Bürgermeister kassieren für Nebentätigkeiten viele Tausend Euro

© Dieter Menne

Bürgermeister kassieren für Nebentätigkeiten viele Tausend Euro

rnTrotz guter Gehälter

Zugeknöpft geben sich viele Bürgermeister, fragt man sie nach ihren Nebeneinkünften. Dabei ist fraglich, ob alle, auch Dortmunds Oberbürgermeister Sierau, genug Geld an ihre Stadt abführen.

Dortmund

, 08.12.2018, 05:30 Uhr / Lesedauer: 7 min

Niemand lässt sich gerne in seine Geldbörse schauen. Wenn man aber Bürger- oder Oberbürgermeister ist, dann ist nicht nur das Gehalt öffentlich, sondern auch die durch Nebentätigkeiten eingenommenen Gelder müssen veröffentlicht werden. Das schreibt das Korruptionsbekämpfungsgesetz des Landes vor.

Dabei ist die Sache mit dem Gehalt einfach. Das Grundgehalt und auch die steuerfreie Aufwandsentschädigung richten sich nach der Einwohnerzahl. Danach erhält beispielsweise Dortmunds Oberbürgermeister Ullrich Sierau ein monatliches Grundgehalt von 13.244,21 Euro und eine zusätzliche steuerfreie Aufwandspauschale von 542,20 Euro.

Wenn die Sadt plötzlich schrumpft

Das ist simpel, es sei denn, die Einwohnerzahl ändert sich gravierend. Wie etwa in Witten. Die dortige Bürgermeisterin Sonja Leidemann bezieht ein Gehalt von 10.226,52 Euro, das Bürgermeistern einer Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern zusteht. Witten aber hat seit rund zehn Jahren weniger als 100.000 Einwohner. Dafür gäbe es nur 9731,08 Euro im Monat. Trotzdem ist das höhere Gehalt der Sonja Leidemann rechtens, da sie bereits seit 2004 Wittens Bürgermeisterin ist. Daher gilt ein Bestandsschutz, solange sie dieses Amt innehat. Das bestätigt Markus Berkenkopf vom Bund der Steuerzahler NRW.

Kniffliger wird es, wenn man nach den Nebeneinkünften der Bürger- und Oberbürgermeister fragt. Die Chefs der Rathäuser sind vielfach nicht nur im Rathaus tätig, sondern auch in Verwaltungs- und Aufsichtsräten, Beiräten, überörtlichen Verbänden und Gremien und bekommen dafür oft saftige Vergütungen. Da gibt es Städte und Gemeinden, die sofort alle Daten zur Verfügung stellen, aber auch andere, die entsprechende Fragen widerwillig erst auf Nachfrage oder auch gar nicht beantworten.

Gegen die Korruption

Das Korruptionsbekämpfungsgesetz verpflichtet den Bürger- und Oberbürgermeister zwar, dem Rat bis 31. März jedes Jahres eine Liste vorzulegen, welche Nebentätigkeiten er im Vorjahr ausgeübt und welche Vergütungen er dafür erhalten hat. Was die einzelnen Bürgermeister da vorlegen, ist allerdings von höchst unterschiedlicher Qualität. So gibt es eine Reihe von Städten und Gemeinden, in denen der Chef im Rathaus zwar alle seine Nebentätigkeiten auflistet, dann aber nur pauschal die Summe aller dabei erzielten Einnahmen nennt – nicht die für jede einzelne Tätigkeit erhaltene Summe. Dazu wäre der Chef im Rathaus allerdings verpflichtet, wie das zuständige Ministerium für Kommunales NRW auf Anfrage bestätigte.

Eine Pflicht, diese Daten auch öffentlich zu machen, besteht nach Auskunft des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit nicht. In vielen Orten veröffentlichen die Chefs im Rathaus sie trotzdem. Dortmunds Oberbürgermeister Ullrich Sierau gehört dazu. Er informierte den Rat und die Öffentlichkeit im März nicht nur über die Vielzahl seiner Nebentätigkeiten, sondern auch über die Höhe der so in jedem Einzelfall erzielten Einnahmen. Das ist in Sachen Transparenz im Vergleich zu vielen anderen Städten vorbildlich, kann allerdings – wie weiter unten zu lesen sein wird – auch zu kritischen Nachfragen führen.

