Das Corona-Lexikon: Alle Begriffe zur Pandemie von A bis Z verständlich erklärt

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Das Corona-Lexikon: Alle Begriffe zur Pandemie von A bis Z verständlich erklärt

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Inzwischen sind wir alle Corona-Experten. Trotzdem tauchen immer wieder Fragen zu einzelnen Aspekten auf. Zum Nachschlagen haben wir hier alle wichtigen Begriffen der Corona-Krise erklärt.

NRW

, 20.09.2021, 17:28 Uhr / Lesedauer: 16 min

In unserem Corona-Lexikon können Sie über das Alphabet zum jeweiligen Buchstaben springen. Wir erklären hier die vielen Corona-Begriffe, deren Bedeutung sich mit der aktuellen Lage manchmal auch verändert.

A
B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z



AHA+L-Regel:
Sie fasst die grundsätzlichen Vorsichtsmaßnahmen zusammen, an die man sich in der Pandemie halten soll: Abstand, Hygiene, Atemschutzmaske und Lüften von geschlossenen Räumen. Eine Zeitlang wurde diese Regel noch um ein A erweitert zur: AHA+L+A-Regel, wobei das A am Ende für das Nutzen der Corona-Warn-App steht. Diese Formel hat sich allerdings nicht wirklich durchgesetzt.

Alltagsmaske: Darunter versteht man eine Stoffmaske oder auch ein Tuch oder einen Schal, der als Maske eingesetzt wird. Alltagsmasken wurden vor allem zu Beginn der Pandemie genutzt, als Masken mit einem höheren Sicherheitsstandard Mangelware waren. Inzwischen gibt es genügend Atemschutzmasken in unterschiedlichen Sicherheitsstufen auf dem Mark, so dass überall dort, wo Masken vorgeschrieben sind, keine Alltagsmaske, sondern nur noch eine Maske mit Mindeststandard OP-Maske genutzt werden darf.

Alten- und Pflegeheime: Für Besucherinnen und Besucher gilt in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich die 3-G-Regel. Wer nicht immunisiert ist, muss einen negativen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test vorlegen. Das Testergebnis darf nicht älter als 24 Stunden sein. Es entscheidet der Zeitpunkt der Entnahme der Probe. Private Betreiber können allerdings auch entscheiden, dass nur geimpfte und genesene Menschen Zutritt haben.

Antigen-Schnelltest: Der Test basiert auf dem Nachweis von Sars-CoV-2-Eiweißen. Dazu muss ein Abstrich im Nasenrachenraum vorgenommen werden. Für die Auswertung ist kein Labor notwendig, allerdings ist der Test auch nicht so zuverlässig wie ein PCR-Test. Viele Monate lang konnte sich jeder und jede beliebig oft kostenlos mit einem solchen Schnelltest testen lassen. Diese Regelung endet am 11. Oktober 2021. Dann können sich nur noch Menschen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen dürfen (etwa Organtransplantierte oder Krebskranke) oder für die es noch keine allgemeine Impfempfehlung (etwa unter 12-Jährige) gibt, kostenlos testen lassen. Alle anderen müssen einen Test selbst bezahlen.

Arbeitgebertestungen: Arbeitgeber aus den Bereichen der Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie von Sammelunterkünften, Wohnformen der Eingliederungshilfe und anderen stationären Einrichtungen sind verpflichtet, ihren Beschäftigten mindestens zweimal in der Woche einen kostenlosen Antigen-Schnelltest anzubieten.

Auskunftspflicht zum Impfstatus: Die gibt es für bestimmte Berufsgruppen, allerdings nur, wenn der Bundestag eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ ausdrücklich festgestellt hat. Das ist im März 2020 geschehen und seither fünfmal verlängert worden, zuletzt Ende August, denn: Ohne den Beschluss zur Verlängerung gilt die pandemische Lage automatisch drei Monate nach der letzten Verlängerung als beendet. Aktuell gilt sie also erst einmal bis Ende November.

Zur Auskunft verpflichtet sind Beschäftigte in Kliniken, bei ambulanten Pflegediensten, Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten (ohne Kindertagespflege), Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen, Heimen, Ferienlagern, voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen, Obdachlosenunterkünften, Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber, vollziehbar Ausreisepflichtige, Flüchtlinge und Spätaussiedler, sonstige Massenunterkünfte sowie Justizvollzugsanstalten.

Bordelle und ähnliche Einrichtungen: Der Besuch einer Einrichtung, in der sexuelle Dienstleistungen angeboten werden, ist nur für geimpfte und genesene Personen oder bei Vorlage eines aktuellen PCR-Tests zulässig.

Bürgertest: Der Begriff „Bürgertest“ ist ein anderer Name für den Antigen-Schnelltest, den man seit dem Frühjahr 2021 in zahlreichen Testzentren, Apotheken und an anderen Orten bekam und bekommt. Allerdings wird er nach dem 11. Oktober für all jene kostenpflichtig, die sich nicht impfen lassen wollen, obwohl aus medizinischen Gründen nichts dagegen spricht.

