Erfolgreich: Werner Tischer vor dem Eingang des Oberverwaltungsgerichts in Münster. © Jörn Hartwich
Oberverwaltungsgericht
Kulturstiftung der Sparkasse an der Lippe muss transparenter werden
Bisher beruft sich die Bürger- und Kulturstiftung der Sparkasse an der Lippe darauf, keine detaillierten Informationen öffentlich machen zu müssen. Doch das muss sich jetzt ändern.
Die Bürger- und Kulturstiftung der Sparkasse an der Lippe muss ihre Informationspolitik ändern. Das hat das Oberverwaltungsgericht in Münster am Dienstag (17.11.) entschieden und damit in zweiter Instanz einer Klage des Lüners Werner Tischer stattgegeben.
Die Stiftung hatte sich bisher darauf berufen, dass sie keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben wahrnehme und daher auch nicht verpflichtet sei, nach dem Informationsfreiheitsgesetz über das bisherige Maß hinaus Auskunft zu erteilen. Genau das sahen die Richter des 15. Senats jedoch anders.
Zur Auskunft verpflichtet
Laut Urteil ist die Bürger- und Kulturstiftung nicht mit einer rein privatrechtlichen Stiftung zu vergleichen. Sie sei von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (der Sparkasse) gegründet worden, stehe unter ihrem Einfluss sowie ihrer Kontrolle und übernehme in den Bereichen Kultur kommunale Aufgaben – genau wie die Sparkasse selbst. Deshalb sei sie grundsätzlich verpflichtet, Auskunft über die Verwendung der Gelder zu geben.
Tischer hatte sich bereits Anfang 2015 an die Stiftung gewandt. Dabei verlangte er detaillierte Informationen, an wen und in welcher Höhe zwischen Januar 2013 und März 2015 Zuwendungen geflossen sind. Sein Verdacht: Die Stadt selbst habe Stiftungsgelder erhalte, obwohl dies nach der Satzung nicht erlaubt sei.
Außerdem wollte er wissen, wie die Kontrollen über die Verwendung der Stiftungsgelder aussahen und auf welche Höhe sich das Stiftungsvermögen in den drei Jahren belaufen hat.
Detailfragen blieben offen
Inhaltlich ist über diese Fragen am Oberverwaltungsgericht jedoch nicht diskutiert worden. Vielmehr ging es um die grundsätzliche Frage, ob die Stiftung überhaupt zur Auskunft verpflichtet ist. Genau das wurde nun bejaht.
Aus Sicht des Senats übernimmt die Stiftung öffentlich-rechtliche Aufgaben, so dass es keine Veranlassung gebe, Informationsrechte zu beschneiden.
Zur Verdeutlichung wurde folgender Vergleich angestellt: Wenn die Sparkasse ihren Jahresüberschuss an die Gemeinde ausschütte und damit anschließend Bürger- und Kulturprojekte unterstützt würden, wäre die Gemeinde verpflichtet, Auskunft über die Verwendung zu erteilen. Wenn sich die Gemeinde jedoch einverstanden erklären würde, das Geld zur Erfüllung derselben Aufgaben stattdessen in die Stiftung fließen zu lassen, würde die Informationspflicht aus Sicht der Sparkasse entfallen. Genau das könne aus Sicht der Richter jedoch nicht vermittelt werden.
Mit dem Urteil hat der 15. Senat ein erstinstanzliches Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen komplett gedreht. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Vielen Dank für Ihr Interesse an einem Artikel unseres Premium-Angebots. Bitte registrieren Sie sich kurz kostenfrei, um ihn vollständig lesen zu können.
Jetzt kostenfrei registrieren
Einfach Zugang freischalten und weiterlesen
Werden auch Sie RN+ Mitglied!
Entdecken Sie jetzt das Abo, das zu Ihnen passt. Jederzeit kündbar. Inklusive Newsletter.
Bitte bestätigen Sie Ihre Registrierung
Bitte bestätigen Sie Ihre Registrierung durch Klick auf den Link in der E-Mail, um weiterlesen zu können.
Prüfen Sie ggf. auch Ihren Spam-Ordner.
Einfach Zugang freischalten und weiterlesen
Werden auch Sie RN+ Mitglied!
Entdecken Sie jetzt das Abo, das zu Ihnen passt. Jederzeit kündbar. Inklusive Newsletter.