Im vergangenen halben Jahr kam es in Haltern vermehrt zu Wolfssichtungen. Dass sich bereits ein Wolfsrüde mit der Kennung GW2347m in den Wäldern der Hohen Mark territorial angesiedelt hat, ist seit Sommer dieses Jahres bekannt. Die Stadt Haltern gilt aktuell, aufgrund der Nähe zum Wolfsgebiet Schermbeck, als Pfufferzone.
„Innerhalb von sechs Monaten konnte in Haltern das gleiche Tier mehrfach individualisiert werden“, berichtet Wilhelm Deitermann, Pressesprecher vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV). „Das bedeutet, dass mehrere DNA-Nachweise sichergestellt werden konnten.“ Dazu zählen genetische Nachweise wie Haare, Kot, Blut oder Speichelreste, die ein Wolf hinterlässt. „Die individuellen Sichtungen von Personen werden bei dieser Prüfung nicht berücksichtigt“, so Deitermann.
Wenn innerhalb von sechs Monaten vermehrt Hinweise festgestellt werden können, dann sei eine Grundlage gegeben, um zu prüfen, ob eine Ausweisung als Wolfsgebiet Sinn mache. „Ziel ist es, die sich abzeichnenden Konflikte möglichst frühzeitig zu erkennen und zu moderieren“, schreibt das LANUV. „Es geht vor allem um den Herdenschutz. So können Nutztierhalter Fördergelder für Präventionsmaßnahmen beantragen“, erklärt Deitermann.
Die Ausweisung als Wolfsgebiet wird derzeit für die Stadt Haltern geprüft. „Über die Ausweisung entscheidet nach der fachlichen Vorarbeit durch das LANUV das NRW-Umweltministerium. Hier findet eine zusätzliche Prüfung zu den rechtlichen Rahmenbedingungen statt“, so der Pressesprecher. Diese rechtliche Prüfung laufe zurzeit. Deshalb kann noch nicht gesagt werden, ob es zu einer offiziellen Ausweisung kommen wird.
Der Status „Wolfsgebiet“ hat insbesondere Auswirkungen auf die Entschädigung. So schreibt die Landwirtschaftskammer NRW: „Gerissene Schafe und Ziegen sowie Gehegewild innerhalb eines Wolfsgebietes werden nur dann entschädigt, wenn die Tiere nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten nach Einrichtung des Wolfsgebietes in einem grundgeschützten Herdenschutzzaun gehalten werden.“ Nach Ablauf dieser Frist könne eine Entschädigung eingefordert werden.
„Handelt es sich jedoch um eine Pufferzone, dann sind die sechs Monate nicht ausschlaggebend“, so Deitermann.
Im Fall der Hohen Mark können bereits jetzt die Halterinnen und Halter von Schafen und Ziegen Förderungen für Herdenschutz beantragen, da dieses Gebiet innerhalb der Pufferzone zum Wolfsgebiet Schermbeck liegt. Die exakte Abgrenzung dieses Gebietes können ist auf der Internetseite wolf.nrw/wolf/de/management/schermbeck eingezeichnet.

Den Antragstellerinnen und Antragstellern werde empfohlen, bereits im Vorfeld eines Förderantrags das kostenlose Beratungsangebot der Herdenschutzberatung der Landwirtschaftskammer zu nutzen. Mit einer frühzeitigen Beratung ließe sich die Antragstellung und -prüfung erleichtern und somit das Bewilligungsverfahren insgesamt beschleunigen, schreibt der LANUV.
Wichtig ist, und darauf weist der Pressesprecher Wilhelm Deitermann des LANUV ausdrücklich hin, dass „jede mögliche Sichtung, jeder Hinweis an das LANUV direkt gemeldet wird. Nur dann können unsere Fachleute auch eine Bewertung durchführen und die möglichen Sichtungen in einen Sinnzusammenhang mit dem vor Ort lebenden Tier bringen.“