
Es gibt Dinge, über die sich nur schwer diskutieren lässt. Beispiel gefällig? Kinderpornografie. Sobald dieses Wort fällt, ist eine sachliche Debatte zumeist nicht mehr möglich. Wer einmal damit in Verbindung gebracht wird, ist häufig für immer gebrandmarkt – unabhängig davon, ob es eine rechtmäßige Verurteilung gibt.
Das darf bei dem Verdacht am LAFP auf keinen Fall passieren. Es sollte nicht außer Acht gelassen werden: Hierbei handelt es sich mutmaßlich um Bilder und Videos, die über eine Chatgruppe auf den Geräten der Verdächtigen gelandet sind. Nur die Ermittlungsbehörden und die Betroffenen selbst dürften wissen, wie die Dateien auf den Geräten gelandet sind – und ob sie möglicherweise nicht sogar automatisch heruntergeladen wurden.
Eignung als Polizeibeamte
In diesem Fall könnte man den Betroffenen sicher vorwerfen, dass sie mit Menschen verkehren, die möglicherweise Kinderpornografie verbreiten. Und selbstverständlich auch, dass sie die Dateien nicht sofort gelöscht haben, sollte so etwas auf ihren Geräten gelandet sein.
Wir dürfen allerdings auch bei Themen wie Kinderpornografie nicht die Unschuldsvermutung missachten. Sollte es schließlich zu einer Verurteilung kommen, muss aber auch klar sein, dass diejenigen Beamten ebenso wenig als Polizisten geeignet sind wie ihre Kolleginnen und Kollegen mit rechtsextremem Gedankengut.
Besitz von Kinderpornografie im Verdacht: Auch gegen LAFP-Angehörigen wird ermittelt
Kinderpornos und rechte Chats bei SEK: Ermittlungen gegen 16 Beamte aus Dortmund, Selm, Münster