September 2022 fand die Polizei in der Wohnung eines damals 27-jährigen Stadtlohners nicht nur Haschisch, Amphetamine und Ecstasy-Pillen. Der Tag wurde zu einem Wendepunkt in seinem Leben.

Die Beamten beschlagnahmten damals auch einen Schlagring, Springmesser und Schlagstock. Und handschriftliche Notizen mit „Tipps“ für den Aufbau eines Drogenhandels. In ebenfalls sichergestellten Chatverläufen nannte sich der junge Stadtlohn „Pablo Esobar“ – nach dem berühmt-berüchtigten kolumbianischen Drogenbaron und Chef des sogenannten Medellín-Kartells.

Drogen aus dem Darknet

Die Drogen hatte der Stadtlohner im Darknet bestellt. Das Darknet ist ein versteckter Teil des Internets, in dem die Kommunikation nicht ohne weiteres zurückverfolgt werden kann.

Die Drogenermittler kamen dem Stadtlohner auf die Spur, weil drei verschiedene, an ihn adressierte Lieferungen in Berlin und anderen deutschen Städten sichergestellt wurden. Sie waren der Anlass für die Wohnungsdurchsuchung in Stadtlohn.

„Spitze eines Eisbergs“

Wegen Drogenhandels musste sich der heute 29-jährige Stadtlohner am Dienstag (14. November) vor dem Schöffengericht in Ahaus verantworten. Im Mittelpunkt des Verfahrens standen die drei Drogenbestellungen im Darknet. Sie wurden von den Lieferanten auf den Weg gebracht. Erreicht haben sie den Stadtlohner aber nicht, weil die Polizei die Pakete schon frühzeitig sicherstellte.

Der Vorsitzende Richter mutmaßte, dass die drei aufgeflogenen Bestellungen „nur die Spitze eines Eisbergs“ seien und dass andere Lieferungen in Stadtlohn ankamen. Der Angeklagte bestätigte das nicht, aber er widersprach auch nicht. Die ihm konkret zur Last gelegten Taten räumte er ohne Umschweife ein.

„Typische Abwärtsspirale“

Sein Anwalt sprach davon, dass sich sein Mandant im Herbst 2021 in einer „typischen Abwärtsspirale“ befunden habe. Der gelernte Handwerker sei vorübergehend arbeitslos gewesen, habe selbst Drogen konsumiert und ihm sei das Geld ausgegangen.

Um seinen Eigenkonsum zu finanzieren, habe er die Drogen im Internet bestellt. Seine Freunde hätten ihm gesagt: „Bestell du für uns, dann bezahlen wir für dich mit.“ Inzwischen, so betonte der Anwalt, sei der 29-Jährige aber auf einem guten Weg.

Nach der Wohnungsdurchsuchung habe er den Kontakt zu seinen früheren Freunden abgebrochen und eine ambulante Drogentherapie begonnen. Schon zuvor hatte er wieder eine feste Stelle in seinem Beruf angenommen. „Ich will ja arbeiten“, so der Angeklagte.

Hanfplantage geplant

Aber damals wollte er neben der Arbeit auch den gewinnbringenden Drogenhandel. Vor Gericht räumte der 29-Jährige ein, dass er sein Drogengeschäft durchaus ausbauen wollte. Dazu zählte zum Beispiel eine geplante eigene Hanfplantage.

Die in der Wohnung des Angeklagten gefundenen Waffen seien aber „Deko“ im Bücherregal gewesen, betonte der Verteidiger. Der Vorsitzende Richter widersprach vehement: „Verbotene Waffen können keine Deko sein!“

Bewährungsstrafe

Am Ende der Beweisaufnahme, in der aufgrund des umfassenden Geständnisses auf Zeugenaussagen verzichtet wurde, forderte der Staatsanwalt wegen gewerblichen Handels mit Betäubungsmitteln eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt werden sollte. Zusätzlich sollte der Angeklagte eine Geldstrafe in Höhe von 1000 Euro zahlen.

Der Verteidiger forderte eine Freiheitstrafe von „deutlich unter einem Jahr“. Der Angeklagte beteuerte in seinem Schlusswort: „Es tut mir leid.“ Das Schöffengericht nahm es dem 29-Jährigen ab. Bis zu diesem Verfahren war er strafrechtlich völlig unbescholten. „Wir gehen davon aus, dass eine Bewährungsstrafe Sie auf den rechten Weg zurückbringen kann“

Doch das Gericht ging über die Strafforderung des Staatsanwaltes hinaus und verhängte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, die für eine Bewährungszeit von drei Jahren ausgesetzt wird. Außerdem muss der Angeklagte eine Geldstrafe von 1600 Euro zahlen.