Diese Corona-Regeln gelten derzeit in Lünen: Ordnungsamt kontrolliert

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Diese Corona-Regeln gelten derzeit in Lünen: Ordnungsamt kontrolliert

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Seit eineinhalb Jahren bestimmt Corona das Leben auch in Lünen. Immer wieder werden die Regelungen landesweit geändert. Welche Regelungen sind aktuell, was muss man derzeit beachten?

Lünen

, 18.09.2021, 07:30 Uhr / Lesedauer: 3 min

Derzeit hat man manchmal den Eindruck, die Corona-Regeln seien stark gelockert worden. Nicht überall tragen Menschen in Innenräumen die medizinischen Mund-Nasen-Bedeckungen richtig. Andere sind unsicher, ob sie sich in Gaststätten noch registrieren müssen. Wir haben die Stadt Lünen gefragt, welche Regeln tatsächlich derzeit beachtet werden müssen.

Noch immer gilt, die AHA-Regel (Abstand, Hygiene, Masken), die möglichst umfassend in allen Lebensbereichen beachtet und eingehalten werden soll.

Grundsätzlich gilt bundesweit, also auch in Lünen, die 3G-Regel. In Einzelfällen – beispielsweise in Gaststätten – könnte auch die 2G-Regelung auf freiwilliger Basis im Rahmen der Ausübung des Hausrechts angewandt werden.

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Bei der 3G-Regel gilt, dass neben vollständig Geimpften und Genesenen auch Personen an einer Veranstaltung o.ä. teilnehmen können, die einen Nachweis über einen negativen Coronatest vorlegen. In der Regel reicht ein Antigen-Schnelltest aus. In manchen Fällen muss jedoch ein PCR-Test vorgezeigt werden. Dieser Nachweis ist dann 48 Stunden nach Testzeitpunkt in digitaler oder Papierform gültig. Ein solcher Negativtestnachweis kann nur durch Ärzte, Apotheker oder beauftragte Testzentren ausgestellt werden.

Eine Qualifizierung für die Testdurchführung reicht dazu nicht aus. Nur bei Bildungsangeboten, Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit und Sportangeboten für Kinder und Jugendliche kann eine bestehende Testerfordernis durch einen gemeinsamen beaufsichtigten Selbsttest erfüllt werden; bei Veranstaltungen an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen mit einem festen Personenkreis genügt dabei ein mindestens zweimal wöchentlicher Test.

Privat oder öffentlich?

Bei Veranstaltungen in Lünen muss man zwischen solchen im privaten und im öffentlichen Raum unterscheiden. Privater Raum ist z. B. die eigene Wohnung, (Klein-)Garten, Garage, Keller usw. Öffentlicher Raum sind zum Beispiel Straßen, Parks, Vereinsheime, Veranstaltungsräume von Gaststätten.

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Überlässt man jemanden Räumlichkeiten wie Haus, Garten oder Veranstaltungsräume in Gaststätten, kann man sich nicht mehr auf die Regelungen des privaten Raumes berufen. Weiterhin gibt es Sonderregelungen für Veranstaltungen auf Schul- und Kitagelände.

Zu unterscheiden ist zudem, ob die Veranstaltung in Innenräumen oder im Freien stattfindet. Zelte und andere Überdachungen werden nicht als Innenraum gewertet, wenn sie an mindestens zwei Seiten offen sind und ein ausreichender Luftaustausch sichergestellt ist.

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Wenn die Veranstaltung nicht vollständig im Freien stattfindet, müssen die Regelungen für Veranstaltungen im Innenbereich angewendet werden. Wenn eine Veranstaltung nur im Freien stattfinden kann, dürfen Innenräume nur zur Nutzung der sanitären Anlagen o.ä. betreten werden. Dann ist auch eine medizinische oder FFP2-Maske zu tragen.

Keine Kontaktlisten mehr

Kontaktlisten müssen nicht mehr geführt werden. Die derzeit geltende Coronaschutzverordnung des Landes NRW sieht keine Rückverfolgbarkeit vor. Allerdings wird bei einer Infektion noch vom Kreis Unna nachverfolgt, welche Kontaktpersonen eine infizierte Person hat.

Verstöße gegen die Coronaschutzverordnung können mit Bußgeldern zwischen 50 und 25.000 Euro geahndet werden. In Sachen Masken gilt nach wie vor, dass Maskenverweigerer mit Strafen rechnen müssen, dabei orientiert sich die Stadt am Bußgeldkatalog des Landes NRW. Das Ordnungsamt der Stadt Lünen kontrolliert im gesamten Stadtgebiet, ob die Corona-Regeln eingehalten werden.

In Innenräumen von Gaststätten gilt grundsätzlich Maskenpflicht. An zugewiesenen Steh- und Sitzplätzen kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden, wenn zwischen den Tischen ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten oder eine bauliche Abtrennung angebracht wird.

In städtischen Gebäuden muss eine medizinische oder FFP2-Maske getragen werden. Seit Mitte August ist ein Besuch des Rathauses auch wieder ohne Termin möglich. Es wird jedoch auch weiterhin ausdrücklich empfohlen, im Vorfeld Termine zu vereinbaren. Mit Hilfe von Terminvergaben sollen Wartezeiten und damit längere Aufenthalte in den Verwaltungsgebäuden vermieden werden.

Beschränkte Gästezahl bei Trauungen

Standesamtliche Trauungen in Lünen werden pandemiebedingt eingeschränkt. So gelten je nach Trauraum Personenobergrenzen. In der Schlossmühle Lippholthausen sind acht Gäste zugelassen, im Museum am Schloss Schwansbell 12 Gäste, auf dem Bauernhof Goertz acht Gäste und im Ringhotel am Stadtpark (Riepe): 12 bzw. 16 Gäste. Zusätzlich dürfen die Paare zwei Trauzeugen und einen Fotografen mitbringen.

Paare, die standesamtlich in der Schlossmühle in Lippholthausen heiraten, dürfen acht Gäste plus zwei Trauzeugen und einen Fotografen mitbringen.

Paare, die standesamtlich in der Schlossmühle in Lippholthausen heiraten, dürfen acht Gäste plus zwei Trauzeugen und einen Fotografen mitbringen. © Textoris (Archiv)

Im Trauzimmer besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Man soll auch einen eigenen Stift für die Unterschriften mitbringen.

Keine Beileidsbekundungen am Grab

Bei Beerdigungen gibt es ebenfalls Regelungen. Die Anzahl der Teilnehmer sollte in Absprache mit den Angehörigen auf ein Minimum reduziert werden. Maximal 30 Personen sollten an Beisetzungen teilnehmen. Von Beileidsbekundungen am Grab soll Abstand genommen werden. Für den gesamten Ablauf wird das Tragen einer selbst mitgebrachten Mund-Nase-Bedeckung empfohlen. In Räumlichkeiten ist die Maske verpflichtend.

Von allen Teilnehmern an einer Bestattung oder Beisetzung sind die Kontaktdaten zu erfassen. Die Listen werden von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt. Die ausgefüllten Listen sind noch am Bestattungs- bzw. Beisetzungstag bei der Friedhofverwaltung einzureichen.