Das bedeutet im Klartext: In der jüngsten Stadtrat-Sitzung (2. Dezember) hat die Recklinghäuser Lokalpolitik beschlossen, zwei unterschiedliche Hebesätze zur Ermittlung der Grundsteuer B heranzuziehen. Künftig soll für Wohngrundstücke ein Hebesatz von 663 v.H. genommen werden, für Nicht-Wohngrundstücke sind dann 1173 v.H. fällig. Damit ist klar: Vielen Gewerbetreibenden dürfte diese Lösung nicht gefallen, sie werden damit zum Teil deutlich stärker belastet als die Besitzer von Wohneigentum. Das war jedoch früher nicht anders.
Allerdings gilt das eben längst nicht für alle: In rund 35 Prozent der Fälle werden auch Gewerbetreibende im nächsten Jahr weniger zahlen als noch 2024. Bei den Wohngrundstücken ist dieser Anteil aber noch sehr viel höher, er liegt bei 52 Prozent. Und da die Grundsteuer direkt an die Mieter weitergegeben werden darf, wird es in mehr als der Hälfte der Fälle nicht zu einer Verteuerung der Mieten kommen – zumindest nicht aus diesem Grund.
Die Alternative wäre ein einheitlicher Hebesatz von 784 v.H. gewesen, der Wohn- und Nichtwohnobjekte in gleicher Höhe belastet. Das hätte lediglich in 33 Prozent aller Fälle zu der Situation geführt, dass weniger als 2024 gezahlt werden müsste.
Weil das Bundesverfassungsgericht die bisherige Regelung zur Ermittlung der Grundsteuer schon 2018 wegen der Unverträglichkeit mit Artikel 3 des Grundgesetzes gekippt hatte, musste eine neue Lösung gefunden werden.