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Neue Corona-Verordnung für NRW: Schlupflöcher, Kurioses und eine 48-Stunden-Lücke
Coronavirus
Die Tücken der neuen Corona-Schutzverordnung für NRW stecken im Detail. Viele Dinge sind nicht so klar, wie es scheint. Etwa die Frage, mit wie vielen Menschen ich mich daheim treffen darf.
Die am 1. Dezember in Kraft getretene neue Corona-Schutzverordnung schafft Klarheit, stiftet in manchen Punkten aber auch neue Verwirrung und zuweilen liefert sie auch sehr Kurioses. Wir haben zu wichtigen Detailfragen die Antworten zusammengetragen.
Für viele die wichtigste Frage zuerst: Mit wie vielen Menschen darf ich mich denn jetzt in meiner eigenen Wohnung treffen?
Wenn man nur die Corona-Schutzverordnung liest, ist die Sache klar: Mit so vielen Menschen wie ich will. Die Verordnung beschäftigt sich nämlich ausschließlich mit Treffen im öffentlichen Raum.
Und dabei gilt: Bis zum 20. Dezember dürfen sich in der Öffentlichkeit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten treffen. Zwischen dem 23. Dezember und dem 1. Januar (über diese Tage wird weiter unten noch zu reden sein) dürfen sich zehn Menschen aus beliebig vielen Haushalten in der Öffentlichkeit treffen. Neu ist hierbei die Regelung, dass bei der Begrenzung auf 5 beziehungsweise 10 Personen Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht mitgezählt werden.
Für den privaten Raum gibt es in der Schutzverordnung also keine ausdrückliche Begrenzung der Kontakte. Allerdings gibt es die von Ministerpräsident Armin Laschet und Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann gebetsmühlenartig vorgetragenen dringenden Appelle, sich auch im privaten Raum an die Vorgaben zu halten.
Das Land setzt damit seine bisherige Linie fort: In der privaten Wohnung wird grundsätzlich nicht kontrolliert, allerdings: Kreisfreie Städte oder Kreise, in denen das Infektionsrisiko besonders hoch ist, können auch in diesem Punkt eigene, schärfere Regeln erlassen.
Die Schutzverordnung sagt, dass Hotels für touristische Übernachtungen weiter geschlossen bleiben. Was ist mit dem Familienbesuch, der nicht in meine kleine Wohnung passt?
Hier verweist Karl-Josef Laumann pragmatisch darauf, dass Besuche von Verwandten oder Freunden keinen touristischen Hintergrund haben und daher nicht verboten sind. Und das sei, sagt Laumann, auch sinnvoll. Zum einen verringere man die Gefahr großer Nähe in kleinen Wohnungen, zum anderen könne man ein Treffen zu Weihnachten doch nicht nur jenen zubilligen, die ein großes Haus hätten. So etwas widerspreche seinem Gerechtigkeitsempfinden zutiefst.
Bisher musste man etwa nach einem Kontakt mit einem Infizierten 14 Tage in Quarantäne. Wie lautet die neue Regel?
Jetzt kann man sich nach zehn Tagen „frei testen“ lassen, wenn es keine lokalen Sonderregeln gibt. Außerdem gilt: Wer sich einem PCR-Test unterzogen hat, muss in Quarantäne, bis ein negatives Ergebnis vorliegt. Liegt ein positiver PCR-Test vor, muss man automatisch zehn Tage lang in Quarantäne. Danach darf man diese verlassen, sofern 48 Stunden lang keine Krankheitssymptome mehr erkennbar waren. Man muss zum Beenden der Quarantäne also keine Erlaubnis der Behörde mehr abwarten.
Die Corona-Schutzverordnung regelt, welche Regeln bis zum 20. Dezember gelten und welche zwischen dem 23. Dezember und 1. Januar. Was ist mit den beiden Tagen dazwischen?
Das ist in der Tat eine kuriose Lücke. Sie ist der Tatsache geschuldet, dass solche Schutzverordnungen immer nur befristet erlassen werden dürfen. Bund und Länder haben sich hier auf das Enddatum 20. Dezember verständigt. Das heißt: Was dort über die Zeit ab dem 23. Dezember gesagt wird, hat rein rechtlich keinerlei Bedeutung, weil diese Verordnung am 23. Dezember gar nicht mehr gilt.
Andererseits wollte man den Menschen schon jetzt sagen, was zu Weihnachten und Silvester zu erwarten ist und hat die Regelung für diese Tage schon jetzt aufgeschrieben.
Rein praktisch deutet alles darauf hin, dass sich Mitte Dezember Bund und Länder auf eine Verlängerung der jetzt geltenden Maßnahmen bis zum 22. Dezember verständigen und es dann eine neue Verordnung gibt. Gleichzeitig werden dann die zwischen dem 23. Dezember und 1. Januar bereits verkündeten Maßnahmen formal korrekt auch in Kraft gesetzt. Wahrscheinlich wird man dann auch bereits festlegen, wie es danach weitergeht.
Ulrich Breulmann, Jahrgang 1962, ist Diplom-Theologe. Nach seinem Volontariat arbeitete er zunächst sechseinhalb Jahre in der Stadtredaktion Dortmund der Ruhr Nachrichten, bevor er als Redaktionsleiter in verschiedenen Städten des Münsterlandes und in Dortmund eingesetzt war. Seit Dezember 2019 ist er als Investigativ-Reporter im Einsatz.
