Der angeklagte Landwirt wollte seinem fünf Wochen alten Kalb nur helfen. (Symbolbild)

© Foto: Peter Bandermann

Medizin fürs kranke Kalb – Landwirt aus Stadtlohn landet vor Gericht

rnVerstoß gegen Arzneimittelgesetz

Ein Landwirt aus Stadtlohn wollte einem seiner kränkelnden Kälber helfen und verabreichte ihm ein verschreibungspflichtiges Medikament. Aber die Staatsanwaltschaft hatte etwas dagegen.

Stadtlohn

, 22.09.2021, 04:00 Uhr / Lesedauer: 2 min

Vor ziemlich genau einem Jahr hatte der Landwirt aus Stadtlohn ein Problem: Eines seiner Kälber war in einem schlechten gesundheitlichen Zustand. Und der 59-Jährige tat, was er auch zuvor schon einige Male gemacht hatte: Er verabreichte dem fünf Wochen alten Tier das Medikament Resflor. Das soll gegen Durchfall, Atemwegserkrankungen und auch gegen Schmerzen helfen. „Wenn man das morgens spritzt, saufen die abends wieder“, erklärte der Mann am Dienstag vor dem Amtsgericht in Ahaus.

Medikament hätte nicht verabreicht werden dürfen

„Ihnen ist aber schon bewusst, dass sie das nicht dürfen?“, fragte der Richter. Bei Resflor handelt es sich um ein verschreibungspflichtiges Medikament. Auf einem Abgabebeleg vermerkt der Veterinär exakt, welche Patienten es verabreicht bekommen dürfen.

„Es war dem Angeklagten bewusst, dass dieses Mittel nicht spezifisch für dieses Kalb verschrieben worden war“, hielt der Vertreter der Staatsanwaltschaft vor. Und dieser Sachverhalt stelle einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz dar. Bereits im Februar hatte der Landwirt in der Sache einen Strafbefehl erhalten, aber wegen der Höhe der Strafe Einspruch eingelegt.

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Gerade bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ist die Verabreichung von Medikamenten ein sensibles Thema. Was in dem Kalb landet, landet hinterher vielleicht auch auf dem Teller der Verbraucher. Deswegen hat der Gesetzgeber hier genaue Vorgaben gemacht. Die überwacht das Kreisveterinäramt, dem die unzulässige Medikation bei einer Routinekontrolle aufgefallen war.

Bevor das besagte Jungtier das Präparat erhielt, konsultierte der Landwirt den Tierarzt nicht. Er habe noch einen Restbestand vorrätig gehabt, der sei auch bis 2021 haltbar gewesen. „Das haben wir immer eingesetzt“, so der Angeklagte weiter. Der Richter entgegnete: „Es mag sein, dass sie das gemacht haben. Die Frage ist aber, ob das so zulässig ist.“

„Schuldeinsicht nicht gegeben“

Und genau das war nicht der Fall. Die Staatsanwaltschaft wollte sich vor diesem Hintergrund nicht auf eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen einlassen. „Die Schuldeinsicht in die Tat ist nicht gegeben, auch wenn er aus bester Absicht gehandelt hat“, führte deren Vertreter in seinem abschließenden Plädoyer aus.

Diesen Eindruck teilte der Richter in seiner Urteilsbegründung zumindest im Ansatz: „Ich bin mir nicht ganz sicher, ob ihnen bewusst ist, dass sie das nicht wieder tun dürfen. Ich hoffe, das ist jetzt bei ihnen angekommen.“ Der Angeklagte muss nun – eine im Vergleich zum Strafbefehl – deutlich verringerte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25 Euro aufbringen.