Stadt Dortmund hat Entscheidung getroffen, ob die 2G-Regelung auf den Sportanlagen gilt

© Stephan Schuetze

Stadt Dortmund hat Entscheidung getroffen, ob die 2G-Regelung auf den Sportanlagen gilt

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Nach den widersprüchlichen Verkündungen am Dienstag hat die Stadt Dortmund nun mitgeteilt, ob die 2G-Regelung auch auf den städtischen Sportanlagen Gültigkeit besitzt.

Dortmund

, 17.11.2021, 15:35 Uhr / Lesedauer: 1 min

Am Dienstag sorgten die Sport- und Freizeitbetriebe Dortmund für Verwirrung. Zunächst verkündeten sie, dass bereits ab Mittwoch auf den städtischen Sportanlagen die 2G-Regelung greife. Die dürften dann nur noch Menschen betreten, die genesen oder vollständig geimpft sind. Nur für unter 18-Jährige Sporttreibende gelte noch die 3G-Regel.

Kurz darauf kassierten die Sport- und Freizeitbetriebe ihre vorherige Mitteilug wieder ein. Diese sei inhaltlich nicht korrekt gewesen. Mit dieser räumte die Stadt Dortmund am Mittwoch schließlich auf. So gelte die 2G-Regel in weiten Teilen des städtischen Freizeitangebotes. Davon sind etwa die drei städtischen Hallenbäder betroffen, der Zoo oder der Westfalenpark.

Nur „unter 18-Jährige, Schwangere sowie Menschen, denen aus ärztlich

bescheinigten Gründen eine Impfung nicht empfohlen wird“, können diese Angebote noch per Test nutzen, heißt es von der Stadt.

Doch das gilt nicht für die Sportanlagen. Ganz am Ende der Pressemitteilung der Stadt Dortmund findet sich der entscheidende Hinweis. „Die städtischen Sportanlagen – unter anderem Sporthallen und Sportplätze – sind von den Beschränkungen der 2G-Regeln nicht betroffen“, steht dort.

Stadt Dortmund: Keine Extra-Regeln für Kabinen

Das zählt wohl auch für die Kabinentrakte der Sportanlagen. Man könne sich nicht vorstellen, dass es für die Nutzung der Kabinen eine Extra-Regelung gebe, heißt es von der Pressestelle der Stadt.

Dennoch könnte sich die Entscheidung der Stadt nicht als allzu langfristig erweisen. In den kommenden Tagen wird eine neue Corona-Schutzverordnung des Landes NRW erwartet.

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Über den genauen Inhalt und entsprechende Konsequenzen für den Sport herrscht bislang noch wenig Klarheit. Was aber feststeht: Eine abweichende Regelung des Landes durch die Schutzverordnung wäre auch für die Stadt Dortmund bindend.