Luftaufnahmen können helfen, die Angaben von Grundstückseigentümern zu den versiegelten Flächen zu überprüfen. © Blossey
Versickerung
Versiegelte Grundstücksflächen: Städtischer Abwasserbetrieb plant Überprüfung für Lünen
Die Auffahrt vergrößern, damit das zweite Auto Platz hat? Eigentlich kein Problem. Allerdings vergessen viele Grundstücksbesitzer dabei einen Hinweis an die Stadt. Das kann teuer werden.
Wer ein Haus samt Grundstück kauft, muss jährlich neben der Grundsteuer B auch Gebühren für das Abwasser zahlen. Dafür maßgeblich ist die größe der sogenannten versiegelten Fläche. Je größer zum Beispiel die gepflasterte Fläche der Auffahrt ist, desto höher sind die Gebühren, die der Städtische Abwasserbetrieb Lünen (SAL) berechnet.
Denn auf der versiegelten Fläche kann zum Beispiel das Regenwasser nicht versickern, sondern fließt zum nächsten Gulli und von dort in den städtischen Kanal. Und dessen Unterhalt kostet Geld, für das auch die Nutzer - in diesem Fall also die Anwohner beziehungsweise Grundstücksbesitzer - aufkommen sollen.
Jeder Eigentümer ist zur Auskunft verpflichtet
So weit, so normal. Allerdings kommt es durchaus vor, dass sich die Größe der versiegelten Fläche im Laufe der Zeit verändert. Meistens vergessen die Grundstücksbesitzer, ob absichtlich oder nicht, den SAL über diese Änderung zu informieren. Aber: „Jeder Grundstückseigentümer ist gemäß Satzung zur Mitwirkung verpflichtet“, erklärt Stadtsprecher Benedikt Spangardt.
Laut Stadtverwaltung gibt es in Lünen derzeit rund 7,1 Millionen Quadratmeter versiegelte Fläche. Rund 2,6 Millionen Quadratmeter entfallen dabei auf Straßen, Wege und Plätze öffentlicher Straßenbaulastträger wie der Stadt, dem Kreis Unna oder dem Landesbetrieb Straßen NRW. Die restlichen Daten stammen allesamt aus den Selbstauskünften der Grundstücksbesitzer.
Überprüft werden diese Selbstauskünfte durch den SAL nicht - es sei denn, es gibt einen konkreten Anlass wie unplausible Auskünfte oder starke Abweichungen zwischen Entwässerungsgenehmigung und Selbstauskunft, so Spangardt. Das soll sich jedoch ändern, wie der Stadtsprecher weiter ausführt: „Mittelfristig plant der SAL eine komplette Überprüfung aller angeschlossenen Flächen.“
Unterstützung aus der Luft?
Wie genau der Abwasserbetrieb diese Überprüfung durchführen will, erklärt Spangardt auf Anfrage nicht. Allein durch Abfahren der Grundstücke wird das aber kaum zu meistern sein. Wahrscheinlicher ist die Methode, die unter anderem in Dorsten angewandt wird: Dort kam die Stadt durch Luftaufnahmen einer ganzen Reihe von Mogeleien durch Grundstückseigentümer auf die Schliche.
Wenn der SAL dann Änderungen der Flächengrößen feststellt, werden diese satzungsgemäß zum Ersten des Folgemonats berücksichtigt: „Es wird dann zeitnah ein Änderungsbescheid zum Gebührenbescheid erlassen, welcher die Nachforderung beziehungsweise Rückzahlung reguliert.“ Denn natürlich kann eine Verringerung der versiegelten Fläche sich gebührenmindernd auswirken.
Allerdings gibt es auch Möglichkeiten, trotz großer gepflastzerter Flächen von der Abwassergebühr verschont oder zumindest geriner berücksichtigt zu bleiben. Begrünte Dachflächen, versickerungsfähiges Pflaster oder Rasengittersteine nennt die Verwaltung hier als Beispiele. „Für die Rückhaltung von Niederschlagswasser wird ebenfalls ein Gebührennachlass in Höhe von 80 Prozent gewährt“, sagt Benedikt Spangardt.
Kein Rechtsanspruch auf Versickerung
„Wird Niederschlagswasser nach den Regeln der Technik versickert oder direkt in ein Gewässer eingeleitet und die Abwasseranlage des SAL nicht benutzt, entfällt die Niederschlagswassergebühr für solche Flächen vollständig“, nennt der Stadtsprecher eine weitere Möglichkeit.
Wichtig: „Es besteht kein Rechtsanspruch auf Versickerung, prinzipiell herrscht Anschluss- und Benutzungszwang“, so Spangardt. Vor der Durchführung technischer Änderungen sollten Bauherren und Grundstückseigentümer daher unbedingt immer Kontakt zu SAL aufnehmen. „Dort werden sie über die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten beraten.“
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