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Busse und Bahnen: Alle Menschen, also auch Ungeimpfte, dürfen Busse und Bahnen nutzen. Allerdings gilt für alle Nutzer – auch für Geimpfte und Genesene – die Pflicht, eine Maske mit dem Mindeststandard einer OP-Maske zu tragen. Eine Alltagsmaske aus Stoff reicht nicht, eine FFP-2-Maske aber sehr wohl.

Betreuungszeiten: Wenn Kinder unter 12 Jahren oder betreuungsbedürftige Menschen mit Behinderung auf Grund einer Corona-bedingten Schließung eine Kita, Schule oder andere vergleichbare Einrichtung nicht besuchen können, steht den Erziehungsberechtigten für maximal zehn Wochen eine Entschädigung zu, wenn sie wegen der Betreuungsnotwendigkeit in dieser Zeit nicht arbeiten können. Für Alleinerziehende beträgt der maximale Entschädigungszeitraum 20 Wochen pro Jahr. Für die ersten sechs Wochen wird der Verdienstausfall zur vollen Höhe, ab der 7. Woche zu 67 Prozent erstattet. Der monatliche Höchstbetrag beträgt dabei 2.016 Euro.

Fehlt ein Stichwort? Wenn Sie noch ein Stichwort in unserem Corona-Lexikon vermissen, schreiben Sie mir bitte: ulrich.breulmann@lensingmedia.de

Betriebe, Behörden, Unternehmen müssen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mindestens zweimal in der Woche ein kostenloses Angebot von Schnelltests machen.

Bibliotheken sind generell für alle Menschen wieder zugänglich, eine Beschränkung auf Geimpfte, Genesene und Getestete gibt es nicht, allerdings muss man – wie in allen öffentlichen Innenräumen mit Besucherverkehr – eine Maske tragen. Bei Veranstaltungen in Bibliotheken – etwa Lesungen oder Konzerte – gilt wiederum die 3G-Regel.

Bußgelder und Strafanzeigen: Wer gegen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes verstößt, kann mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro oder auch mit einer Freiheitsstrafe belegt werden. Wer eine andere Person vorsätzlich mit dem Coronavirus ansteckt oder gefährdet, kann mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren bestraft werden. Ein anderes Beispiel: Wer einen Impf- oder Testnachweis fälscht, kann bis zu zwei Jahre ins Gefängnis kommen. Wer einen Impf- oder Testnachweise zwar nicht selbst fälscht, aber benutzt, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe rechnen.

Clubs, Diskotheken und andere Tanzveranstaltungen. Nur geimpfte und genesene Menschen haben Zutritt. Ungeimpfte dürfen nur zugelassen werden, sofern sie einen aktuellen negativen PCR-Test vorlegen können. Sofern der Teilnehmerkreis auf diese Gruppe beschränkt ist, kann auch in Innenräumen auf das Tragen einer Maske verzichtet werden.

Corona-Gipfel wurde eine Konferenz bezeichnet, in der sich die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der 16 Bundesländer gemeinsam mit der Bundeskanzlerin über weitere Corona-Schutzmaßnahmen abgestimmt haben. Es gab zahlreiche solcher Gipfel, ehe sie im Frühsommer 2021 praktisch einschliefen. Der Hauptgrund für das mehrfache Scheitern der Gipfel war, dass man versuchte, bundesweit möglichst einheitliche Regeln zu schaffen, die föderale Struktur Deutschlands aber genau das behinderte, denn: Am Ende liegt die Entscheidungshoheit über einzelne Maßnahmen in der Gesundheitspolitik bei den Ländern und eben nicht beim Bund.

Coronaschutzverordnung: Es handelt sich um eine Verordnung auf Landesebene, die eine ähnliche Wirkung wie ein Gesetz entfaltet. Eine solche Verordnung gilt immer nur für einen Zeitraum von vier Wochen und muss dann verlängert oder aktualisiert werden, ansonsten läuft sie aus. In dieser Verordnung sind bis ins Detail die Regeln formuliert, die als Schutzmaßnahmen in der Corona-Pandemie zu beachten sind. Ergänzt wird die Coronaschutzverordnung durch weitere Verordnungen wie die Corona-Betreuungsverordnung (Schulen und Kitas); die Corona-Test- und Quarantäneverordnung bis hin zur Coronaverordnung für die Fleischwirtschaft.

Coronavirus: Generell sind Coronaviren unter Säugetieren und Vögeln weit verbreitet. Sie verursachen beim Menschen meist nur milde Erkältungskrankheiten, können aber auch für schwere Lungenentzündungen verantwortlich sein. Der wissenschaftliche Name des in der jetzigen Pandemie entscheidenden Coronavirus lautet „Sars-CoV-2 (severe acute respiratory syndrome coronavirus type 2)“.

Das Virus wurde erstmals im Dezember 2019 im chinesischen Wuhan nachgewiesen. Anfang 2020 fand man heraus, dass dieses Coronavirus die Lungenkrankheit „Covid-19“ auslösen kann.

Das Coroanvirus zählt zu den sogenannten Beta-Coronaviren, zu denen beispielsweise auch das Sars-Virus gehört. Letzteres war im Jahr 2003 Auslöser einer Epidemie mit weltweit mehr als 8.000 Infizierten. Da dieses Sars-Virus aber eine sehr kurze Inkubationszeit, also nur eine kurze Spanne zwischen Ansteckung und Ausbruch der Krankheit, hat, konnte es sehr schnell isoliert und die Sars-Epidemie rasch gestoppt werden.

