Glatteis-Stürze und Unfälle Was Eigentümern in Schwerte droht, wenn sie nicht streuen

Glatteis in Schwerte: Was Eigentümern droht, wenn sie nicht streuen
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Spiegelglatte Straßen und Gehwege sorgten in den vergangenen Tagen in Schwerte für zahlreiche Unfälle. Am Freitag (12.1.) verzeichnete das Marienkrankenhaus bis 13 Uhr beispielsweise 20 verletzte Personen. Aktuell schneit es fortlaufend. Um Unfälle zu vermeiden und einer Strafe zu entgehen, müssen Schwerter Eigentümer und Mieter auf die folgenden Regeln aus der Satzung der Stadt Schwerte achten.

Regeln für Eigentümer und Mieter

Laut Satzung der Stadt Schwerte sind Anlieger für die Gehwege verantwortlich, die Straßen räumt die Stadt selbst. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee zu räumen und bei Eisglätte zu streuen. Dies gilt gleichermaßen für die übertragenen Fahrbahnen. Auch dürfen Bushaltestellen und Radwege nicht vergessen werden, soweit sie Bestandteile eines Gehweges sind.

Auf Nachfrage bei der Stadt betont Pressesprecher Ingo Rous, dass Anlieger Schneeräumen und Streuen wochentags bis 7 Uhr beginnen müssen. Samstags sollten die Arbeiten bis 8 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr aufgenommen worden sein. Ab 20 Uhr ist die Streu- und Räumpflicht beendet.

Kommunen können ein Bußgeld bei Nichteinhaltung verhängen. In der Nachbarstadt Dortmund etwa drohe ein Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro, wenn der Winterdienst nicht oder nicht korrekt verrichtet worden ist. Droht Eigentümern und Mietern in Schwerte dasselbe?

Kein Bußgeld bislang in Schwerte

„Hier kann sich niemand daran erinnern, dass jemals ein Bußgeld verhängt wurde“, erklärt Rous auf Nachfrage der Redaktion. Ein konkretes Verwarnungsgeld könne er nicht nennen. Der Stadt-Pressesprecher verweist bei Glätte-Unfällen auf die Meldung bei der Versicherung.

Die Allianz-Versicherung verweist unter anderem darauf, dass die private Haftpflichtversicherung für Eigentümer und Mieter bei Personen- und Sachschaden aufgrund eines nicht geräumten Grundstücks greift. Gestürzte Personen haben einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Bei Verletzungen treten hier die Krankenversicherung oder Unfallversicherung in Kraft.

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