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Was seit Montag (21.6.) gilt: Die wichtigsten Corona-Regeln in NRW in 12 Punkten erklärt
Coronavirus
Das Land NRW hat die Coronaschutzverordnung geändert und viele Regeln gelockert. Ab Montag (21.6.) entfällt teilweise die Maskenpflicht. Wir erklären übersichtlich die wichtigsten neuen Regeln.
In NRW sind die Coronazahlen deutlich gesunken, ab Montag (21.6.) gilt eine neue Coronaschutzverordnung des Landes. Sie beendet die strikte Maskenpflicht im Freien, außerdem gibt es weitere Lockerungen für Veranstaltungen, Kontakte und Sport. Allerdings ist es hinsichtlich der Maskenpflicht den einzelnen Kommunen überlassen, in Absprache mit dem Land strengere Regeln zu verfügen.
Landesweit liegt die 7-Tage-Inzidenz konstant unter 35, kein Kreis überschreitet diesen Wert. Damit erreicht das bevölkerungsreichste Bundesland die höchste Lockerungsstufe, die sogenannte „Stufe 1“ bei einer Inzidenz von 0 bis zu 35.
In ihrer neuen Corona-Schutzverordnung hat die Landesregierung verschiedene Maßnahmen und entsprechend Lockerungen festgelegt. Sie gilt ab Montag, 21. Juni.
Maskenpflicht im Freien wird fast überall in NRW gelockert
Am Montag (21.6.) entfällt in allen NRW-Kreisen mit einer stabilen Inzidenz unter 35 die Maskenpflicht für Veranstaltungen im Freien. Bislang mussten Veranstaltungsbesucher ab einer Gruppengröße von 25 eine Maske tragen. Diese Grenze wird nun auf 1000 Teilnehmende erhöht.
Auch Gläubige können sich freuen: Bei Gottesdiensten und anderen religiösen Versammlungen müssen sie im Freien keine Masken mehr tragen. Beim Einkaufen kann man die Masken nach Verlassen des Geschäfts absetzen. Zuvor musste sie im Umkreis von 10 Metern und auf Parkplätzen getragen werden.
Diese Regeln gelten in NRW ab Montag 21. Juni: (Inzidenz von 0 bis zu 35)
1. Die Maskenpflicht gilt nur noch in
- Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen und ähnlichen Dienstleistungsschaltern,
- bei Veranstaltungen mit mehr als 1000 teilnehmenden Personen außer am festen Sitz- oder Stehplatz,
- an weiteren Orten im Freien, für die die zuständige Behörde eine entsprechende Anordnung trifft oder bereits getroffen hat. Das gilt z.B. für die Stadt Köln, die in Abstimmung mit dem Land schärfere Regeln getroffen hat.
Die Verpflichtungen zum Tragen einer Maske in geschlossenen Räumen bleiben unberührt.
In Innenräumen kann die Maskenpflicht aufgehoben werden
- in gut durchlüfteten Räumen oder Räumen mit einer der Raumgröße angepassten viruzid wirkenden Luftfilteranlage an festen Sitz- oder Stehplätzen
- bei Bildungs-, Kultur- und Sportveranstaltungen mit Negativtestnachweis sowie
- bei Veranstaltungen und Versammlungen nach § 18 unter Beachtung der jeweiligen Maßgaben zum Negativtestnachweis, wenn jeweils die Regelungen zum Mindestabstand eingehalten werden oder bei zulässigen Ausnahmen vom Mindestabstand die besondere Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.
2 . Kontaktbeschränkungen
Grundsätzlich sind Treffen im öffentlichen Raum ohne Begrenzung erlaubt, wenn die Teilnehmer aus höchstens 5 Haushalten kommen. Für Geimpfte und Genesene gelten gar keine Kontaktbeschränkungen. Treffen mit bis zu 100 Menschen aus beliebig vielen Haushalten sind innen erlaubt, wenn sie nachweislich negativ getestet sind (draußen: 250 Personen). Diese Regel gilt nicht für Partys. Sie dürfen außen nur mit 100 gestesteten Menschen (plus GG) , innen mit 50 Getesteten (plus GG) stattfinden. Ansonsten ist im öffentlichen Raum ein Mindestabstand von eineinhalb Metern einhalten.
