Die Begräbniskultur verändert sich: Die Stadt Stadtlohn trägt diesen Entwicklungen mit Anpassungen in der Friedhofs(gebühren)satzung Rechnung. Zum 1. November soll diese in Kraft treten. Der Haupt- und Finanzausschuss (HFA) hat am Mittwoch (4.9.) eine entsprechende Empfehlung an den Rat für Ende September ausgesprochen.
Ein wesentlicher Punkt in der Beratung war die neue Anlage von pflegeleichten und blühenden Gemeinschaftsfeldern für Urnenbestattungen. Diese war Ende 2023 bereits beschlossen worden, nun galt es noch Details in der Friedhofssatzung festzulegen. Insbesondere zur Größe der Stelen.

Zum Wandel: Bisher ist bei den Wahlgrabstätten eine Mindestlaufzeit von 40 Jahren vorgesehen. Hierbei wurde unterstellt, dass diese Grabform generell generationenübergreifend verwendet wird. Dem sei heute vielfach nicht mehr so, hatte Ordnungsamtsleiter Bernd Mesken schon im November berichtet.
Als praxisgerecht wird nun eine Nutzungszeit von insgesamt 30 Jahren angesehen. Herausgestellt habe sich zudem, dass Rasengräber pflegeintensiver sind als bisher angenommen. Berücksichtigt wurde zudem bei der neuen Kalkulation auch die Erwartung, dass die Gemeinschaftsanlage für Urnenbestattungen stark nachgefragt werden wird.
Allgemeine Kostensteigerungen
Die Friedhofsgebühren wurden zuletzt für das Jahr 2022 kalkuliert. Wegen der allgemein gestiegenen Kosten, höheren Personalkosten sowie größeren Investitionen (kalkulatorische Kosten) sei daher eine turnusgemäße Neukalkulation angebracht, so Mesken in der Sitzungsvorlage.
Die betriebswirtschaftlich umlagefähigen Kosten haben sich seit der letzten Gebührenbedarfskalkulation um rund 14,5 Prozent erhöht. Weiterhin solle in den kommenden fünf Jahren ein aufgelaufenes Defizit im Gebührenhaushalt von rund 130.000 Euro ausgeglichen werden.
Die genannten Aspekte führen im Detail bei den wichtigsten Gebührengruppen zu den folgenden Veränderungen:
- Erwerb von Rasengräbern: Die Gebühren für die Rasengräber werden um circa 20 Prozent erhöht. Das wird am deutlichsten bei den Gebühren für die Rasenreihengräber (2531 Euro ggü. 2.083 Euro). Sie erhöhen sich um diesen Prozentsatz. Bei den Rasenwahlgräbern besteht grundsätzlich auch eine Kostensteigerungstendenz. Durch die Nutzungszeitverkürzung von 40 Jahre auf 30 Jahre werden aber erhebliche Einsparungen generiert, sodass die Gebühren hier um rund acht Prozent gesenkt werden können (3038 Euro statt 3.312 Euro).
- Erwerb von Reihengräbern: Die Sarg- (747 Euro) und Urnenreihengräber (173 Euro) profitieren von der Kostenumverteilung zu Lasten der Rasengräber. Trotz einer allgemeinen Kostensteigerung bleiben die Gebühren in diesem Bereich stabil.
- Erwerb von Wahlgrabstätten: Die Gebühren für den Erwerb von Wahlgrabstätten sinken deutlich um circa 25 Prozent (896 Euro statt 1.198 Euro). Der wesentliche Grund hierfür ist die auf 30 Jahre herabgesetzte Mindestnutzungszeit.
- Urnengräber in der Gemeinschaftsanlage: Die Kosten für ein Urnengrab in der Gemeinschaftsanlage werden zunächst im Reihengrab auf 1833 Euro und im Wahlgrab auf 2154 Euro festgelegt.
- Sarg- und Urnenbeisetzungen: Die Gebühren für die Sargbeisetzungen erhöhen sich um rund 30 Prozent. Hier sind die höheren kalkulatorischen Kosten der neu erworbenen Maschinen von Bedeutung. Bei den Urnenbeisetzungen fällt die Gebührensteigerung mit etwa 10 Prozent deutlich geringer aus.
- Nutzung von Friedhofskapelle und Leichenhalle: Die Gebühren für die Nutzung der Leichenhalle erhöhen sich geringfügig (3 Prozent). Die Gebühren für die Nutzung der Friedhofskapelle bleiben stabil.
Die Option der Urnenbeisetzungen in pflegefreien Gemeinschaftsanlagen muss wie gesagt zudem in die Friedhofssatzung aufgenommen werden. Der HFA hatte im November beschlossen, dass die Stelen mit den Gedenktafeln für die Verstorbenen nicht zentral durch die Verwaltung beschafft werden. Es ist Angelegenheit der Angehörigen.
Größe der Stelen wird diskutiert
Wie müssen die Stelen gestaltet werden? Das war neben den Kosten für die Beisetzung (s.o.) ein Punkt, der noch geklärt werden sollte. Analog zur Gemeinschaftsanlage auf dem Friedhof in Borken ist vorgesehen, dass in der Gemeinschaftsanlage auf dem Stadtlohner Friedhof die Grünanlage im Mittelpunkt steht.
Die Stelen ordnen sich der Grünanlage unter. Vor diesem Hintergrund sei eine Höhe von 90 cm und eine Tiefe und Breite von 30 cm als Stelengröße angemessen und ausreichend.
Diesen Punkt nahm Reinhold Dapper (SPD) auf. Er stellte den Änderungsantrag, die Größe der der Stelle um 10 Zentimetern zu erhöhen: „Damit auch längere Namen sichtbar aufgebracht werden können.“ Das sahen Martin Kömmelt (UWG), Katharina Krimphoff (CDU) und Richard Henrichs (Bündnis 90/Die Grünen) genauso. Ebenso Dennis Bausch (FDP), der wie die UWG vorschlug, die Vorgabe als „Kann-“ denn als „Muss-Vorschrift“ zu verankern: sprich auf maximal 40 cm. So wurde es dem Rat dann auch bei einer Enthaltung empfohlen. Die neue Friedhofsgebührensatzung wurde einstimmig beschlossen.