Covid 19: Das Coronavirus löst die Infektionskrankheit „Covid 19“ aus, wobei dieser Name für „coronavirus disease 2019“ steht, weil das Coronavirus erstmals 2019 nachgewiesen wurde. Covid 19 kann sich auf sehr unterschiedliche Weise äußern. Das Spektrum reicht von leichten Erkältungssymptomen bis hin zu schwersten Lungenentzündungen, dem Verlust von Geschmacks- und Geruchssinn bis hin zu vielen anderen Beschwerden wie Erbrechen, Hautausschlag, Kopf- und Gliederschmerzen. Im schlimmsten Fall endet eine Erkrankung mit dem Tod. Bis zum 20. September 2020 starben allein in Deutschland 92.618 Menschen an oder mit einer Corona-Infektion, weltweit gab es laut Johns-Hopkins-Universität bis zu diesem Zeitpunkt 4.692.079 Corona-Tote.

Drei-G-Regel: Unter der 3-G-Regel versteht man, dass der Zugang zu bestimmten Räumen, Veranstaltungen oder Maßnahmen nur für Menschen erlaubt ist, die von einer Coronainfektion genesen, gegen Corona vollständig geimpft oder negativ auf das Coronavirus getestet sind. Beim Test reicht in den meisten Fällen ein Antigen-Schnelltest, in Einzelfällen (etwa beim Besuch einer Disco oder beim Singen im Chor) ist ein PCR-Test notwendig.

Eltern-Kind-Gruppen: Wenn sich bei einem Treffen in geschlossenen Räumen nicht mehr als 20 Menschen aufhalten, herrscht dort keine Maskenpflicht.

Epidemische Lage: Wenn eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland besteht, kann der Bundestag unter bestimmten Voraussetzungen eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ feststellen. Das ermöglicht das Infektionsschutzgesetz.

Damit erhalt Bund und Länder erhebliche Sonderrechte, um Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung der Pandemie zu ergreifen. Diese Sonderrechte sollen schnelle Reaktionen ermöglichen. In der Corona-Pandemie hat der Bundestag am 25. März 2020 festgestellt, dass sich Deutschland in einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ befindet. Seither wurde diese Feststellung fünfmal verlängert, zuletzt am 25. August 2021, denn: Ohne einen Verlängerungsbeschluss endet die epidemische Lage nach spätestens drei Monaten. Der Bundestag kann sie durch einen Beschluss aber auch innerhalb einer Drei-Monats-Periode beenden.

Friseure: Für den Friseurbesuch ist der Nachweis, dass man geimpft, genesen oder getestet ist, eine Grundvoraussetzung. Das gilt auch für die Nutzung anderer körpernaher Dienstleistungen. Außerdem besteht innerhalb der Räume Maskenpflicht, soweit das mit der Dienstleistung vereinbar ist – beim Schneiden eines Bartes dürfte beispielsweis das Tragen einer Maske nur schwer möglich sein.

Gastronomie, Kneipen, Restaurants: Es herrscht Maskenpflicht in den Innenräumen. Allerdings kann auf das Tragen einer Maske an festen Sitz- und Stehplätzen verzichtet werden. Private Betreiber können den Zutritt allerdings begrenzen und die 3-G- beziehungsweise auch die 2-G-Regel zur Einlassbedingung machen.

Geschäfte des Einzelhandels: Eine Zeitlang gab es Zugangsbeschränkungen. Die sind – Stand Mitte September – allerdings wieder aufgehoben. Was geblieben ist, ist eine allgemeine Maskenpflicht.

Gesundheits- und Heilberufe: Beschäftigte in diesen Berufen müssen sich von ihrem Arbeitgeber fragen lassen, ob sie geimpft oder genesen sind.

Großveranstaltungen: Veranstaltungen mit vielen tausend Teilnehmerinnen und Teilnehmern waren viele Monate lang verboten, sind Stand Mitte September 2021 allerdings wieder in gewissen Grenzen erlaubt. So dürfen zu Konzerten, Musikfestivals, Sportveranstaltungen und vergleichbaren Veranstaltungen maximal 25.000 Menschen zugelassen werden.

Dabei ist zweierlei zu beachten. Erstens: Wenn mehr als 5.000 Menschen eingelassen werden, dürfen nur 50 Prozent der über 5.000 Personen hinausgehenden regulären Kapazität zugelassen werden. Beispiel: Eine Halle hat ein Fassungsvermögen von 10.000, dann dürfen nur 7.500 Plätze belegt werden. Zweitens: Sämtliche Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Veranstaltung mit mehr als 2.500 aktiv Teilnehmenden, Besuchern oder Zuschauern müssen zur 3-G-Gruppe gehören, wobei private Veranstalter auch eine Beschränkung auf der Gruppe der 2 G vornehmen dürfen.

