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40-Jähriger vergewaltigt in Stadtlohn seine 17-jährige Nichte
Tat im Alkoholrausch
Es wurde im Familienkreis gefeiert und viel Wodka getrunken. Dann legte sich ein 40-Jähriger zu seiner 17-jährigen, schlafenden Nichte ins Bett und vergewaltigte die junge Frau.
Ein für die Tat relativ mildes Urteil sprach am Donnerstag (29.07.) das Jugendschöffengericht in Ahaus. Ein 40-Jähriger hatte seine 17-jährige Nichte vergewaltigt.
In der Familie von Angeklagtem und Opfer herrsche „ein fahrlässiges, unkompliziertes Verhalten zum Alkohol generell“, beschrieb der Anwalt des 40-jährigen Angeklagten vor dem Ahauser Jugendschöffengericht die Situation bei Familientreffen seines Mandanten. Der Angeklagte hatte zuvor geschildert, dass er in der Tatnacht zusammen mit seiner Schwester und deren damals 17-jährigen Tochter fast zwei Flaschen Wodka getrunken hatte.
Die 17-Jährige ging irgendwann zu Bett, der Angeklagte legte sich in der Nacht in der Stadtlohner Wohnung seiner Schwester zu seiner Nichte und es kam zu der Vergewaltigung. Die stritt der Angeklagte vor Gericht nicht ab. Er habe „nur rudimentäre Erinnerungen“ an die Geschehnisse erklärte der Busfahrer. Mangels Erinnerung könne er die Tat nicht bestätigen, er hege aber auch „keine Zweifel am Tatvorwurf“, erklärte sein Anwalt.
Beweislast durch DNA-Abgleich erdrückend
Den Tatvorwurf abzustreiten hätte auch nicht viel genützt, die Beweislast war erdrückend. Das schilderte der Richter in der Verhandlung. An Kleidungsstücken des Opfers wurde umfangreiches DNA-Material des Angeklagten sichergestellt. Der Richter sprach von einer 1:30 Milliarden-Wahrscheinlichkeit, dass die DNA dem Angeklagten zuzuordnen sei.
„Ich hätte es nie für möglich gehalten, dass mir im Rausch so etwas passiert“, meinte der Vater von zwei Kindern. Da der Angeklagte die Tat durch seine Gedächtnislücke nicht vollständig einräumen konnte, blieb dem Gericht der Aufruf des zum Tatzeitpunkt 17-jährigen Opfers nicht erspart. Das wollte der Vorsitzende Richter dem Opfer eigentlich ersparen.
Leise und mit zitternder Stimme sowie mit Unterbrechungen schilderte die 17-Jährige dann, was ihr in der Tatnacht widerfahren war. Ihre Aussage deckte sich mit dem Tatvorwurf der Staatsanwaltschaft.
Die Mutter des Opfers machte dann Aussagen zur konsumierten Alkoholmenge am Tatabend. Sie sprach von einer angebrochenen Flasche Wodka, die man gemeinsam geleert habe. Zum Filmriss ihres Bruders meinte die Frau: „Der tut nur so“.
Unterschiedliche Angaben zur Menge des Wodka-Konsums
Eine angebrochene Flasche oder fast zwei Flaschen Wodka - die Aussagen von Angeklagtem und Zeugen lagen damit weit auseinander. Ein Gutachter rechnete dem Gericht vor, dass der Blutalkoholspiegel des Angeklagten zwischen 1,3 und fast 2 Promille gelegen haben dürfte. Unsicherheiten seien die tatsächliche Menge Wodka, der Zeitpunkt des Genusses und damit der Abstand zur Tat.
Bei dem Angeklagten habe „eine Alkoholgewöhnung“ vorgelegen, schilderte der Gutachter. Daher ging er davon aus, dass der 40-Jährige wusste, was er tat. Anzeichen dafür sei auch der „hektische Aufbruch“, den der Angeklagte am Morgen der Tatnacht hingelegt hatte.
Das Gegenteil könne er aber auch nicht ganz ausschließen, führte der Gutachter weiter aus. Fest stehe, der Angeklagte sei „tief beschämt“ über die Tat, zeige „tiefe Reue“ und sei seit der Tat abstinent. Insgesamt stellte er eine positive Prognose für den Angeklagten.
Die Tat habe der Angeklagte so begangen, wie angeklagt, war sich der Staatsanwalt in seinem Plädoyer sicher. Unklar geblieben sei die Menge Alkohol, die getrunken wurde. Die Tat sei „besonders verwerflich“, weil der Angeklagte das Vertrauensverhältnis zu seiner Nichte mit traumatischen Folgen für diese ausgenutzt habe. Er forderte eine Bewährungsstrafe von 15 Monaten und weitere 2.500 zu den bereits gezahlten 5.000 Euro als Wiedergutmachung für das Opfer.
Bewährungsstrafe auch von Opfer-Anwalt gefordert
Der Nebenklagevertreter forderte ein Schmerzensgeld von weiteren 7.500 Euro von dem Angeklagten. Aber: Eine Gefängnisstrafe ohne Bewährung machte auch für ihn keinen Sinn. Der 40-Jährige sei durch die Tatfolgen „ausreichend bestraft“. Dabei bezog er sich auf das nun zerrüttete Verhältnis zu seiner Familie, Probleme in der Ehe und nicht unerhebliche Verfahrenskosten, die auf den Angeklagten zukommen.
Allein der psychologische Gutachter kostet den Busfahrer rund 2.300 Euro, rechnete der Richter in seiner Urteilsbegründung aus. Verurteilt wurde der 40-Jährige von dem dreiköpfigen Gericht zu einer Strafe von 18 Monaten, ausgesetzt zu drei Jahren auf Bewährung.
Außerdem trägt der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und der Nebenklage. Zusätzlich muss der Busfahrer 100 Stunden gemeinnützige Arbeit leisten, „damit die Tat ihm immer wieder ins Gewissen rückt“, so der Richter.
Mit dem Urteil blieb das Gericht erheblich unter dem möglichen Strafmaß von zwei bis 15 Jahren Gefängnis. Das Gericht sah verschiedene Punkte für eine Strafrahmenmilderung, etwa den erfolgten Täter-/Opfer-Ausgleich, die gezeigte Reue, eine Entschuldigung beim Opfer, die mögliche verminderte Schuldfähigkeit durch den Alkoholgenuss sowie auch die innerfamiliären Auswirkungen der Tat.
Letzteres hatte der Anwalt des 40-Jährigen in seinem Plädoyer als „Strafe außerhalb des Strafverfahrens“ bezeichnet.
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