Nach Überhol-Crash in Heek Polizei gibt viele Tipps zur Risikominimierung

Nach Überhol-Crash in Heek: Polizei gibt Tipps zur Risikominimierung
Lesezeit

Es ist eine Horrorvorstellung: Mitten im Überholvorgang taucht plötzlich aus einem Wirtschaftsweg ein Auto auf und biegt auf die übergeordnete Straße und die momentane „Überholspur“ ab. Dass es dabei krachen kann, zeigte sich jüngst in Heek. Ein Unfall, der mit Umsicht vermeidbar gewesen wäre.

Ein Kastenwagen, der einen Lkw überholt hatte, und ein Pkw, der aus einem Wirtschaftsweg auf die „Überholspur“ aufgebogen war, krachten am Freitagmorgen (14.2.) auf der L579 (Schöppinger Damm) in Heek zusammen.

Glück im Unglück

Alle drei beteiligten Insassen (44/90/83) hatten Glück im Unglück. Mit leichten Verletzungen kamen sie in umliegende Krankenhäuser. Den Sachschaden bezifferte die Polizei im Nachgang auf 17.000 Euro.

Diesen Unfall in Folge des missglückten Überholmanövers hat diese Redaktion zum Anlass genommen, bei der Polizei nachzufragen, wie sich derartige Vorfälle vermeiden lassen. Wie verhält man sich schon im Vorfeld richtig?

Ein Überholvorgang ist grundsätzlich nicht verboten, solange der betreffende Verkehrsteilnehmer „überschauen kann, dass es während des Überholvorganges nicht zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommt“.

Verboten ist das Überholen, wenn es durch Verkehrszeichen untersagt ist oder aber der Straßenverlauf – etwa durch Kurven – nicht einsehbar ist.

„Vorausschauend fahren“

Dinge, die an besagter Stelle in Heek auf der L579 keine Rolle spielten. Die Straße ist gerade und ein Überholverbot gibt es auch nicht. Doch die Polizei macht deutlich, dass man „grundsätzlich“ gut beraten sei, „immer mit dem Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer“ zu rechnen.

Daher rät die Polizei auch zum Verzicht auf ein Überholmanöver, wenn etwa Wirtschaftswege kreuzen. Erst recht, wenn man sehe, dass dort ein Auto stehe und aufbiegen könne. Es gelte immer „vorausschauend“ zu fahren.

Eine Unfallstelle in Heek auf einer Landstraße
Das Überholmanöver in Heek (14.2.) auf der L579 ging schief. Alle drei in den Unfall verwickelten Insassen der beiden Pkw hatten Glück im Unglück. © Schulze Beikel

Klarer Appell: „Wenn nicht klar ist, ob ein gefahrloses Überholen möglich ist, sollte man warten und zu einem späteren Zeitpunkt überholen.“

Auf der anderen Seite muss sich natürlich auch jener Verkehrsteilnehmer, der aus einer untergeordneten Straße (in diesem Fall Wirtschaftsweg) kommend aufbiegen will, vergewissern, dass die Fahrbahn „nach links und rechts frei ist“.

Heißt, dass dieser Verkehrsteilnehmer vor dem Aufbiegen auch schauen muss, ob ihm dann ein überholendes Fahrzeug entgegenkäme. Erst, wenn die Fahrbahn frei ist, darf gefahrlos aufgebogen werden.

Offenkundig – ohne, dass es die Polizei bestätigt – ist der Heeker (90) dieser Sorgfaltspflicht beim Aufbiegen nicht nachgekommen. Auf der anderen Seite hätte der Ahauser (44) auch auf das Überholen verzichten können.

Irrglaube

Und um mit einem Irrglauben aufzuräumen: Auch beim Überholen darf die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten werden. Auf dem besagten L579-Abschnitt in Heek gilt Tempo 100.

Die Polizei betont zudem, dass die gefahrene Geschwindigkeit „deutlich höher sein muss“ als die des zu Überholenden: „Man darf also nicht mit 100 km/h überholen, wenn jemand davor 95 km/h auf dem Tacho hat.“