Grundregeln: siehe AHA+L-Regel

Hospitalisierungs-Inzidenz: Diese Zahl beschreibt, wie viele Menschen mit einer Corona-Infektion pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen in ein Krankenhaus eingeliefert wurden. Allerdings gibt es Kritik an der vom Robert-Koch-Institut von montags bis freitags veröffentlichten Zahl, da das RKI in diesen Wert nur jene aufnimmt, die in den vergangenen sieben Tagen als infiziert gemeldet und innerhalb dieser Frist auch in eine Klinik eingeliefert wurden.

Das führt dazu, dass nicht alle eingelieferten Covid-Kranken erfasst werden, da oft zwischen der Meldung einer Infektion und der Einlieferung in ein Krankenhaus mehr als vier, fünf oder sieben Tage vergehen. Gleichwohl ist die Hospitalisierungs-Inzidenz inzwischen einer der wichtigsten Maßstäbe zur Einschätzung der Pandemie-Lage. Mitte September bewegt sich der Wert etwas unter 2,0. Den höchsten Wert gab es bisher am 24. Dezember 2020 mit 15,79.

Hotels, Pensionen und andere Beherbergungsbetriebe: Über lange Zeit waren sie für touristische Zwecke geschlossen. Inzwischen sind sie wieder geöffnet, allerdings gelten weiterhin Auflagen: So haben nur Menschen der 3-G-Gruppe Zugang, wobei nicht-immunisierte Menschen sowohl bei der Anreise als auch nach jeweils weiteren vieren Tagen einen negativen Test vorlegen müssen.

Impfstoffe: Alle Impfstoffe haben ein gemeinsames Ziel: Sie sollen den Körper dazu bringen, Antikörper gegen ein bestimmtes Virus zu produzieren. Sobald ein Mensch dann auf ein solches Virus trifft, sind die Abwehrkräfte bereits da und schalten das Virus entweder ganz aus oder verhindern zumindest, dass eine Infektion mit dem Virus schwerwiegende Folgen hat.

Aktuell sind in Deutschland vier Impfstoffe zugelassen, die sich zwei Gruppen zuordnen lassen. Die Impfstoffe von Astrazeneca und Johnson & Jonson zählen zu den sogenannten Vektorimpfstoffen. Vektorimpfstoffe bestehen aus stark abgeschwächten Viren, die als Vektoren bezeichnet werden. In ihnen sind winzige Anteile des Krankheitserregers, gegen die Abwehrkörper gebildet werden sollen, enthalten. Diese Vektoren können sich im Menschen kaum vermehren, sorgen aber dafür, dass das menschliche Immunsystem Abwehrkörper gegen den Krankheitserreger aufbaut. Die Vektoren-Technik wird schon seit langem eingesetzt.

Neu sind die sogenannten mRNA-Impfstoffe, zu denen Biontech und Moderna zählen. Sie benötigen keinerlei Bestandteile des ursprünglichen Krankheitserregers. mRNA steht als Abkürzung für messenger-RNA beziehungsweise Boten-RNA. Durch die Impfung wird in die Zellen im Muskelgewebe lediglich die Information für die Herstellung einzelner Antigene übertragen.

Der Körper beginnt also Antigene zu produzieren, ohne in irgendeiner Form mit Teilen des zu bekämpfenden Virus attackiert worden zu sein. Bei mRNA handelt es sich um ein Botenmolekül, das nicht in die DNA einer Zelle eingebaut werden kann und relativ schnell vom Körper abgebaut wird. Eine Veränderung des Erbguts, etwa eine Beeinträchtigung der Keimzellen (Eizellen bzw. Spermien), kann damit nicht stattfinden.

Bei der Impfung mit dem Vakzin von Johnson & Jonson genügt eine Dosis zur Immunisierung, für alle anderen Vakzine sind zwei Dosen in einem gewissen zeitlichen Abstand voneinander erforderlich.

Immunisierung: Als immunisiert gelten folgende Personen: Erstens Menschen, die den Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Corona-Impfung mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff vorlegen können. Zweitens all jene Menschen, die mit einem mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate alten PCR-Test nachweisen können, dass sie an Covid 19 erkrankt waren und jetzt wieder genesen sind. Drittens Menschen, die per PCR-Test positiv auf Covid 19 getestet wurden und eine Corona-Schutzimpfung erhalten haben, die 14 Tage zurückliegt.

Intensivstationen-Auslastung: Die Belegung der Intensivstationen mit Covid-19-Patientinnen und Patienten gilt aus wichtiger Maßstab zur Einschätzung der aktuellen Situation. Stand 15. September 2021 waren beispielsweise 6,8 Prozent aller betreibbaren Intensivbetten in Deutschland mit Covid-19-Patientinnen und Patienten belegt.

Inkubationszeit: Die Zeit zwischen der Ansteckung mit dem Coronavirus und dem Ausbruch von Covid-19 liegt im mittleren Bereich bei fünf bis sechs Tagen. Es gibt aber auch Fälle, in denen der Ausbruch schneller erfolgt oder erst nach 10 bis 14 Tagen.

Kantinen: Betriebskantinen, Schul- und Unimensen dürfen nur von Menschen genutzt werden, die in diesen Einrichtungen selbst tätig sind, oder von Einrichtungsfremden, sofern diese zur 3-G-Gruppe zählen. Eine Ausnahme besteht für das reine Abholen bestellter Speisen und Getränke. In allen Kantinen besteht außerhalb des festen Sitzplatzes Maskenpflicht.

