Die Geflügelpest tritt inzwischen auch im nördlichen Kreis Coesfeld und somit nicht mehr räumlich begrenzt auf: Am Donnerstag (23. Februar) wurde die Seuche auch in Rosendahl-Darfeld bei verendeten Gänsen und im Letter Bruch in Coesfeld bei einem verendeten Storch amtlich festgestellt, teilte der Kreis Coesfeld mit.
Die Nachweise der Geflügelpest ziehen sich jetzt also quer durch den Kreis. Zuvor hatte es Meldungen aus Lüdinghausen gegeben. Um das gehaltene Hausgeflügel vor der Seuche zu schützen, sieht sich das Veterinäramt des Kreises Coesfeld deshalb gezwungen, eine Aufstallpflicht für den ganzen Kreis Coesfeld anzuordnen – und legt dabei auch die letzte Risikobewertung des maßgeblichen Friedrich-Löffler-Institutes vom 8. Februar zugrunde.

Landrat Dr. Christian Schulze Pellengahr unterzeichnete eine entsprechende Allgemeinverfügung, die im Amtsblatt des Kreises Coesfeld veröffentlicht wurde. Das bedeutet für alle Halterinnen und Halter, dass das Geflügel „rund um die Uhr“ im Stall gehalten werden muss. Alternativ können die Tiere auch in einer Schutzvorrichtung gehalten werden, die nach oben so abgedeckt ist, dass keine Ausscheidungen von Wildvögeln eingetragen werden können; diese muss auch seitlich „vogeldicht“ sein, also über engmaschige Gitter verfügen, durch die auch keine Spatzen kommen können.
Die anderen, sowieso geltenden Bio-Sicherheitsmaßnahmen bleiben weiterhin bestehen. Es muss ausgeschlossen sein, dass alle Futtermittel, Wasser, Einstreu und sonstige Gegenstände vorher Kontakt zu Wildvögeln gehabt haben. Ställe oder Schutzvorrichtungen dürfen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden.
Auch muss der Geflügelbestand grundsätzlich, sofern noch nicht geschehen, bei der Tierseuchenkasse NRW angemeldet werden, ebenso muss ein Bestandsregister geführt werden. Wenn die Legeleistung deutlich zurückgeht oder vermehrte Todesfälle auftreten, ist dies dem Veterinäramt sofort zu melden.
„Wollen Ausbreitung verhindern“
Auch Freilandhaltungen müssen ihr Geflügel aufstallen, dürfen aber aufgrund dieser Allgemeinverfügung die Eier 16 Wochen lang trotzdem als Freilandeier mit einer „0“ (für Bioeier) oder „1“ (Freilandeier) stempeln. Schlachtgeflügel aus Freilandhaltung darf aufgrund dieser Allgemeinverfügung bei einer Aufstallung von bis zu 12 Wochen als „Freilandgeflügel“ vermarktet werden.
„Wir hoffen, dass die Aufstallpflicht und die gewissenhafte Umsetzung der Bio-Sicherheitsmaßnahmen durch die Tierhalter verhindert, dass die Geflügelpest in unsere Hausgeflügelbestände eingetragen wird und dass wir vor allem aufgrund des nahenden Frühlings mit seiner höheren UV-Strahlung diese Aufstallpflicht möglichst bald wieder aufheben können“, betonte Amtstierarzt Dr. Markus Nieters.
Geflügelpest im Kreis Coesfeld nachgewiesen: Weitere Hinweise im Kreisgebiet