Bis zum 15. Februar 2024 hätte die Ausnahmegenehmigung des Kreises Wesel gegolten, die einen Abschuss der in NRW berühmten Wölfin Gloria ermöglichen sollte. Wenn nicht Umweltschutzverbände dagegen gerichtlich vorgegangen wären. Zunächst hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf einen möglichen Abschuss gestoppt. Der Kreis Wesel hatte dagegen Beschwerde eingelegt.
Das Oberverwaltungsgericht hat nun am Freitag (9. Februar) mit drei Beschlüssen entschieden, dass Gloria weiterhin nicht geschossen werden darf. Der Kreis hatte seine Ausnahmegenehmigung damit begründet, dass der Abschuss von Gloria erforderlich sei, um zu verhindern, dass diese weiterhin Weidetiere reiße und damit ernste landwirtschaftliche Schäden verursache.
Mehrere Fehler
Zur Begründung hat der 21. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Eine Vollziehung der Ausnahmegenehmigung komme nicht in Betracht, weil diese an mehreren Fehlern leidet. Der Kreis habe nicht dargelegt, dass Gloria ein problematisches, auf geschützte Weidetiere ausgerichtetes Jagdverhalten zeige.
Ferner sei die Schadensprognose des Kreises „defizitär“, weil der Umfang der angenommenen zukünftigen Schäden nicht klar werde. Die Abwägung zwischen artenschutzrechtlichen und wirtschaftlichen Belangen sei so nicht brauchbar. Schließlich liege auf der Hand, „dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Wolfspopulation im Westmünsterland durch den Abschuss von Gloria verschlechtert, weil dadurch der Umfang der Population um ein Drittel reduziert wird und zudem Gloria das einzige fortpflanzungsfähige Weibchen ist“, so die Mitteilung des OVG.
Endgültiger Schaden
Der vom Kreis angenommene Ausgleich in Gestalt des Zuzugs eines anderen Weibchens sei lediglich spekulativ, so das OVG. Der Abschuss von Gloria würde einen endgültigen artenschutzrechtlichen Schaden anrichten, „der auch nicht ohne Weiteres kompensierbar wäre“.
Der auf der anderen Seite zu berücksichtigende landwirtschaftliche Schaden in Gestalt gerissener Weidetiere würde dagegen aufgrund bestehender Entschädigungsregelungen für Nutztierhalter kompensiert. „Die damit einhergehende Belastung der Steuern zahlenden Allgemeinheit erscheint vergleichsweise marginal“, so die Mitteilung.
Die Entscheidung des OVG ist unanfechtbar. Eine Schlappe nicht nur für den Kreis Wesel, sondern auch für das Umweltministerium, mit dem der Kreis in enger Abstimmung zusammengearbeitet hatte.
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