Eigentlich gibt es nur Gewinner, wenn jemand seinen gebrauchten Fernseher über Ebay oder Ebay-Kleinanzeigen, seine abgelegte Kleidung über Momox oder Vinted oder ausgelesene Bücher über Rebuy verkauft. Die Umwelt wird geschont, weil nicht mehr Benötigtes weiter genutzt wird.
Der Käufer bekommt gute Waren günstig und der Verkäufer verdient etwas dazu. Jetzt will der Staat auf Nummer sicher gehen, dass auch er ein Stück vom Kuchen abbekommt. Wie, das regelt ein neues Gesetz, das am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist.
Das neue Gesetz hat den typisch drögen Juristendeutsch-Namen „Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG“. Wir erklären, was es mit dem neuen Gesetz auf sich hat und was die wichtigsten zehn Punkte sind, die ganz normale Verbraucherinnen und Verbraucher wissen sollten.
1. Worum geht es überhaupt?
Verkaufs- und Handelsplattformen boomen im digitalen Zeitalter. Per Mausklick werden im Internet Waren und Dienstleistungen aller Art verkauft und gehandelt, auch von Privatleuten. Es gibt inzwischen eine Vielzahl von Plattformen, auf denen Privatleute auf diese Weise einen schönen Nebenverdienst erzielen.
Das Ziel des neuen Gesetzes umschreibt das Bundeszentralamt für Steuern so: „Das Gesetz führt eine Pflicht für Betreiber digitaler Plattformen ein, den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt werden.“
Letzteres trifft sicherlich auf viele kommerzielle Anbieter zu, aber eben auch auf private Anbieter.
2. Welche Plattformen sind betroffen?
Es geht grundsätzlich um alle digitalen Plattformen, auf denen mit Waren oder Dienstleistungen gehandelt wird und Geld fließt. Das heißt: Es trifft auch auf Plattformen zu, über die beispielsweise Fahrdienste oder aber Vermietungen abgewickelt werden.
Konkret: Der Fahrdienst Uber gehört ebenso dazu wie Airbnb. Wer also ein Zimmer oder eine Wohnung über Airbnb an Gäste vermietet und so Einnahmen erzielt, fällt unter das neue Gesetz.
3. Waren Einnahmen aus Verkäufen oder Vermietungen bisher nicht steuerpflichtig?
Doch, aber wer konnte das schon wirklich kontrollieren? Zunächst einmal waren die Finanzbehörden im Prinzip darauf angewiesen, dass solche Einnahmen in der Steuerklärung angegeben und aufgelistet wurden.
Nach wie vor gilt: Wer in einem Jahr etwa durch Verkäufe auf Ebay mehr als 600 Euro an Einnahmen erzielt, muss den vollen Betrag versteuern. Unter 600 Euro bleiben die Einnahmen steuerfrei.
4. Wie funktioniert die neue Regelung?
Jetzt muss sich jede digitale Plattform beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren lassen. Sodann ist die Plattform verpflichtet, dem Bundeszentralamt zu melden, welche Anbieterin oder welcher Anbieter über ihre Plattform Einnahmen in welcher Höhe erzielt hat.
Über die Finanzämter kann dann gegengecheckt werden, ob der Anbieter seinerseits diese Einnahmen auch gegenüber dem Finanzamt angegeben und ordnungsgemäß versteuert hat. Wenn nicht, droht Ärger.
5. Muss Ebay jetzt jeden kleinen Betrag melden?
Nein. Es geht nicht darum, dass Ebay gleich das Bundeszentralamt für Steuern informiert, wenn ich meine alte Blockflöte für 20 Euro verkauft habe. Es gibt gerade für Privatmenschen Grenzen. Erst wenn ein Anbieter in einem Jahr 30 oder mehr Verkäufe über eine Plattform tätigt oder auf diese Weise insgesamt mehr als 2.000 Euro in einem Jahr erzielt, muss die Plattform dieses melden.
Wohlgemerkt: Die Grenzen gelten für jede Plattform einzeln. Addiert wird nicht.
6. Welche Daten muss ein Plattform-Betreiber melden?
Das ist eine ganz schön lange Liste von Daten. Dazu zählen in jedem Fall der Vor- und Nachname des Anbieters, sein Geburtsdatum, seine genaue Wohnanschrift sowie seine Steueridentifikationsnummer und den Mitgliedstaat der Europäischen Union, der diese Nummer vergeben hat.
Und dann müssen natürlich alle Transaktionen und die dabei erzielten Erlöse gemeldet werden ebenso wie Gebühren, die ein Plattform-Betreiber möglicherweise erhoben hat.
7. Was ist, wenn Anbieter dem Plattform-Betreiber die Daten nicht geben wollen?
Dann muss der Plattform-Betreiber den Anbieter zweimal an die Abgabe der Daten erinnern, also mahnen. Liefert er dann noch immer nicht, muss der Plattform-Betreiber die „weitere Nutzung der Plattform durch den Anbieter verhindern, indem er diesen sperrt oder dessen Registrierung löscht“, wie es im Gesetz heißt. Zudem muss er Zahlungen oder Vergütungen an den Anbieter einbehalten. Das heißt: Es darf kein Geld mehr fließen.
Bei diesen Konsequenzen handelt es sich ausdrücklich nicht um Kann-, sondern um Muss-Bestimmungen. Einen Spielraum hat der Plattform-Betreiber nicht. Er wirft solche Nutzer raus.
8. Wenn ich nicht erfasst werden will, hilft dann die Nutzung einer Plattform im Ausland?
Kaum, denn dazu schreibt das Bundeszentralamt für Steuern: „Die Informationen werden automatisch mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgetauscht“, in denen die Anbieter wohnen, und: „Die Meldung soll sowohl im In- als auch im Ausland ansässige Anbieter erfassen.“
Das heißt: Das Finanzamt erfährt auch davon, wenn jemand auf einer Plattform in Italien oder Dänemark gute Geschäfte macht.
9. Was ist bei Verstößen?
Wer sich nicht an die neuen Regeln hält, dem drohen durchaus spürbare Geldbußen zwischen 5.000 und 50.000 Euro. Die treffen natürlich zunächst einmal die Plattform-Betreiber.
Anbieter sollten sich allerdings bewusst sein, dass mit dem neuen Gesetz auch sie grundsätzlich stärker als bisher in den Blick der Finanzbehörden geraten.
10. Ein wichtiger Tipp zum Schluss
Wer regelmäßig Dinge über eine digitale Plattform verkauft, sollte spätestens ab jetzt genau Buch darüber führen. Es empfiehlt sich, dabei nicht nur das Verkaufs-Datum festzuhalten, sondern auch – soweit überhaupt vorhanden – Quittungen für den Einkaufs- und Verkaufspreis einer Ware. So lassen sich die Kosten vom erzielten Erlös abziehen. Der Gewinn schrumpft und damit auch die Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt.
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