Im Frühling 2024 sind die Bagger und Straßenbauarbeiter abgerückt. Seitdem ist auch das letzte Teil der Schöppinger Straße endausgebaut. Oder auch nicht. Denn das Vorgehen der Gemeinde Heek entspricht nicht der eigenen Satzung. Die Anlieger hängen darum aktuell in der Luft der Ungewissheit.
40 Euro je Quadratmeter Grundstücksfläche sollen die Anlieger zahlen. Eigentlich. Diese Zahl gab die Gemeinde bereits auf Anfrage bekannt. Doch das Konstrukt um den Endausbau der Schöppinger Straße ist verworren.
KAG in den 90er-Jahren
Der zweite Teilabschnitt der Schöppinger Straße wurde Mitte der 90er-Jahre endausgebaut. Abgerechnet wurde dabei nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG). Demnach handelte es sich um Straßenbaubeiträge. Die Anlieger mussten so „nur“ 50 Prozent der Kosten tragen.
Mittlerweile können in NRW Anlieger über eine Abrechnung nach dem KAG gar nicht mehr zur Kasse gebeten werden. Land und Kommunen teilen sich die Kosten für Maßnahmen, die darüber abgerechnet werden.
Die paar Anlieger, die jetzt für den Endausbau des letzten Teilabschnittes der Schöppinger Straße zur Kasse gebeten werden sollen, müssen aber ohnehin Erschließungsbeiträge (90 Prozent) zahlen. So wie es für eine Abrechnung nach dem Baugesetzbuch (BauGB) bei einem Endausbau üblich ist.
Dass in den 90er-Jahren das KAG angewendet wurde, bezeichnete die Verwaltung bereits vor Monaten auf Anfrage als „Fehler“, dessen Hintergründe jetzt nicht mehr aufzuklären seien. Die Anlieger hätten Glück gehabt.
Keine Zahlbescheide raus
Losgelöst von dieser gefühlten Ungerechtigkeit konnte bis jetzt aber auch noch nicht die Maßnahme am letzten Teilstück mit den Anliegern abgerechnet werden. Das bestätigt Bürgermeister Franz-Josef Weilinghoff auch Nachfrage. Es seien noch immer keine Zahlbescheide herausgegangen.
Ein Grund: Die Gemeinde habe sich in der Angelegenheit „juristisch beraten“ lassen und das Thema zuletzt intern intensiv besprochen. Denn es gilt – so viel ist klar – den eigenen Lapsus beim Endausbau in Bezug auf die dazugehörige Satzung zu umschiffen.
Schaut man sich die besagte Satzung an, wird schnell klar: Da passt etwas nicht. Eines von vielen Merkmale für die „endgültige Herstellung“ sind „beidseitige Gehwege [...]“. Genau das fehlt beim letzten Teilabschnitt.
Für die Ackerfläche gegenüber wurde extra ein Bebauungsplan aufgestellt. Mit diesem Schritt könnten die Kosten des Endausbaus auf mehr Schultern verteilt werden. Doch – und das ist das Problem – die Fläche gehört nicht der Gemeinde. Darum konnte dort auch kein Bürgersteig angelegt werden.

Eine Zwickmühle für die Gemeinde. Eine rückwirkende Satzungsänderung, also dass ein Gehweg für den Endausbau ausreicht, würde einer Klage seitens der Anlieger wohl Tür und Tor öffnen. Praktikabler wäre da die Lösung eines „Kostenspaltungsbeschlusses“.
Mit diesem werden laut BauGB nur die fertigen Teilmaßnahmen endgültig abgerechnet. In erster Linie soll die Gemeinde dadurch früher an den Ersatz ihrer Aufwendungen kommen. Dafür bedürfte es aber eines Ratsbeschlusses.
Ob dies mit der bestehenden Vorgeschichte für die Anlieger juristisch weniger anfechtbar wäre, ist unklar. Ohnehin ist noch offen, welchen Weg die Gemeinde wählen wird. Theoretisch könnte sie die Kosten auch alleine tragen.
Der Bürgermeister lässt sich zum derzeitigen Zeitpunkt noch keine Details entlocken. Nur so viel: Intern sei die Sache „schon ziemlich sicher entschieden“. Und die Angelegenheit müsse jetzt auch „zeitnah“ offiziell entschieden werden. Die Anlieger bräuchten jetzt auch „einfach mal Klarheit“.