Corona-Zahlen sinken: Was genau ist jetzt bei welcher Inzidenz in meiner Stadt erlaubt?

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Corona-Zahlen sinken: Was genau ist jetzt bei welcher Inzidenz in meiner Stadt erlaubt?

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Die Zahl der Corona-Fälle sinkt. Daher taucht immer öfter die Frage auf: Was ist, wenn in meiner Stadt die Inzidenz unter 150, 100 oder unter 50 fällt? Wir listen auf, was wann im Detail gilt.

NRW

, 17.05.2021, 16:29 Uhr / Lesedauer: 3 min

Mit der sinkenden Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus sinkt auch die sogenannte Inzidenz. Sie bildet die Zahl der Menschen ab, die sich innerhalb von sieben Tagen pro 100.000 Einwohner mit dem Coronavirus infiziert haben.

Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, dass beim Überschreiten einer bestimmten Marke festgelegte Beschränkungen in Kraft treten. Die so genannte „Bundes-Notbremse“ schreibt vor: Wird an drei aufeinander folgenden Tagen (inklusive Sonn- und Feiertagen) ein Grenzwert überschritten, treten am übernächsten Tag die verschärften Regeln in Kraft.

Die entscheidenden fünf Werktage

Im umgekehrten Fall dauert es länger, bis es Lockerungen der strengen Maßnahmen gibt. Hier gilt: Wenn an fünf aufeinander folgenden Werktagen – inklusive Samstag – die Inzidenz unter einem Grenzwert liegt, gibt es ab dem übernächsten Tag Lockerungen. Maßgebend ist immer die Inzidenz in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt. Unerheblich ist daher, wie es in einer einzelnen kreisangehörigen Stadt aussieht. Es spielt keine Rolle, ob die Situation dort besser oder schlechter ist als im ganzen Kreis, nur die Kreis-Zahl entscheidet.

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Es gibt vier wichtige Stufen, auf denen jeweils ganz unterschiedliche Dinge erlaubt oder verboten sind. Wir fangen oben an, nach unten ist dann immer mehr zugelassen.

1. Inzidenz liegt bei 165 und mehr

Liegt die Inzidenz über 165, müssen alle Schulen in den Distanzunterricht übergehen. Es findet nur noch Homeschooling statt. Es gibt nur noch streng begrenzte Ausnahmeregelungen für Abschlussklassen und Förderschulen.

2. Inzidenz liegt zwischen 100 und 150

  • Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr, allein darf man bis Mitternacht joggen oder spazieren gehen.
  • Kontakte: Treffen dürfen sich die Angehörigen eines Haushalts nur mit einer weiteren Person.
  • Kultur: Konzerte, Aufführungen in Theatern und Kinos sind verboten. Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlösser, Burgen, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen
  • Sport: Erlaubt ist nur kontaktfreier Sport im Freien und zwar maximal mit einer weiteren Person oder mit mehreren Personen des eigenen Hausstandes. Kinder unter 14 Jahren dürfen maximal zu fünft gemeinsam Sport treiben.
  • Freizeit: Fitnessstudios, Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Klubs, Spielhallen, Spielbanken, Solarien, Wettbüros und Bordelle müssen geschlossen bleiben.
  • Einzelhandel: Geschäfte, die nicht der Grundversorgung dienen, dürfen nur für Genesene, Geimpfte und Getestete (GGG) zum Click & Meet (also nach vorheriger Terminbuchung) öffnen. Es darf nur ein Kunde oder eine Kundin pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche den Laden betreten. (Liegt die Inzidenz über 150 darf nur noch bestellte Ware abgeholt werden, das Betreten des Ladens ist untersagt.)
  • Gastronomie-Betriebe sind geschlossen ebenso Beherbergungsbetriebe für touristische Zwecke.
  • Messen, Märkte, Tagungen und Kongresse sind verboten
  • Private Veranstaltungen sind verboten.