Nebeneinnahmen des Dortmunder OB: 252.588 Euro

Insgesamt kam Sierau 2017 auf einen Nebenverdienst von 252.588,23 Euro. Das meiste floss für die Tätigkeit im RWE-Aufsichtsrat und in Ausschüssen der RWE (152.333,59 Euro) und im Stiftungsrat der Schüchtermann Schiller’schen Familienstiftung (50.610,16 Euro). Die Vergütungen für andere Tätigkeiten, unter anderem bei DSW21, Borussia Dortmund und bei der Sparkasse, liegen maximal im vierstelligen Bereich.

Von diesen Nebeneinkünften führte Sierau 178.314,32 Euro an die Stadtkasse ab. Die verbliebenen 74.273,91 Euro (vor Steuern), so berichtete Sierau, habe er komplett für kulturelle und soziale Zwecke gespendet. Für sich selbst behielt er nichts. Auch das ist bei einem Vergleich mit anderen Städten der Region nicht selbstverständlich.

Was ein Bürger- oder Oberbürgermeister an Nebeneinkünften einnehmen darf, legt die Nebentätigkeitsverordnung des Landes fest. Darin steht, dass ein Bürger- oder Oberbürgermeister keine Vergütung erhalten darf beziehungsweise das dafür erhaltene Geld an die Stadt abzuführen hat, wenn es sich um eine Aufgabe handelt, die sich aus seinem Amt an der Spitze der Stadt ergibt – und eben nicht, weil er persönlich überragende Fachkenntnisse in einem Bereich besitzt. Ein Beispiel, das vom Bundesgerichtshof im März 2011 entschieden wurde (AZ: 2C12.09): Wer als hauptamtlicher Bürgermeister in einem Regionalbeirat des RWE-Konzerns oder einer seiner Tochtergesellschaften tätig ist, an der die Kommune direkt oder mittelbar (etwa über eine Stadtwerke GmbH) beteiligt ist, muss die dafür erhaltene Vergütung komplett an diese Stadt beziehungsweise an diese Gemeinde abführen.

Strenge Hinweise vom Land

Das Land hat im August 2016 und dann erneut im Juli 2018 die Städte und Gemeinden auf diese Regelung hingewiesen. Dabei hat es auch betont, dass es sich um eine grundsätzliche Entscheidung handle. Sie gelte damit nicht nur für den RWE-Fall, sondern auch für alle anderen vergleichbaren Fälle.

Nun ist die Sache für die RWE-Beiräte eindeutig entschieden. Trotzdem halten sich nicht alle an die höchstrichterlich entschiedene Abführungspflicht. Beispiel Witten. Bürgermeisterin Sonja Leidemann erhielt 2017 für ihre Tätigkeit im Beirat von RWE 3000 Euro, im Beirat der RWE-Tochter Innogy 18.000 Euro. Davon führte sie keinen Cent ab. Um Stellungnahme gebeten, antwortete sie, bei ihren Tätigkeiten im RWE- und im Innogy-Beirat handle es sich um „persönliche Berufungen“. Eine Einschätzung, die beim Ennepe-Ruhr-Kreis als Kommunalaufsicht nach einem Hinweis unserer Redaktion Skepsis hervorgerufen hat. Sie habe Bürgermeisterin Sonja Leidemann zu einer Stellungnahme aufgefordert, teilte Kreis-Pressesprecher Ingo Niemann auf Anfrage mit. Das Ergebnis steht noch aus.

Die heikle Frage der Stiftung

In Sachen RWE scheint beim Dortmunder OB also – anders als in Witten – alles in bester Ordnung zu sein. So eindeutig ist das beim Blick auf die gut 59.000 Euro Einnahmen des OB aus der Schüchtermann Schiller’schen Familienstiftung nicht. Diese Summe macht den Großteil der nicht von Sierau an die Stadt abgeführten Nebeneinnahmen von 74.273 Euro aus.

An dieser Stelle ist eine Unterscheidung wichtig: Handelt es sich um eine Nebentätigkeit im Öffentlichen Dienst oder um eine außerhalb des Öffentlichen Dienstes? Wenn etwa ein Bürgermeister nebenbei Krimis schreibt, muss er das zwar dem Rat anzeigen, das so außerhalb des Öffentlichen Dienstes eingenommene Geld darf er aber komplett behalten – versteuern muss er es trotzdem, versteht sich.

