Geldbeutel in Nordkirchen gestohlen Polizei fahndet mit Fotos nach Mann

Geldbeutel im Aldi gestohlen: Polizei fahndet öffentlich nach Mann
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Auf einmal war es weg. Ein bisher Unbekannter hatte im Aldi in Nordkirchen einen Geldbeutel aus einem Stoffbeutel eines Mannes gestohlen. Die Tat ereignete sich bereits im Dezember 2023. Nun fahndet die Polizei öffentlich – und mit Fotos nach dem Täter.

Die Polizei Coesfeld hatte damals keine Meldung zum Diebstahl herausgegeben. Der Grund: „Wir veröffentlichen Taschendiebstähle nur, wenn es eine Täterbeschreibung gibt. Das war in diesem Fall nicht so. Die Aufnahmen des Täters lagen uns im Jahr 2023 ebenfalls nicht vor“, erklärt Polizeisprecher Sascha Kappel.

Beim Geldabheben gescheitert

Nun hat sich die Lage jedoch geändert. Auch deswegen – weil der Mann eine weitere Straftat beging. „Im Anschluss begab sich der Tatverdächtige zur Sparkasse Westmünsterland in Nordkirchen und versuchte mit den im Portemonnaie befindlichen EC-Karten des Geschädigten Geld am dortigen Automaten abzuheben“, teilt die Polizei mit. Damit liegt das Vergehen des Computerbetrugs vor.

Nach jeweils einem Fehlversuch pro Karte sei der Abhebeversuch abgebrochen worden, heißt es weiterhin.

Die Polizei Coesfeld fragt nun: „Wer kann Hinweise zu dem abgebildeten Tatverdächtigen geben?“ Menschen, die hier weiterhelfen können, wenden sich an die Behörde unter Telefon 02541 140 oder per Mail: poststelle.coesfeld@polizei.nrw.de,

Mann mit einer Maske
Dieser Mann versuchte mit einer gestohlenen EC-Karte Geld in Nordkirchen abzuheben. © Polizei Coesfeld

Zum Hintergrund: Rein rechtlich ist die öffentliche Fahndung nach Paragraf 131 der Strafprozessordnung geregelt. Diese besagt: Bilder eines Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist, dürfen veröffentlicht werden, wenn die Aufklärung einer Straftat auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre.

In der Regel liegen zwischen Straftat und öffentlicher Fahndung immer einige Monate. Das Bundeskriminalamt (BKA) erklärt diese zeitliche Differenz wie folgt: „Jede Art von Fahndung greift in die Grundrechte der Betroffenen ein. An die Öffentlichkeitsfahndung werden besonders hohe Maßstäbe angelegt. Polizei und Staatsanwaltschaft prüfen vor der Einleitung einer Öffentlichkeitsfahndung daher zunächst Maßnahmen, die weniger in die Rechte der Betroffenen eingreifen.“

Weiter heißt es: „Bei jeder Straftat prüfen die Strafverfolgungsbehörden also, welche Maßnahmen und Mittel rechtlich zulässig und wie sinnvoll diese sind. Versprechen bestimmte Instrumente keinen Erfolg bzw. würden sie diesen erschweren oder verzögern, können Polizei und Staatsanwaltschaft auch schneller an die Öffentlichkeit gehen. Eine Öffentlichkeitsfahndung kann daher auch unmittelbar nach Bekanntwerden einer begangenen Straftat eingeleitet werden.“