Schneefall und Winterdienst Wann Mieter und Eigentümer Schnee räumen und streuen müssen

Schneefall und Winterdienst: Eigentümer oder Mieter sind in der Pflicht
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Der Winter ist da. In vielen Gegenden Deutschlands führen Schnee und Glätte zu erheblichen Behinderungen im Alltag. Für Hausbesitzer bringt das eine Reihe an Verpflichtungen mit sich. Gehwege müssen in der Regel von den Grundstückseigentümern oder den Vermietern von Schnee und Eis befreit werden. Allerdings können diese die Räumpflicht auch auf Mieter übertragen, erklärt der Deutsche Mieterbund in Berlin.

Winterdienst in Deutschland: Wer ist zuständig?

In Deutschland ist die Räumpflicht im Winter regional unterschiedlich geregelt. Prinzipiell ist der Winterdienst auf öffentlichen Straßen und Wegen Aufgabe der Gemeinde. Grundlage dafür ist die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Diese wird bei öffentlichen Gehwegen jedoch meist auf die Grundstückseigentümer übertragen. Letztere können die Räum- und Streupflicht wiederum auf die Mieter der Grundstücke übertragen.

Als Inhaberin eines Geschäftslokals muss Oya Soyigitt in Fröndenberg die Zuwege zum Eingang selbst räumen. Der Marktplatz wird durch die Stadtwerke Fröndenberg Wickede weitgehend von Schneemassen befreit.
Als Inhaberin eines Geschäftslokals muss Oya Soyigitt in Fröndenberg die Zuwege zum Eingang selbst räumen. Der Marktplatz wird durch die Stadtwerke Fröndenberg Wickede weitgehend von Schneemassen befreit. © Archiv/Marcus Land

Ein Aushang im Hausflur reiche dafür aber nicht aus, erklärt die Stiftung Warentest. Mieter seien zum Streu- und Räumdienst nur verpflichtet, wenn sich das aus dem Mietvertrag ergebe. Ist der Mieter aus beruflichen Gründen oder krankheitsbedingt verhindert, muss er sich dann um eine Vertretung kümmern. Wenn die Mieter in einem Mehrfamilienhaus zum Winterdienst verpflichtet sind, so müssen sie abwechselnd Schnee fegen und bei Glatteis streuen.

Wann muss geräumt und gestreut werden – und wie oft?

Geräumt werden muss aber nicht rund um die Uhr. Geleistet werden muss der Winterdienst werktags in der Regel von 7 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 und 20 Uhr. Allerdings variieren die Uhrzeiten von Ort zu Ort. In Hannover etwa gilt die Räumpflicht für Gehwege von 7 bis 22 Uhr an Werktagen und von 8 bis 22 Uhr an Sonn- und Feiertagen. In Berlin ist der Winterdienst bis 7 Uhr werktags und bis 9 Uhr an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen durchzuführen.

Allerdings muss beachtet werden, dass Wege zum Beginn der „Schicht“ bereits geräumt sein müssen. Es reicht also nicht, erst um 7 Uhr beziehungsweise 9 Uhr mit dem Fegen oder Streuen zu beginnen. Je nach Witterungsverhältnissen muss im Laufe des Tages auch mehrmals gefegt und gestreut werden. Bei Glätte durch Schnee und Eis muss der Winterdienst unmittelbar erfolgen.

Schnee räumen auf Gehwegen: Welche Regeln gelten?

Als Streu­gut sind Sand, Asche oder Splitt erlaubt, Salz ist dagegen in den meisten Kommunen verboten. Eine Ausnahme gilt bei extremen Wetterlagen, allerdings meist nur für städtische Entsorgungsbetriebe. Ist wegen anhaltenden Schneefalls eine Beseitigung sinnlos, entfällt laut Mieterbund die Räumungspflicht. Im Streitfall muss der Mieter oder Eigentümer hierfür jedoch den Nachweis erbringen.

Neben dem bereits erwähnten Streugut eignen sich auch Sägespäne, Granulat, Kalkstein oder Kies als sogenannte abstumpfende Streumittel. Was viele vergessen: Sobald Schnee und Eis getaut sind, müssen die Rückstände des Streuguts entfernt werden.

Winterdienst: Was muss geräumt werden?

Grundsätzlich gilt, dass öffentliche Gehwege nur bis zur Grundstücksgrenze geräumt werden müssen. Gefegt und gestreut werden müssen der Bürgersteig, der Hauseingang sowie die Wege zu Mülltonnen und Garagen.

Die Gehwege vor dem Haus müssen mit einer Mindestbreite von einem Meter vom Schnee befreit werden. An Hauptverkehrs- und Geschäftsstraßen muss ein mindestens 1,5 Meter breiter Streifen geräumt werden. Für Wege zu Mülltonnen oder Garagen gilt eine Mindestbreite von 0,5 Meter.

Streusalz ist vielerorts verboten: Schnee schieben gehört daher meistens zu den Pflichten von Haus- und Grundstückseigentümern. Die Obliegenheit lässt sich vertraglich auf Mieter übertragen.
Streusalz ist vielerorts verboten: Schnee schieben gehört daher meistens zu den Pflichten von Haus- und Grundstückseigentümern. Die Obliegenheit lässt sich vertraglich auf Mieter übertragen. © picture alliance/dpa

Schneeschippen: Wohin mit dem Schnee?

An diesen Stellen darf der beseitigte Schnee nicht deponiert werden:

  • auf der Fahrbahn oder auf Radwegen
  • auf Rinnsteinen und Gullis
  • auf Hydranten
  • vor Ein- und Ausfahrten
  • in Haltestellenbereichen von Bussen und Straßenbahnen
  • auf Gehwegbereichen vor Behindertenparkplätzen

Außerdem sollte darauf geachtet werden, dass die angehäuften Schnee- und Eismassen nicht die Sichtverhältnisse für Verkehrsteilnehmer behindern.

Schnee und Eis sollten immer auf dem Rand des Gehwegs deponiert werden, der der Fahrbahn zugewandt ist. Wer einen Vorgarten besitzt, kann die Schneemassen auch dort lagern. Es ist ratsam, sich mit Nachbarn abzusprechen und bestimmte Bereiche zu definieren, innerhalb derer der weggeräumte Schnee deponiert werden kann.

Winterdienst nicht nachgekommen: Wer haftet bei Unfällen?

Wer seiner Räumpflicht nicht nachkommt, haftet für die Folgen der daraus resultierenden Unfälle. Passanten, die auf einem nicht ordnungsgemäß geräumten Gehweg stürzen und sich verletzen, können Schadensersatz verlangen. Als Mieter ist es daher ratsam, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen. Für Vermieter und Eigentümer kann eine separate Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht sinnvoll sein.

Doch auch Fußgänger selbst sind nicht völlig aus der Pflicht. Wer den Witterungsverhältnissen entsprechend nicht ausreichend auf seine eigene Sicherheit achtet, trägt bei einem Unfall eine Mitschuld.

Winterdienst: Gibt es Bußgelder, wenn man Salz streut?

Ja. Wer sich dem Verbot vorsätzlich widersetzt und Streusalz einsetzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit hohen Bußgeldern rechnen. In Berlin etwa kann das Streuen mit Salz eine Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro nach sich ziehen. Bei Fahrlässigkeit drohen zwischen 5 und 500 Euro Bußgeld.

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