Land beziffert die wolfsbedingten Schäden auf 41.443,72 Euro

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Land beziffert die wolfsbedingten Schäden auf 41.443,72 Euro

rnWolfsgebiet Schermbeck

41.443,72 Euro: Das sind laut Land die wolfsbedingten Schäden im Wolfsgebiet Schermbeck. Aber was ist mit den betriebs- oder volkswirtschaftlichen Schäden?

Schermbeck

, 04.05.2021, 14:00 Uhr / Lesedauer: 1 min

Zum Gutachten der Dokumentations- und Beratungsstelle des

Bundes zum Thema Wolf (DBBW), die Wölfin Gloria als nicht verhaltensauffällig einstufte, hatte der SPD-Landtagsabgeordnete René Schneider nachgehakt.

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Schneider wollte unter anderem wissen, warum das Ministerium aufgrund der räumlichen und zeitlichen Nähe von zwei Doppelrissen am 19. und 24. Dezember 2019 (Hünxe) sowie am 26. und 27. August (in Gahlen) nicht von einem räumlich-zeitlichen Zusammenhang ausgehe.

Keine zeitliche Nähe

Das LANUV gehe, so die Antwort des Landes, von einem räumlichen Zusammenhang aus, weil die Nutztierrisse im Wolfsgebiet Schermbeck liegen. „Hinsichtlich der zeitlichen Nähe schließt sich das LANUV (...) der fachlichen Definition der DBBW an, die für einen engen zeitlichen Zusammenhang der Rissereignisse die Definition ‚im Regelfall einen Zeitraum von maximal vier Wochen‘ zugrunde legt.“ Zwischen den Doppelrissen, die auf geschützten Weiden erfolgten, lägen mehr als acht Monate.

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Zu den volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Schäden „liegen keine detaillierten Informationen“ beim Land vor. Seit 2018 seien Billigkeitsleistungen „für die durch einen Wolf getöteten oder später verendeten Nutz- und Haustiere und für die Ausgaben für den Tierarzt“ in Höhe von 41.443,27 Euro bewilligt und ausgezahlt worden, so das Land.

Was sind „ernste wirtschaftliche Schäden“?

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz kann die Entnahme des ansonsten streng geschützten Wolfs auch bei „ernsten wirtschaftlichen Schäden“ ermöglicht werden. Wenn die Schadenssummen nicht bekannt seien, wonach wolle das Ministerium dann beurteilen, ob dieser Tatbestand für das Wolfsgebiet Schermbeck zu treffen? fragte Schneider.

„Zur Annahme eines ‚ernsten wirtschaftlichen Schadens‘ reicht die individuelle Betroffenheit eines einzelnen Betriebes aus, ein gemeinwirtschaftlicher Schaden braucht nicht mehr zwingend dargelegt zu werden“, so das Land. Wenn der zu verhütende Schaden „mehr als nur geringfügig und von einigem Gewicht“ sei, „also über eine bloße Bagatelle hinausgeht“, liege ein solcher Schaden vor.

Dabei seien nicht nur bereits eingetretene Schäden zu berücksichtigen, so das Land: „Vielmehr reicht es aus, wenn die konkrete Gefahr eines ernsten wirtschaftlichen Schadens besteht.“

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