Kirchen und Religionsgemeinschaften müssen eigene Hygieneregeln aufstellen, die mindestens dem ansonsten in der Gesellschaft geltenden Schutzvorschriften entsprechen. Diese müssen an die zuständige Behörde übermittelt werden und können von dort auch kontrolliert werden. Stellen sie keine eigenen Schutzregeln auf, gelten die für alle Versammlungen geltenden Regeln wie die in bestimmten Fällen Zugangsbeschränkung auf Menschen der 3-G-Gruppe oder die Maskenpflicht.

Kinder sind bis zum Schuleintritt von der Maskenpflicht befreit. Sofern Kinder bis zu 13 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, dürfen sie auf eine Alltagsmaske ausweichen.

Kinder- und Jugendgruppen müssen, wenn sich bei einem Treffen in geschlossenen Räumen nicht mehr als 20 Menschen aufhalten, dort keine Maske tragen.

Kinos dürfen grundsätzlich nur von Menschen aus der Gruppe der 3 G besucht werden. In Innenräumen herrscht prinzipiell außerhalb des festen Sitzplatzes eine Maskenpflicht. Private Kinobetreiber dürfen den Zugang auf Menschen der 2-G-Gruppe beschränken.

Kitas: Die Kinder müssen in Kitas zwar keine medizinische Maske tragen, wohl aber die dort Beschäftigten, aber nur prinzipiell, denn: Sofern die Betreuungspersonen zur Gruppe der 3 G gehören, entfällt für sie bei der Betreuung der Kinder die Maskenpflicht.

Körpernahe Dienstleistungen: Zu körpernahen Dienstleistungen zählen in Nordrhein-Westfalen neben Friseurleistungen auch Angebote zur Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Maniküre, Nagelpflege, Massage sowie zum Tätowieren und Piercen. Hier gilt: Nur Menschen, die zur Gruppe der 3 G gehören, haben Zutritt. Zudem herrscht Maskenpflicht.

Krankenhäuser: Hier haben außerhalb von Notfall-Situationen oder wenn medizinische Gründe dagegen sprechen nur Mitglieder der 3-G-Gruppe Zutritt. Innerhalb einer Klinik herrscht Maskenpflicht.

Kulturveranstaltungen: Grundsätzlich dürfen nur Menschen aus der Gruppe der 3 G Kulturveranstaltungen in Innenräumen besuchen. Bei Veranstaltungen im Freien gilt diese Beschränkung ab 2.500 Zuschauerinnen und Zuschauern sowie Mitwirkenden. In Innenräumen und bei Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2.500 Personen herrscht außerhalb fester Steh- und Sitzplätze prinzipiell eine Maskenpflicht.

Lolli-Test: Die Lollitests haben seit dem 12. April 2021 in den Grund- und Förderschulen in NRW bei den Schülerinnen und Schülern die Antigen-Schnelltests abgelöst. Bei den Lollitests handelt es sich um PCR-Tests, deren Auswertung in einem Labor erfolgt. In einem ersten Schritt entnehmen alle Schülerinnen und Schüler einer Lerngruppe – also etwa einer Klasse –eine Speichelprobe, indem sie 30 Sekunden auf dem Wattestäbchen lutschen.

Diese Proben einer Lerngruppe kommen zusammen in eine Tüte und werden in ein Labor gebracht und dort gemeinsam untersucht. Das bezeichnet man als „Pooltestung“. Ist eine dieser Proben positiv, müssen alle Mitglieder einer Lerngruppe erneut einen PCR-Test machen. Diese werden dann nicht mehr gesammelt, sondern einzeln in einem Labor ausgewertet. Liegt das Ergebnis vor, wird über das weitere Vorgehen entschieden.

Long-Covid bezeichnet Langzeitfolgen einer Infektion mit dem Coronavirus. Die Symptome dabei sind sehr unterschiedlich. Das reicht von Luft- und Atemnot über Niedergeschlagenheit, große Müdigkeit, Entzündungsreaktionen, der anhaltenden Beeinträchtigung von Geruchs- und Geschmackssinn bis hin zu schweren Lungenschäden. Wie oft genau Long Covid Menschen mit einer Coronainfektion trifft und wer dafür besonders gefährdet ist, all das ist aktuell noch Gegenstand zahlreicher Studien. Ein detailliertes und verlässliches Bild dieser Krankheit existiert bisher noch nicht.

Maskenpflicht: Das Tragen einer Atemschutzmaske, die mindestens dem Standard einer medizinischen Maske entsprechen muss, ist an folgenden Orten in folgenden Situationen vorgeschrieben: In Bussen, Bahnen, Taxen, Flugzeugen und auf Schiffen. In Innenräumen, sofern dort auch Gäste, Besucher oder Kunden Zutritt haben. In Warteschlangen vor Verkaufsständen, an Kassen und anderen Dienstleistungsschaltern. Bei Veranstaltungen jeder Art im Freien mit mehr als 2.500 Teilnehmenden.

