Abertausende kinderpornografische Dateien Stadtlohner zu Haftstrafe verurteilt

Kinderpornografische Inhalte: 43-Jähriger zu Haftstrafe verurteilt
Lesezeit

Wegen des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Inhalte war ein Stadtlohner bereits zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Er wurde dennoch wieder rückfällig. Auch ließ der 43-Jährige den Willen, sich konsequent einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, vermissen. „Sie haben viele Warnungen bekommen“, wandte sich der Richter an den Angeklagten.

Wegen des gleichen Deliktes konnte es nach Einschätzung des Schöffengerichts allein noch eine Haftstrafe geben. Daran änderte auch ein psychologisches Gutachten nichts mehr, das vor einem Jahr im Zuge der Aufnahme der Hauptverhandlung in Auftrag gegeben worden war.

Rund eine halbe Stunde dauerte es bei der Wiederaufnahme am Freitag (23.2.) im Amtsgericht, bis der Richter den Auswertungsbericht zu einem im November 2021 sichergestellten PC und zu einer externen Festplatte verlesen hatte. Mindestens rund 100.000 sogenannte inkriminierte kinder- und jugendpornografische Bilder, dazu einige Hundert kinder- und jugendpornografische Videos führte der Bericht auf.

Wahrscheinlich waren es viel mehr, wohl hunderttausende Bilder, viele Dateien waren mittlerweile gelöscht. Diese zeigten überwiegend sogenannte „Posing-Bilder“ mit vorwiegend jungen Mädchen, aber auch schwersten sexuellen Missbrauch an Kleinkindern.

Angeklagter räumt Vorwürfe ein

Wie schon zweimal zuvor räumte der Stadtlohner die Taten ein. Er habe irgendwann „einfach den Überblick verloren“, als er sich Bilder aus dem sogenannten Usenet heruntergeladen habe: „Man klickt drei, vier Bilder an und im Hintergrund werden 500 heruntergeladen“, berichtete er. „Ich schäme mich dafür, kann es nicht verstehen“, suchte er nach einer Erklärung.

Immer wieder musste sich der 43-Jährige sammeln. Die sexuelle Neigung sei dabei nicht die Motivation gewesen: „Immer wenn ich mich schlecht gefühlt habe, habe ich durchgeklickt, wollte mich so bestrafen. Ekel empfinden.“

Auslöser seien Angstzustände, die aus frühester Kindheit herrührten. „Mein Vater war dominant. Immer wenn ich nun auf Autoritätspersonen treffe, fühle ich mich wieder wie ein Kind, das angeschrien wird“, erklärte der Angeklagte. So sei er immer wieder in diesen Kreislauf gerutscht. Auf die Frage des Richters, warum er nach der letzten Verurteilung nicht einfach aufgehört habe, meinte er: „Ich habe es unterschätzt.“

Ein Gutachter sollte eben eine Einschätzung der Schuldfähigkeit abgegeben. In einem dreistündigen Gespräch hatte der Facharzt für Psychotherapie die Biografie des Stadtlohners nachvollzogen. Grundsätzlich zeige dieser ein „unauffälliges Verhalten“. Wohl aber eine nazistische Problematik. Der 43-Jährige führe sexuelle Beziehungen zu Gleichaltrigen, eine sexuelle Störung hinsichtlich einer möglichen Pädophilie, die das gesamte Leben bestimmt, sei nicht feststellbar.

Aber: „Es liegt wohl eine sexuelle Ansprechbarkeit auf weibliche Kinder vor. Pädophilie als Nebenströmung“, erklärte der Sachverständige. Nicht ausschließen wolle er depressive Neigungen, die womöglich auch in den Erfahrungen in der Kindheit begründet sind. Eine krankhafte seelische Störung sei aber nicht feststellbar.

Keine Psychose erkennbar

Der Verteidiger bat daraufhin darum, das Verfahren noch einmal auszusetzen, um sich näher mit dem Gutachten auseinanderzusetzen. Dies mit Blick auf eine mögliche posttraumatische Belastungsstörung. Das lehnten die Staatsanwältin und das Gericht ab. Selbst wenn diese vorliegen sollte, habe dies nicht zwangsläufig Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit, meinte der Richter: „Eine Psychose ist eben nicht zu erkennen.“

Für die Anklagevertreterin hatte sich der Anklagevorwurf vollumfänglich bestätigt. „Sie waren sich bewusst, dass Sie auch große Mengen herunterladen“, meinte sie. Welche Motivation letztlich dahintergestanden habe, sei zweitrangig. Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten stehe fest. Zugute hielt sie diesem Geständnis und Reue sowie den Versuch, immer wieder Daten zu löschen. Dagegen stünden einschlägige Vorstrafen mit Taten teils während laufender Bewährung. Zwei Jahre und vier Monate Freiheitsentzug seien angemessen.

Der Verteidiger versuchte noch einmal, die fortwährenden Rückfälle zu begründen. „Ich denke, dass ihm mit einer Therapie besser gedient ist, um sein Leben in den Griff zu kriegen“, so der Verteidiger. Darauf hob auch der Angeklagte noch einmal ab: „Was kommt nach einer Haft? Ich habe niemanden mehr. Die letzte stationäre Therapie vor einem Jahr hat geholfen.“

Keine Chance auf Bewährung

Genau dort setzte der Richter in seiner Urteilsbegründung an. „Seit sechs Jahren sehe ich keine kontinuierliche therapeutische Begleitung. Das ist nicht mehr nachvollziehbar“, so der Richter. Besagte Warnungen habe es gegeben. Natürlich gebe es das Geständnis. Aber: „Sie haben alles vorsätzlich gemacht, Sie wussten, was beim Anklicken der Bilder im Hintergrund passiert.“ Ebenso habe der Angeklagte ganz bewusst Dateien vom PC auf die externe Festplatte verschoben. Und: Noch kurz vor der Hausdurchsuchung habe er nachweislich Inhalte konsumiert.

Das Schöffengericht folgte dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Wobei der Richter betonte, dass die Taten quantitativ und qualitativ im Vergleich zu anderen Verfahren ein ganz anderes Ausmaß aufwiesen: „Diese Kinder werden ihres Lebens nicht mehr froh.“ Mit zwei Jahren und vier Monaten Haft sei man noch am „unteren Ende“. Eine Bewährung sei ausgeschlossen: „Sie hatten diese Chance.“ Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.