Gemessen mit dem Pannenlaser der Polizei Das rät der ADAC betroffenen Autofahrern

Gemessen mit dem Pannenlaser der Polizei: Das rät der ADAC
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Wie wichtig die TrueSpeed LTI 20-20 für die Kreispolizeibehörde in Unna war, lässt sich allenfalls erahnen. Denn wie viele ihrer Lasermessgeräte dem nun auffällig gewordenen Typ entsprechen, dazu macht die Behörde keine Angabe. Dass eine Schulung für ein Dutzend von Nachwuchskräften in der vergangenen Woche mit genau diesem Gerät abgehalten worden ist, lässt einen gewissen Stellenwert annehmen.

Welche Folgen die aufkommenden Zweifel an der Genauigkeit des Geräts haben, dürfte vor allem Autofahrer interessieren, denen nach der Messung damit ein Geschwindigkeitsverstoß angelastet wird. Die Polizei hat offenbar noch nicht festgelegt, wie sie mit entsprechenden Verfahren umgeht. Erste Einschätzungen und Empfehlungen gibt der ADAC nach einer Anfrage an die Niederlassung in Dortmund.

ADAC: Akteneinsicht offenbart verwendetes Gerät

Viele Fragen seien noch offen, merken auch die Rechtsexperten des Automobilclubs an. Und doch könnte Abwarten nicht in jedem Fall die empfohlene Reaktion auf eine Lasermessung sein. Wenn es um Widersprüche gegen Bußgeldbescheide geht, ist immer auch auf Fristen zu achten.

Selbst an der Kontrollstelle ist für Autofahrer nicht immer ersichtlich, mit welchem Gerät die Polizei seine Geschwindigkeit ermittelt hat.
Selbst an der Kontrollstelle ist für Autofahrer nicht immer ersichtlich, mit welchem Gerät die Polizei seine Geschwindigkeit ermittelt hat. © picture alliance/dpa

Mit welchem Gerät die Polizei gemessen hat, ist aus Anhörungsbögen und Bescheiden nicht ersichtlich. Wer bei einer Kontrolle nicht darauf geachtet hat oder erst hinter der Messstelle herausgewunken wurde, hat dennoch eine Möglichkeit, herauszufinden, womit die Polizei den angeblichen Tempoverstoß ermittelt hat.

„Ob man selbst mit dem betroffenen Gerät geblitzt wurde, lässt sich meistens nur über eine Akteneinsicht feststellen. Sobald man einen Anhörungsbogen erhält, kann man Akteneinsicht fordern. Die Akteneinsicht kann man mithilfe eines Anwalts, aber auch ohne rechtlichen Beistand einfordern“, so der ADAC. Und: „Liegt zwischenzeitlich auch der Bußgeldbescheid vor, kann man gegen diesen innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen.“

Widerspruch einreichen zur Fristwahrung

So ist zumindest die Fristwahrung gesichert. Inwiefern die Verwendung eines beanstandeten Gerätes die Erfolgsaussichten des Widerspruchs verbessert, lässt sich offenbar noch nicht abschätzen.

Der ADAC zeigt zunächst Zurückhaltung. Auch er weist darauf hin, dass bislang lediglich für ein einziges Gerät dieses Typs Auffälligkeiten belegt sind. Und bislang sei es allein die Polizei in NRW, die ihre örtlichen Dienststellen deshalb angewiesen hat, dieses Modell vorerst nicht mehr zu benutzen.

Die weitere Entwicklung in NRW und anderen Bundesländern will der ADAC mitverfolgen. Mitglieder können sich vom Club individuell rechtlich beraten lassen.