Besondere Regeln

Anders bei Nebeneinkünften im Öffentlichen Dienst. Hier gelten andere Regeln. Die Nebentätigkeitsverordnung des Landes sagt, dass eine Vergütung nicht erfolgen darf, „wenn die zu erledigenden Aufgaben dem Beamten im Hauptamt zugewiesen werden können“. In seinen Erlassen zur RWE-Entscheidung von 2011, 2016 und vom Juli 2018 wies – wie oben bereits erwähnt – das Land ausdrücklich darauf hin, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von 2011 grundsätzlichen Charakter habe und auf andere, vergleichbare Fälle übertragbar sei, wenn „die Berufung des Hauptverwaltungsbeamten erkennbar mit Blick auf seine hervorgehobene Stellung im kommunalverfassungsrechtlichen Gefüge erfolgt und nicht wegen seiner persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse“.

Wie steht es vor diesem Hintergrund um die Tätigkeit von OB Sierau in der Schüchtermann Schiller‘schen Familienstiftung? Sie ist eine Stiftung, die die Stadt Dortmund 2017 mit einer Zuwendung von 238.752,11 Euro bedacht hat. Frank Bußmann, Chef der Stadt-Pressestelle, bezeichnete Sieraus Tätigkeit in der Stiftung als eine Nebentätigkeit außerhalb des Öffentlichen Dienstes. Die Folge: Die Einnahmen wären zu bewerten wie Erlöse aus einem Romanverkauf. Es bestünde keine Abführungspflicht an die Stadt. Wenige Sätze weiter teilt Bußmann dann aber auch mit, dass der Stifter der Schüchtermann Schiller’schen Familienstiftung festgelegt habe, „dass der Hauptverwaltungsbeamte diese Tätigkeit ausüben soll“.

Das klingt sehr nach den Fällen, die das Land im Juli 2018 allen Kommunen erneut ins Stammbuch geschrieben hat. Dazu bemerkt Bußmann, dass der Erlass erst im Juli 2018 ergangen sei, Sierau die Nebeneinkünfte für 2017 aber bereits im März 2018 offengelegt habe. Auf der Basis dieses Erlasses werde man bei der Festsetzung der Abführungspflicht für 2018 eine „Neuzuordnung“ prüfen, so Bußmann zunächst. Nach einer erneuten Nachfrage der Redaktion spricht Bußmann nicht mehr von einer „Prüfung“, sondern: Man werde den Erlass von Juli 2018 auf „künftige Ereignisse“, also auch bei der Abrechnung der Nebentätigkeiten für 2018, anwenden. Die Einnahmen aus der Stiftung müsste der Oberbürgermeister also künftig ab 2018 vollständig an die Stadt abführen, dürfte sie nicht mehr in eigener Verantwortung spenden.

Was ist mit den Jahren seit 2011?

Hätten die Stadt und der Oberbürgermeister bereits seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2011 so handeln müssen? Dazu sagt Robert Vornholt, Pressesprecher des Kommunalministeriums, dass sich die „Rechtslage“ durch die seither ergangenen Erlasse des Landes nicht geändert habe. „Erlasse können lediglich Hinweise zur Auslegung und Anwendung einer bestehenden Rechtslage geben“, sagte Vornholt. Mit dem Erlass vom 7. Juli 2011 habe das Land auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen und darauf, dass diese Auslegung im Gegensatz zu einer bis dahin vom Innenministerium vertretenen Rechtsauffassung stehe. Mit dem Erlass vom 25. August 2016 habe das Land „ergänzende Hinweise“ zur rechtlichen Bewertung der Tätigkeit von Bürger- und Oberbürgermeistern in Gremien des RWE-Konzerns gegeben. Und mit dem jüngsten Erlass vom 19. Juli 2018 seien lediglich „ergänzende Hinweise“ zu Schlussfolgerungen aus dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil von 2011 für andere Gremien als denen des RWE-Konzerns gegeben worden

Der doppelte Freibetrag

Was die übrigen Nebeneinkünfte im Öffentlichen Dienst angeht, die nicht direkt abführungspflichtig sind, gibt es Höchstgrenzen, was so ein Bürger- oder Oberbürgermeister für sich behalten darf. Die liegt grundsätzlich bei 9600. Ist jemand wie Dortmunds Oberbürgermeister Ullrich Sierau Vorsitzender des Verwaltungsrats einer Sparkasse, liegt diese Höchstgrenze bei 24.000 Euro.