Maskenpflicht aufgehoben: Sie ist, vereinfacht gesagt, immer dann aufgehoben, wenn jemand sich auch in Innenräumen an einem festen Steh- oder Sitzplatz aufhält. Darüber hinaus kann die Maskenpflicht aufgehoben werden, sofern nur Menschen aus der Gruppe der 3 G sich an einem Ort aufhalten. Zudem gilt grundsätzlich in Privaträumen bei rein privaten Zusammenkünften keine Maskenpflicht.

Maskenverweigerer: Wer sich weigert, eine vorgeschriebene Atemschutzmaske zu tragen, hat zu bestimmten Einrichtungen und Veranstaltungen keinen Zutritt. Bei Verstößen droht ein Bußgeld. Wer beispielsweise im Bus oder in der Bahn keine Maske trägt, ist mit 150 Euro dabei. Wer nur eine Alltagsmaske trägt, muss 50 Euro bezahlen, wenn er erwischt wird.

Maßstab der Pandemie-Beurteilung: Bis in den Spätsommer 2021 war die Zahl der Neuinfizierten pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen (7-Tages-Inzidenz) der entscheidende Maßstab. Wurde ein bestimmter Schwellenwert überschritten, gab es für eine bestimmte Region, ein Bundesland oder ganz Deutschland einschränkende Maßnahmen. Inzwischen sind die Hospitalisierungs-Inzidenz (Zahl der neu ins Krankenhaus eingelieferten Covid-19-Kranken pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen) sowie der Anteil der mit Covid-19-Patientinnen und Patienten belegten verfügbaren Intensivbetten entscheidender. Hinzu kommt die Impfquote.

mRNA-Impfstoffe: siehe das Stichwort „Impfstoffe“

Museen: Auch in Museen haben nur Menschen Zutritt, die zur Gruppe der 3 G zählen. Zudem herrscht dort Maskenpflicht.

Mutationen: Immer, wenn das Coronavirus übertragen wird, kann es dabei zu einer spontanen Veränderung in dessen Erbgut kommen. Diesen Vorgang nennt man Mutation. Das geschieht praktisch laufend und hat in der weitaus größten Zahl der Fälle gar keine oder nur minimale Auswirkungen.

Zuweilen aber treten Mutationen auf, die das Virus so verändern, dass es für dem Menschen ansteckender wird. Das so mutierte Virus nennt man Mutante oder aber auch Variante. Inzwischen gibt es vom Coronavirus in Deutschland zahlreiche Varianten. In Deutschland hat seit längerem die zuerst in Indien aufgetretene Delta-Variante einen Anteil von mehr als 99 Prozent an allen Infektionen.

Immer wieder treten Varianten auf. Die größte Sorge aller Beteiligten ist, dass es durch Mutationen zu einer Variante kommt, gegen die die bisher verfügbaren Impfstoffe nicht oder nicht mehr gut wirken. Daher ist es das Ziel aller, die Zahl der Neuinfektionen möglichst gering zu halten, weil so auch die Zahl der Mutationen verringert werden kann.

Paul-Ehrlich-Institut: Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) im hessischen Langen ist ein dem Bundesgesundheitsministerium unterstelltes Bundesinstitut. Es ist unter anderem zuständig für die Zulassung und Freigabe von medizin-technischen Geräten, Impfstoffen und biomedizinischen Arzneimitteln.

PCR-Test: Der PCR-Test ist bisher der zuverlässigste Test, um eine Infektion mit dem Coronavirus nachzuweisen. Dazu wird mit einem Wattestäbchen eine Probe aus den Schleimhäuten der Atemwege eines Menschen entnommen. Diese Probe wird in ein Labor geschickt. Dort wird überprüft, ob sich Coronaviren in der Schleimhaut des Patienten befinden.

Da für einen PCR-Test ein relativ aufwendiges Verfahren in einem Labor notwendig ist, ist der Test relativ teuer. Ungeimpfte müssen, wenn sie beispielsweise eine Disco oder eine Tanzveranstaltung besuchen möchten, einen PCR-Test vorlegen und diesen – spätestens ab 11. Oktober – auch selbst bezahlen. Die Preise für einen PCR-Test unterliegen dem Markt, dürften aber im Schnitt bei mindestens 60 Euro und mehr liegen.

Private Feiern unterliegen praktisch keinen besonderen Beschränkungen mehr. Finden sie in öffentlichen Räumen statt, gelten die auch für sonstige Veranstaltungen geltenden Zugangsvorgaben (nur für 3G) und Maskenvorgaben außerhalb der festen Steh- und Sitzplätze. Bei privaten Veranstaltungen mit Musik und Tanz ist allerdings für Ungeimpfte die Vorlage eines negativen PCR-Tests vorgeschrieben.

Pooltestungen gibt es bei den sogenannten Lolli-Tests in Grund- und Förderschulen. Nähere Infos dazu unter dem Stichwort „Lolli-Test“.

Quarantäne: Menschen, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben oder bei denen auch nur der Verdacht besteht, sollen sich isolieren, damit nicht noch weitere Menschen angesteckt werden. Das heißt: Für Menschen, die mit einem PCR-Test positiv auf das Virus getestet wurden, für deren im selben Haushalt lebenden Angehörigen, für Menschen nach einem positiven Schnelltest in der Zeit bis zum Vorliegen eines negativen PCR-Tests sowie für Menschen mit Krankheitssymptomen gilt automatisch eine Quarantänepflicht. Dazu bedarf es keiner Anordnung mehr durch eine Gesundheitsbehörde.

