Polizei in Schwerte

Unter Drogen-Einfluss: 25-Jähriger steuert mit Roller direkt auf Polizeibeamten zu

Ein 25-jähriger hat am Mittwochabend (27.4.) in Schwerte seinen Roller direkt auf einen Polizeibeamten zugesteuert. Der Schwerter sorgte bereits vorher für einen Anruf auf der Leitstelle.

Schwerte

, 28.04.2022 / Lesedauer: 2 min

Die Polizei wurde zu einem Einsatz am Meiner Weg gerufen. © picture alliance/dpa/dpa-Zentralbild

Für einen Polizeibeamten aus Schwerte wurde die Kontrolle eines Rollerfahrers aus heiterem Himmel zu einem gefährlichen Einsatz: Nach Informationen der Polizei steuerte ein 25-Jähriger am Mittwochabend (27.4.) in Schwerte mit seinem Roller direkt auf der Polizisten zu.

Rollerfahrer gibt plötzlich Gas

Wie die Polizei informiert, kam es gegen 20.10 Uhr auf dem Meiner Weg zu diesem Einsatz. Dort hielt eine Streifenwagenbesatzung den verdächtigen Rollerfahrer an, der bereits für den Anruf eines Bürgers auf der Leitstelle gesorgt hatte. Während der Kontrolle gab der 25-Jährige plötzlich Gas und fuhr auf einen Polizeibeamten zu, der ausweichen musste, um nicht erfasst zu werden. Durch den Stoß eines anderen Polizeibeamten gegen das Fahrzeug fiel der Rollerfahrer um.

Weil der Beschuldigte augenscheinlich versuchte, zu Fuß zu flüchten, wurde er von den Einsatzkräften mit Handfesseln am Boden fixiert. Während der Durchsuchung fanden die Polizeibeamten bei dem Schwerter ein verbotenes Einhandmesser. Dieses wurde sichergestellt. Ein mit ihm durchgeführter Drogen-Schnelltest fiel laut Polizei positiv aus. Ein diensthabender Arzt entnahm ihm auf der Polizeiwache Schwerte eine Blutprobe.

Weiter heißt es von der Polizei, dass sich im Rahmen erster Ermittlungen herausstellte, dass nicht nur das Versicherungskennzeichen des Rollers abgelaufen war – der 25-Jährige besaß auch keine gültige Fahrerlaubnis. Darüber hinaus sind die Eigentumsverhältnisse des Rollers ungeklärt. Der Schwerter gab an, das Fahrzeug für eine Dose Energydrink erstanden zu haben. Auf den Beschuldigten kommen nun mehrere Strafverfahren zu.