Diese Corona-Regeln gelten ab sofort bis Mitte Februar in NRW

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Diese Corona-Regeln gelten ab sofort bis Mitte Februar in NRW

rnNeue Coronaschutzverordnung

Seit Montagmorgen (25.1.) gelten in NRW neue Regeln. Das Land hat in einer neuen Verordnung detailliert festgelegt, was jetzt bis Mitte Februar gilt. Ein Überblick.

Dortmund

, 25.01.2021, 05:00 Uhr / Lesedauer: 2 min

In der Nacht zu Freitag (22. Januar) hat das Land Nordrhein-Westfalen die neue Coronaschutzverordnung veröffentlicht. Sie gilt ab dem heutigen Montag (25. Januar) um 0 Uhr. Wir fassen die wichtigsten Änderungen zusammen:

1. Medizinische Masken - also OP-Masken oder solche des Standards FFP2 müssen künftig hier getragen werden: in Einzelhandelsgeschäften, in Arztpraxen, Apotheken, in Bussen und Bahnen, in Gottesdiensten. Sofern Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, dürfen sie eine Alltagsmaske benutzen.

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2. Homeoffice. Die Coronaschutzverordnung regelt diesen Punkt zwar nicht selbst, verweist aber ausdrücklich auf die in dieser Woche erlassene Arbeitsschutzverordnung des Bundes. Sie verpflichtet die Arbeitgeber, wann immer das praktisch umsetzbar ist, die Heimarbeit zu ermöglichen. Wenn das nicht der Fall sein sollte, muss der Arbeitgeber für die Einhaltung der Abstandsregeln sorgen und seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern medizinische Masken zur Verfügung stellen.

3. Kreise und kreisfreie Städte, in denen die 7-Tages-Inzidenz über 200 liegt, müssen zusätzliche Schutzmaßnahmen überprüfen und diese nach Absprache mit dem Gesundheitsministerium auch anordnen. Das war bisher schon so. Neu ist, dass solche strengeren Maßnahmen auch angeordnet werden dürfen, wenn die 7-Tages-Inzidenz zwar unter 200 liegt, aber die Inzidenz nach Einschätzung der Behörden ohne weitere Maßnahmen bis zum 14. Februar nicht unter den Wert von 50 sinken wird.

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4. Religionsgemeinschaften: Versammlungen und Gottesdienste mit mehr als zehn Teilnehmern müssen mindestens zwei Werktage vorher beim Ordnungsamt angezeigt werden. Grundsätzlich müssen in Gottesdiensten medizinische Masken getragen werden, auch am Sitzplatz.

Was in Sachen Kontaktbeschränkungen gilt

Bei den Kontaktbeschränkungen bleibt er bei der zuletzt gültigen Regelungen: Treffen sind für einen Haushalt nur mit einer anderen Person eines anderen Haushalts erlaubt.

In der Coronaschutzverordnung ist zwar ausdrücklich davon die Rede, dass diese Vorgabe nur für den öffentlichen Raum gilt, weil die eigene Wohnung grundgesetzlich geschützt ist, aber: Alle Politiker in Bund und Land haben in den vergangenen Wochen wiederholt erklärt, dass sie dringend wünschen, dass die Kontakteinschränkungen auch im privaten Bereich umgesetzt werden. Mehr noch: Es gibt die eindringliche Aufforderung, wenn man sich schon mit einer weiteren Person trifft, möge das bitte in den nächsten Wochen immer dieselbe Person sein.

Die Coronaschutzverordnung gilt bis zum 14. Februar. Diese Befristung ist aus rechtlichen Gründen notwendig. Sie bedeutet nicht, dass man davon ausgehen kann, dass danach alles wieder gut ist.

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