Über die Quarantäne für weitere Kontaktpersonen eines Infizierten entscheidet dagegen das Gesundheitsamt. Dabei gilt die Grundregel: Eine Quarantäne wird dann angeordnet, wenn ein mindestens 15-minütiger enger Kontakt zu einem Infizierten bestand und keine Masken getragen wurden.

Während der Quarantäne darf man sich nur in seiner eigenen Wohnung samt dazugehörigem Garten aufhalten. Nur für die Abnahme eines Coronatests darf man die Wohnung verlassen. Die Quarantäne endet, wenn keine Krankheitssymptome vorliegen beziehungsweise während der Quarantäne auftreten, frühestens nach 14 Tagen ab der Vornahme des ersten Erregernachweises.

Eine Quarantänepflicht gilt auch für ungeimpfte Menschen, wenn sie sich bei der Einreise nach Deutschland in den vergangenen zehn Tagen vor der Einreise in einem Hochrisiko- oder Variantengebiet aufgehalten haben. Bei der Einreise aus einem Hochrisikogebiet beträgt die Dauer der Quarantäne zehn Tage. Kommt man aus einem Variantengebiet, dauert die Quarantäne 14 Tage. Eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne durch einen negativen Coronatest ist frühestens fünf Tage nach der Einreise möglich. Für Kinder bis zu zwölf Jahren endet die Quarantäne automatisch nach fünf Tagen. Welche Länder als Hochrisiko- oder Variantengebiet eingestuft sind, entscheidet die Bundesregierung.

Reproduktionszahl R: Die Reproduktionszahl R ist eine wichtige Größe, um die Ausbreitungsgeschwindigkeit des Coronavirus zu messen. Sie bezeichnet die Zahl der anderen Menschen, die ein Infizierter im Schnitt mit dem Coronavirus ansteckt. Liegt diese Zahl unter 1,0 bedeutet das: Ein Infizierter steckt im Schnitt weniger als einen anderen Menschen an. Das heißt: Die Ausbreitung verlangsamt sich. Liegt R allerdings über 1,0 nimmt die Ausbreitungsgeschwindigkeit zu. Es droht eine unkontrollierte, exponentielle Ausbreitung des Virus.

Robert-Koch-Institut: Das RKI, das Robert-Koch-Institut, ist eine dem Bundesgesundheitsministerium unterstelle Bundesbehörde mit Sitz in Berlin. Ihre Kernaufgabe ist die öffentliche Gesundheitsfürsorge. Sie ist als Bundesinstitut für Infektionskrankheiten die zentrale Stelle in Deutschland, in der alle Zahlen, Daten und Fakten zur Corona-Pandemie zentral zusammenlaufen, ausgewertet und veröffentlicht werden.

Jedes Gesundheitsamt ist verpflichtet, die entsprechenden Daten über das jeweilige Bundesland an das RKI zu melden. Das RKI veröffentlich täglich aktuelle Corona-Daten auf einem Dashboard, montags bis freitags einen Situationsbericht und an jedem Donnerstag einen Wochenbericht zur Corona-Lage. An der Spitze der Einrichtung steht Prof. Dr. Lothar Wieler.

Sars-Cov 2: siehe das Stichwort „Coronavirus“

Sauna und Wellness: siehe Stichwort „Sport- und Freizeiteinrichtungen“

Sieben-Tage-Inzidenz: Sie beschreibt die Zahl der Neuinfizierten pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen. Dieser Wert wird vom Robert-Koch-Institut sowohl für die Bundes- und Landesebene als auch für die Kreise und kreisfreien Städte täglich ermittelt und veröffentlicht.

Schulen: Die Schulen sind grundsätzlich für den Präsenzunterricht geöffnet. In den Innenräumen von Schulen gilt eine Maskenpflicht, auch an den Grundschulen. Bis zur 8. Klassen dürfen Schülerinnen und Schüler eine Alltagsmaske tragen, sofern eine medizinische Maske nicht die korrekte Passform hat. Im Außenbereich müssen keine Masken getragen werden.

Alle Schülerinnen und Schüler werden zweimal in der Woche auf das Coronavirus getestet. Klassenfahrten sind wieder möglich. Wird bei einer Schülerin oder einem Schüler eine Infektion mit dem Coronavirus festgestellt, muss nicht mehr eine ganze Klasse in Quarantäne. Nur Schülerinnen und Schüler, die im unmittelbaren Umkreis des Infizierten sitzen, müssen in Quarantäne.

Schulmensa: siehe das Stichwort „Kantinen“

Schulsport: Schulsport ist wieder erlaubt. Eine Maskenpflicht besteht nicht, wenn nur so die Ausübung des Sports möglich ist. Auch Sport in der Halle ist wieder erlaubt, allerdings muss für eine ausreichende Belüftung gesorgt werden.

Schülerinnen und Schüler bis 16 Jahre benötigen weder einen Immunisierungs- noch einen Testnachweis, noch müssen sie einen Schülerausweis haben, ab 16 Jahren ersetzt eine Bescheinigung der Schule bzw. ein Schülerausweis einen Testnachweis für solche Schülerinnen und Schüler.