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3. Die Inzidenz liegt zwischen 50 und 100

  • Keine Ausgangssperre mehr
  • Kontakte: Bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten dürfen sich treffen, Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
  • Kultur: Konzerte, Aufführungen etc. unter freiem Himmel sind mit bis zu 500 Personen für GGG erlaubt. Die Kontaktverfolgung muss sichergestellt sein. Der Besuch von Museen, Galerien, Schlössern und ähnlichen Freizeiteinrichtungen ist nach vorheriger Terminbuchung gestattet. Erlaubt ist im Innenbereich ein Gast pro 20 Quadratmeter Ausstellungsfläche.
  • Sport: Kontaktfreier Sport ist draußen mit bis zu 20 Teilnehmern erlaubt. Kontaktsport unter freiem Himmel ist für Menschen zweier Haushalte mit maximal fünf Teilnehmern erlaubt zudem für Gruppen von maximal 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren.
  • Zuschauer: 500 getestete, geimpfte oder genesene Zuschauerinnen und Zuschauer sind bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel erlaubt. Allerdings darf nur bis zu 20 Prozent der maximalen Besucherkapazität ausgelastet werden, zudem muss ein Sitzplan zur Nachverfolgung vorliegen.
  • Kleine Außenanlagen wie Minigolf-Plätze, Kletterparks und Hochseilgärten dürfen für GGG öffnen.
  • Freibäder dürfen zum Schwimmen für GGG öffnen. Die Liegewiesen müssen abgesperrt bleiben, die Besucherzahl wird begrenzt.
  • Einzelhandel: Alle Geschäfte dürfen öffnen, allerdings: In die Läden, die nicht der Grundversorgung dienen, dürfen nur GGG eingelassen werden. Eine Terminbuchung ist nicht nötig, allerdings darf nur ein Kunde pro 20 Quadratmeter den Laden betreten.
  • Die Außengastronomie darf für GGG wieder öffnen. Die Abstands- und Hygieneregeln gelten weiter.
  • Beherbergung: Ferienwohnungen und Campingplätze dürfen für GGG öffnen. Auch Hotels öffnen wieder für GGG auch zu touristischen Zwecken, dürfen allerdings nur 60 Prozent ihrer Plätze belegen.
  • Messen, Märkte, Tagungen und Kongresse sind weiter verboten.
  • Private Veranstaltungen bleiben untersagt.

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4. Die Inzidenz liegt unter 50

  • Keine Ausgangssperre
  • Kontakte: Treffen mit bis zu zehn Personen aus maximal drei Haushalten sind erlaubt. Kinder bis 14 Jahren einschließlich zählen nicht mit.
  • Kultur: Konzerte und Aufführungen auch in Theatern, Opern- und Konzerthäusern und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen sind für GGG zulässig. Mindestabstände müssen eingehalten werden, die Nachverfolgung muss gesichert sein.
  • Sport: Für Sport im Freien gibt es keine Personenbeschränkung. Fitnessstudios dürfen für GGG öffnen, Hallensport ist erlaubt für GGG. Die Nachverfolgung muss gesichert sein. Kontaktsport ist nur für bis zu zehn Personen aus maximal drei Haushalten erlaubt. Kinder bis 14 Jahren einschließlich zählen nicht mit.
  • Zuschauer: Bis zu 500 Zuschauer – bei einer maximalen Auslastung von 20 Prozent – dürfen Sportveranstaltungen im Freien verfolgen. Eine Beschränkung auf GGG gibt es nicht. Im Innenraum haben nur maximal 250 Zuschauer der GGG-Gruppe Zutritt.
  • Freibäder inklusive Liegewiesen dürfen für GGG geöffnet sein, es gibt eine Begrenzung der erlaubten Besucher.
  • Spielhallen, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen dürfen für GGG und bei einer Begrenzung der Personenzahl öffnen.
  • Im Einzelhandel gibt es nur noch eine Bedingung: maximal ein Kunde pro 10 Quadratmeter, keine Beschränkung mehr auf GGG.
  • Gastronomiebetriebe, Kantinen und Mensen dürfen für GGG öffnen. Abstandsregeln sind einzuhalten.
  • Hotels dürfen wieder ihre volle Kapazität ausnutzen.
  • Messen und Märkte dürfen mit Hygienekonzept wieder öffnen, maximale Obergrenze: eine Person pro 7 Quadratmeter.
  • Tagungen und Kongresse für GGG sind erlaubt, mit einer Beschränkung der Teilnehmerzahl.
  • Private Veranstaltungen: Hochzeiten, Geburtstagsfeste und andere private Veranstaltungen sind für GGG im Außenbereich mit bis zu 100, im Innenbereich mit maximal 50 Personen erlaubt. Die Abstandsregeln müssen eingehalten werden.

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