Corona-Regeln in NRW Testpflicht für Heim- und Krankenhausbesucher verändert sich

Neue Corona-Regeln in NRW : Testpflicht für Heim- und Krankenhausbesucher verändert sich
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Die Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr von Nordrhein-Westfalen bleibt bestehen. Im Unterschied zu einigen anderen Bundesländern hält die NRW-Landesregierung an dieser Verpflichtung fest, wie die jüngste Regelung zu Corona zeigt. Das bevölkerungsreichste Bundesland folgt damit vorerst nicht den Vorreitern unter den Bundesländern, die die Maskenpflicht im Nahverkehr bereits abgeschafft oder dies beschlossen haben.

Kurz vor dem Weihnachtsfest steht allerdings eine Lockerung an anderer Stelle fest: Ab 23. Dezember werden für den Besuch von Krankenhäusern und Pflegeheimen oder auch Justizvollzugsanstalten keine gesonderten Testnachweise von Teststellen mehr benötigt. Es reiche ein negativer Selbsttest, teilte das Gesundheitsministerium am Freitagabend via Twitter mit. In Zweifelsfällen oder bei Symptomen könnten Einrichtungen jedoch einen Kontrolltest durchführen lassen.

Testpflicht verändert sich

Am Freitag sei eine Verordnung verabschiedet worden, mit der die Regelungen der Coronaschutzverordnung und der Test- und Quarantäneverordnung bis zum 31. Januar verlängert werden, teilte ein Sprecher des NRW-Gesundheitsministeriums auf Anfrage der dpa mit. Sie trete ab dem 23. Dezember in Kraft. Die einzige wesentliche Änderung sei, dass die Testpflichten für Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen wie Krankenhäusern und Pflegeheimen aber auch Justizvollzugsanstalten damit praktikabler gestaltet würden.

„Ab 23.12. reicht es aus, wenn man sich zu Hause selbst testet und der Einrichtung gegenüber auf Nachfrage mündlich versichert, dass der Test negativ war“, erläuterte der Ministeriumssprecher die Änderung. Außerdem fügte er dem noch hinzu: „Wenn ein positiver Selbsttest vorliegt, besteht aber nach die vor die Verpflichtung, einen Kontrolltest vornehmen zu lassen, entweder mittels (kostenlosem) PCR-Test oder als Selbstzahlertest in einer Bürgerteststelle.“

Über Maskenpflicht können Länder selbst entscheiden

Über die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen des Nahverkehrs können die Bundesländer selbst entscheiden. In Bayern und Sachsen-Anhalt ist die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen des öffentlichen Nahverkehrs bereits entfallen. In Schleswig-Holstein läuft sie zum Jahresende aus. Bremen plant die Abschaffung zum 1. März 2023. Für Fernzüge und Fernbusse ist laut dem Infektionsschutzgesetz allerdings bundesweit bis zum 7. April 2023 eine FFP2-Maskenpflicht festgeschrieben.

Wie das NRW-Gesundheitsministerium in einer Übersicht im Internet auflistet, ist auch für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen das Tragen einer FFP2-Maske weiterhin erforderlich. Dies gelte sowohl für Besucher als auch für das Personal. Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistungen müssten ebenfalls eine FFP2-Maske während ihrer Arbeit tragen. Für Besucher von Arztpraxen bestehe ebenfalls die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.

dpa

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