Sport- und Freizeiteinrichtungen: Sofern dabei auch Innenräume genutzt werden, ist der Zugang nur für Menschen der 3-G-Gruppe erlaubt. In Innenräumen herrscht Maskenpflicht, sofern sich das mit der Nutzung eines Angebots etwa im Sportstudio vereinbaren lässt.

Sportveranstaltungen sind erlaubt, weitere Details unter dem Stichwort „Großveranstaltungen“

Ständige Impfkommission: In der Ständigen Impfkommission, die beim Robert-Koch-Institut angesiedelt ist, arbeiten 18 unabhängige Experten ehrenamtlich mit. Die Stiko berät über gesundheitspolitische Fragen sowie zentrale Fragen von Schutzimpfungen, Infektionskrankheiten und dem Stand der aktuellen Forschung. Die Empfehlungen der Stiko bilden eine entscheidende Grundlage für die gesundheitspolitischen Entscheidungen auf Bund- und Länderebene.

Das zeigt sich gerade während der Corona-Pandemie. So war beispielsweise eine nicht vorhandene Stiko-Empfehlung ein Hauptgrund, warum Schwangere lange Zeit sehr zurückhaltend waren, sich impfen zu lassen. Das änderte sich erst mit der entsprechenden Stiko-Empfehlung Anfang September 2021.

Tagungen, Messen, Kongresse etc.: Für den Zugang zu solchen Veranstaltungen ist grundsätzlich der Nachweis erforderlich, dass man zur Gruppe der 3 G gehört, sofern die Veranstaltung auch in Innenbereichen stattfindet. Zudem besteht in den Innenräumen eine Maskenpflicht.

Taxis: Es besteht eine Maskenpflicht

Testpflicht: Wer an bestimmten Aktivitäten teilnehmen möchte, aber weder geimpft noch genesen ist, benötigt einen negativen Corona-Test. In der Regel genügt – etwa zum Besuch eines Friseurs – ein Antigen-Schnelltest. Im Einzelfall kann aber auch der Nachweis eines PCR-Tests erforderlich sein, beispielsweise beim gemeinsamen Singen in einem Chor oder beim Besuch einer Disco. Der Test darf nicht älter als 48 Stunden sein. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Probenentnahme und nicht der Zeitpunkt der Übermittlung des Ergebnisses.

Touristische Busreisen sind zulässig für Menschen, die der Gruppe der 3 G angehören. Dann besteht auf den festen Sitzplätzen auch keine Maskenpflicht.

Vakzin ist ein anderer Begriff für Impfstoff oder Serum.

Varianten: siehe das Stichwort „Mutationen“

Vektorimpfstoffe: siehe das Stichwort „Impfstoffe“

Veranstaltungen im Innen- und Außenbereich sind generell erlaubt. Allerdings besteht für solche in Innenräumen eine Beschränkung auf Menschen der 3-G-Gruppe. Außerhalb fester Steh- oder Sitzplätze besteht dabei in Innenräumen eine Maskenpflicht. Besondere Regelungen gibt es für Großveranstaltungen. Mehr dazu unter dem Stichwort „Großveranstaltungen“.

Verdienstausfall: Wer sich in eine Corona-Quarantäne begeben muss, bekommt grundsätzlich den Verdienstausfall ersetzt. Diese Regelung ändert sich allerdings am 11. Oktober. Ab dann erhalten Ungeimpfte, die sich in Quarantäne begeben müssen, den Verdienstausfall nicht mehr ersetzt. Eine Ausnahme gilt für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Für Eltern, die ihre Kinder etwa wegen einer Quarantäne zu Hause betreuen müssen, gelten besondere Regelungen: siehe Stichwort „Betreuungszeiten“.

Vergnügungsparks: siehe Stichwort „Sport- und Freizeiteinrichtungen“

Wahlen: In Wahllokalen gibt es keine Beschränkung auf die Gruppe der 3G. Auch Ungeimpfte haben Zutritt. Allerdings gilt für alle eine Maskenpflicht. Wahlhelferinnen und -helfer müssen keine Maske tragen, sofern entweder ein Mindestabstand zu anderen Menschen von 1,50 Meter garantiert ist oder andere Schutzmaßnahmen bestehen, etwa eine Trennscheibe aus Glas oder Plexiglas.

Zoos: siehe Stichwort „Sport- und Freizeiteinrichtungen“

Zuständige Behörden: Wenn in Sachen Corona von „zuständigen Behörden“ die Rede ist, dann sind in der Regel die Gesundheitsämter der Städte und Gemeinden angesprochen. Ihnen obliegt nämlich die Kontrolle über das Infektionsgeschehen. Der Bund ist für das Infektionsschutzgesetz verantwortlich und für die Feststellung einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“. Die Länder tragen die Verantwortung für die konkrete Ausgestaltung der Corona-Schutzmaßnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Zwei-G-Regel: Diese Regel fast die Menschen zu einer Gruppe zusammen, die entweder von einer Corona-Infektion genesen oder aber vollständig gegen das Virus geimpft sind.

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