Mehrere Strafverfahren eingeleitet Zoll kontrolliert 15 Kioske in Lünen

Mehrere Strafverfahren eingeleitet: Zoll kontrolliert 15 Kioske
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15 Kioske in Lünen haben vergangene Woche Freitag (11. November) unerwarteten Besuch bekommen. Beamte des Hauptzollamtes in Dortmund kontrollierten die Läden im Rahmen der Steueraufsicht. Vor allem unversteuerte Produkte standen im Fokus der Überprüfung. Dies geht aus einer Pressemitteilung des Dortmunder Zolls hervor. Die Kontrollen blieben nicht ohne Folgen für die Betreiber.

Die zuständigen Beamten stellen in den Lüner Kiosken insgesamt 24 Dosen unversteuerten Wasserpfeifentabak mit gefälschten Steuerzeichen, 24 Dosen unversteuerte Dampfsteine, fünf Dosen unversteuerte Rauchwatte und ein Softpack unversteuerten Feinschnitt mit gefälschtem Steuerzeichen sicher.

Außerdem wurden vom Zoll 1.316 unversteuerte Einweg E-Zigaretten (teilweise Markenfälschungen und nicht verkehrsfähig), 160 Dosen nicht verkehrsfähige Tabakerzeugnisse (sogenannter „Snus“) und 80 Verkaufseinheiten an Betäubungsmitteln (CBD Marihuana) beschlagnahmt.

Strafverfahren gegen Verkäufer

Die Kontrollen haben für die Verkäufer der beschlagnahmten Produkte nun drastische Auswirkungen. Denn laut der Pressemitteilung wurden neun Strafverfahren wegen Steuerhehlerei, Verstoßes gegen das Markengesetz, Verstoßes gegen das Tabakerzeugnisgesetz und Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet.

Tabakwaren

Tabakwaren im Sinne des Tabaksteuergesetzes dürfen in Deutschland nur zum Verkauf angeboten und verkauft bzw. gekauft werden, wenn sie im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland ordnungsgemäß versteuert worden sind.

CBD-Produkte
Auch wenn diese Produkte nur einen vergleichsweise geringen Rausch-Effekt erzeugen können, sind Verkauf und Erwerb und damit auch der Besitz dieser Cannabisprodukte nach dem Betäubungsmittelgesetz grundsätzlich strafbar. Selbst wenn der angebotene CBD-Hanf den 0,2 prozentigen THC-Gehalt übersteigen sollte, ist dieser Gehalt letztlich unerheblich.

Denn durch den Verkauf von THC-haltigem und konsumfähigen Material macht sich der Betreiber wegen Handels und der Käufer wegen Besitzes von Betäubungsmitteln strafbar. Den Verkäufer erwartet beim Verkauf sogar ein Strafverfahren wegen illegalen gewerblichen Handels von Betäubungsmitteln.

Snus

Snus ist eine verbreitete Form von Oraltabak. Aufgrund der Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen ist das gewerbliche Inverkehrbringen von Snus in der gesamten Europäischen Union mit Ausnahme von Schweden verboten. In Deutschland ist das Inverkehrbringen von Tabak zum oralen Verbrauch und Kautabak nach Paragraph 11 des Tabakerzeugnisgesetzes verboten.

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