Auch für jemanden, der im Verwaltungsrat einer Sparkasse tätig ist, gibt es also nur einen Freibetrag – nicht den Sparkassen-Freibetrag plus den Freibetrag von 9600 Euro. Diese Einschätzung bestätigte Robert Vornholt, Pressesprecher des Ministeriums für Kommunales des Landes, auf Anfrage der Redaktion.

Das hat sich offensichtlich noch nicht überall herumgesprochen. Auf Anfrage unserer Redaktion berichtete beispielsweise die Pressestelle der Stadt Münster von zwei Freibeträgen (9600 plus 24.000 Euro), die Oberbürgermeister Markus Lewe zustünden, was jedoch auch in Münster nicht der Fall ist.

Für Sparkassen gelten eigene Gesetze

Und dann gibt es noch einen weiteren, merkwürdigen Bereich bei den Nebeneinkünften. Hier kann wieder ein Blick nach Witten helfen. Die dortige Bürgermeisterin erzielte 2017 insgesamt Nebeneinkünfte von 41.018,45 Euro. An die Stadtkasse überwies sie nichts – auch mit der Begründung, es handle sich zum Beispiel bei ihrer Tätigkeit für die LBS (4500 Euro) und den Westfälischen-Lippischen Sparkassen- und Giroverband (insgesamt 15.518,45 Euro) nicht um Nebentätigkeiten im Öffentlichen Dienst, sondern um ein Ehrenamt.

Viel Geld für ein „Ehrenamt“?

Und jetzt wird es wieder kompliziert, denn: In der Nebentätigkeitsverordnung des Landes steht zu lesen: „Nebentätigkeit im Öffentlichen Dienst ist jede im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes, einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen ausgeübte Nebentätigkeit.“ Die LBS ist eine Anstalt öffentlichen Rechts, der Sparkassen- und Giroverband eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Also müssten darauf erzielte Einnahmen als „Nebentätigkeiten im Öffentlichen Dienst“, oder nicht?

Die Wittener Bürgermeisterin steht mit ihrer Einschätzung, dass es sich um ein Ehrenamt, und nicht um eine Nebentätigkeit handelt, nicht allein. So bewertet auch der Oberbürgermeister von Hamm seine Tätigkeiten für die LBS (12.430,80 Euro) und den Sparkassenverband Westfalen-Lippe (8000 Euro) als Ehrenamt. Einnahmen aus diesen großzügig vergüteten „Ehrenämtern“ müsse man nicht abführen, teilte die Stadt Hamm mit.

Experte spricht von absichtlicher Verwirrung

Und damit dürften die beiden wohl recht haben, wie Dr. Janbernd Oebbecke, emeritierter Professor für Kommunalrecht der Uni Münster, auf Anfrage erläutert. Er verweist auf das Sparkassengesetz, unter das auch der Sparkassenverband und die LBS fallen. Da ist nämlich im einschlägigen Paragraphen zum einen die Rede von den hauptamtlichen Mitgliedern eines Verbands und in Abgrenzung zu ihnen von „ehrenamtlichen“ Mitarbeitern. Dabei könne man dieses „ehrenamtlich“ eben auch so verstehen, wie es in Witten und Hamm geschehe – auch wenn sie viele tausend Euro für diese „Ehrenämter“ kassieren. Nach Einschätzung des Kommunalrechts-Experten Oebbecke ist dieses zweideutig zu deutende „ehrenamtlich“ durchaus bewusst in das Gesetz gelangt: „Das ist absichtlich so gemacht, damit die Gremien auch vernünftige Leute bekommen.“ Geld, das man nicht abführen müsse, sei halt immer noch ein Anreiz, eine Aufgabe zu übernehmen.

Unterm Strich landet man in einem nahezu undurchdringlichen Dickicht von Gesetzen und Verordnungen, wenn man sich mit dem Thema Nebeneinkünfte von Bürger- und Oberbürgermeistern beschäftigt. „Es ist nach wie vor aufwendig, da durchzublicken. Es ist schon viel besser geworden, als es früher war, aber weit davon entfernt, überschaubar zu sein“, sagt Oebbecke.

Übrigens: Die Kontrolle darüber, ob alles in Ordnung ist mit den Nebeneinkünften der Rathaus-Chefs, sollen eigentlich die Rechnungsprüfer in den jeweiligen Rathäusern und die Ratsmitglieder ausüben. Die Frage ist nur, ob sie das wirklich können, denn, so Oebecke: „Auch für die ist diese Sache nicht wirklich übersichtlich geregelt.“

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