Der Rauswurf einer Dozentin an der Polizei-Hochschule NRW durch das Land war rechtswidrig. Das hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden und am Montag mitgeteilt. Der Beschluss vom 15. Dezember ist nicht anfechtbar (Az: 6 B 1034/23).
Mit der Entscheidung weist das OVG eine Beschwerde des Landes gegen einen Beschluss aus der Vorinstanz zurück. Bereits das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen sah die Dozentin im Recht. Nach Auffassung des OVG habe das Land bei Bahar Aslan nach einem Twitter-Beitrag (inzwischen X) zwar auf Mängel bei ihrer Eignung für die Wahrnehmung des Lehrauftrags schließen können. Bei dem Widerruf des Lehrauftrags habe das Land sich aber rechtswidrig auf „fehlerhafte Weise auf weitere - sachfremde - Umstände gestützt hat“ heißt es in der OVG-Mitteilung.
Eine Nebentätigkeitsgenehmigung sei nicht erforderlich für den Lehrauftrag. Deshalb könne der Entzug damit nicht begründet werden. Auch seien Drohungen gegenüber der Hochschule kein Grund für das Aus. Bereits das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte so argumentiert.
Aslan war mit einem Eintrag auf der Plattform Twitter, die inzwischen X heißt, in die Kritik geraten: „Ich bekomme mittlerweile Herzrasen, wenn ich oder meine Freund*innen in eine Polizeikontrolle geraten, weil der ganze braune Dreck innerhalb der Sicherheitsbehörden uns Angst macht. Das ist nicht nur meine Realität, sondern die von vielen Menschen in diesem Land.“
dpa
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