NEFFE REINHARD H. fragt: Lieber Onkel Max, in einem Artikel („Was passiert, wenn das Haustier stirbt?“) hieß es, dass Haustiere nicht ohne weiteres im eigenen Garten begraben werden dürfen, weil möglicherweise das Wasser im Boden vergiftet werden könnte. Den Begriff „Gift“ finde ich unangebracht. Sowohl menschliche Leichen als auch Körper von verstorbenen Haustieren erzeugen kein Gift, sondern werden von Bakterien, die Teil unseres Organismus sind, zersetzt. Oder habe ich unrecht?
Du hast Recht, lieber Reinhard. Das sogenannte Leichengift gibt es tatsächlich nicht. Das heißt, Leichen produzieren keine giftigen Substanzen.
„Aber: Nach dem Tod können sich im Leichnam befindliche Bakterien (vor allem aus dem Darm oder den Atemwegen) ungehindert vermehren“, erklärt Prof. Dr. med. Marcel A. Verhoff, Direktor des Instituts für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum Frankfurt. „Dieser Prozess stellt die eigentliche Fäulnis dar. Die meisten dieser Bakterien sind harmlos. Dennoch können in seltenen Fällen für andere Menschen gefährliche darunter sein. Eine Belastung des Grundwassers durch die stark vermehrten Bakterien ist in Betracht zu ziehen – deshalb dürfen Leichen und Tierkadaver nicht an beliebiger Stelle begraben werden.“
Zur Frage von Bestattungen im eigenen Garten gibt es ganz bestimmte Vorgaben, wie mir der Kreis Recklinghausen mitteilte. So müssen Tierkörper prinzipiell über Tierkörperbeseitigungsanstalten entsorgt werden. Für Heimtiere gibt es allerdings einige Ausnahmen. So heißt es in § 27 der Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebV), dass die Entsorgung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalten nicht notwendig ist, wenn Heimtiere in einer Verbrennungsanlage verbrannt werden. Bis zur Verbrennung müssen die Heimtiere jedoch in der Verbrennungsanlage, in einem autorisierten Zwischenbehandlungsbetrieb oder in einer tierärztlichen Praxis verbleiben.
Besondere Regelungen für das Begraben von Haustieren im Garten
Auch sind Körper von Heimtieren ausgenommen, die auf geeigneten und von der zuständigen Behörde hierfür besonders zugelassenen Plätzen oder auf einem dem Tierhalter gehörenden Gelände (jedoch nicht in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze) vergraben werden. Die Tierkörper dürfen nur so vergraben werden, dass sie mit einer ausreichenden, mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht, gemessen vom Rand der Grube, bedeckt sind.
Ist eine solche Ausnahme nicht gegeben, sind verstorbene Heimtiere aus Gründen des Seuchenschutzes gem. § 7 Abs. 1 des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) bei dem Beseitigungspflichtigen (für den Kreis Recklinghausen: Firma SecAnim in Lünen) zur Abholung anzumelden.
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