3. Sport
Außen und innen ist Kontaktsport für Gruppen mit bis zu 100 getesteten Teilnehmern erlaubt, zusätzlich können Geimpfte und Genesene teilnehmen. Draußen ist aktuell kein Test mehr nötig, weil die landesweite Inzidenz ebenfalls unter 35 liegt.
Im Außenbereich dürfen auch mehr als 1000 Zuschauer ohne Test dabei sein. Es darf allerdings nur ein Drittel der Kapazität ausgelastet werden. In Innenräumen sind maximal 1000 getestete Zuschauer, bei einem Drittel der Kapazität und mit Sitzplan zulässig. Ab dem 1. September sind Sportfeste ohne Personenbegrenzung möglich, sofern ein Hygienekonzept vorliegt.
Freibäder können im Gegensatz zu Hallenbädern und Saunen ohne Test besucht werden, die Liegewiesen sind geöffnet.
4. Kulturveranstaltungen
In Theatern, Kinos, Opern- und Konzerthäusern oder anderen Einrichtungen können bis zu 1000 Getestete plus Genesene und Geimpfte wieder Veranstaltungen genießen. Ab 1. September sind große Veranstaltungen wie Musikfestivals wieder möglich, sofern ein genehmigtes Konzept vorliegt.
Museen und Kultureinrichtungen durften schon bei einer Inzidenz über 35 ohne Termin und Test Besucher empfangen, hier ändert sich nichts. Innenräume von Clubs bleiben geschlossen.
5. Gastronomie
In der Außen- und Innengastronomie gibt es zwar noch eine Sitzplatzpflicht, ein Test ist jedoch nicht mehr nötig.
6. Schulen
Es gibt Präsenzunterricht in allen Schulformen, die Maskenpflicht auf dem Schulhof entfällt.
7. Einzelhandel
Im Einzelhandelt sind weder Termine noch Test mehr notwendig. Die Läden müssen sich nur noch auf einen Kunden pro zehn Quadratmeter beschränken.
8. Urlaub und Tourismus
- Urlaub in Ferienwohnungen ist mit einem negativen Test möglich.
- Hotels dürfen auch ohne Kapazitätsbegrenzung öffnen. Das gilt auch für private Übernachtungen mit Frühstück. Die volle gastronomische Versorgung für private Gäste ist erlaubt.
- Busreise n sind ohne Kapazitätsbegrenzung erlaubt, wenn alle Teilnehmende aus Regionen mit einer Inzidenz unter 35 kommen
9. Kinder- und- Jugendarbeit
Diese kann im Freien mit bis zu 50 Personen (Eltern-Kind-Angebote bis zu 75) durchgeführt werden, in geschlossenen Räumen mit bis zu 30 (Eltern-Kind 45) Personen ohne Negativnachweis. Drinnen muss ab 5 Personen eine Maske getragen werden.
10. Bordelle können mit negativen Test wieder öffnen.
11. Messen und Märkte
sind mit Personenbegrenzung und Hygienekonzept möglich. Auch Floh- und Trödelmärkte können unter Auflagen eines besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts stattfinden.
12. Tagungen und Kongresse
Tagungen und Kongresse sind mit bis zu 1.000 GGG drinnen, im Freien auch mit mehr als 1.000 Personen ohne Testnachweis erlaubt.
Sollten die Inzidenzen wieder steigen, gelten die Maßnahmen der Stufe 2 (bei einer Inzidenz zwischen 35,1 und 50) oder sogar der Stufe 3 (50,1 bis 100) in der Coronaschutzverordnung des Landes NRW.