Weihnachtsgeschenke umtauschen? Verbraucherzentrale in Schwerte gibt wertvolle Tipps

Weihnachtsgeschenke umtauschen? Verbraucherzentrale gibt Tipps
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Weihnachten bringt nicht nur Freude, sondern auch Herausforderungen mit sich - insbesondere wenn es um unerwünschte Geschenke geht, die nicht passen, doppelt vorhanden sind oder schlichtweg nicht gefallen. Nach den Feiertagen stellt sich für viele die Frage, welche Rechte sie beim Umtausch haben, und wie sie diese geltend machen können.

Laut Iwona Husemann, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW, gibt es im Einzelhandel kein pauschales Recht auf Umtausch: „Auch mit Kassenbon kann nicht jedes Produkt einfach umgetauscht werden.“ Hier sind Verbraucherinnen und Verbraucher auf die Kulanz der Verkäufer angewiesen. Ein Umtausch kann abgelehnt oder nur ein Gutschein statt der Auszahlung des Kaufbetrages angeboten werden. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, sollten sich Käufer bereits beim Kauf über die Umtauschbedingungen informieren und sich diese gegebenenfalls schriftlich bestätigen lassen, heißt es in einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale in Schwerte.

Rechte bei Online-Käufen

Anders verhält es sich bei Online-Käufen. Hier greift das 14-tägige Widerrufsrecht, das eine Rückgabe innerhalb dieser Frist ohne Angabe von Gründen ermöglicht. Wichtig ist dabei, dass diese Frist zu den Feiertagen nicht abgelaufen ist. Allerdings gibt es Ausnahmen, etwa für geöffnete versiegelte Waren oder kundenspezifische Produkte wie personalisierte Fotokalender.

Bei mangelhaften Waren stehen Verbraucherinnen und Verbraucher unabhängig von der Kaufart klare Rechte zu. Zwei Jahre lang können Ansprüche wegen Mängeln geltend gemacht werden, wobei in den ersten zwölf Monaten vermutet wird, dass der Mangel bereits beim Kauf bestand. Vor einer Rückerstattung hat der Händler jedoch die Möglichkeit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

Die Verbraucherzentrale in Schwerte weist darauf hin, dass Geschenkgutscheine eine weitere Herausforderung bieten. Eine Barauszahlung ist in der Regel ausgeschlossen, wie es oft in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgehalten ist. Die meisten Gutscheine sind jedoch übertragbar und haben – sofern in den AGB nicht anders vermerkt – eine Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend am Ende des Jahres des Kaufes.

Verbraucher sollten sich daher im Vorfeld über ihre Rechte und die spezifischen Umtauschbedingungen informieren.