Wegen des Besitzes, der Beschaffung und Verbreitung von Bild- und Videodateien mit kinder- und jugendpornografischem Inhalt zwischen März 2020 und Mai 2023 war der Halterner (32) angeklagt. Auf mehreren Handys und einer Festplatte waren die Dateien bei einer ersten Durchsuchung im Januar 2022 und einer zweiten im Mai 2023 von den Ermittlern gefunden worden.
Insgesamt waren fünf Taten angeklagt. Bei der Anklageverlesung im Marler Amtsgericht hob der zuständige Staatsanwalt besonders den Fakt hervor, dass der 32-Jährige von einer ersten Durchsuchung, bei der eine große Menge Bildmaterial sichergestellt wurde, offenbar unbeeindruckt blieb. Der Anklagevertreter sprach von einer „Zäsur“, an die sich weitere Taten anschlossen.
Inhaltlich ging es nicht nur um sogenannte „Posing-Bilder“, sondern auch um solche, die Missbrauchstaten zeigten. Über seinen Anwalt räumte der Angeklagte die Vorwürfe ein. Der Essener Verteidiger lieferte wortgewandt eine Einordnung der sozialen und familiären Situation seines Mandanten.
Dieser habe nach einer Trennung erst eine Präferenz zur Pornografie entwickelt und dann auch seine Neigung für Kinderpornografie entdeckt, sei aber einsichtig und setze sich im Rahmen einer Therapie damit auseinander. Eine Therapiebescheinigung eines auf Fälle wie diesen spezialisierten Recklinghäuser Therapeuten legte er auch gleich vor. Mit dem Hinweis, er sei dort als Selbstzahler in Behandlung.

Richterin Martin-Lopez fragte berufliche Ziele und eine soziale Einbindung des Angeklagten ab. Sie und zwei Schöffen erfuhren von einer vom Fall unabhängigen Kündigung durch den Arbeitgeber, aber auch von einer möglichen neuen beruflichen Perspektive. In seinem Plädoyer führte der Staatsanwalt vor, welche Faktoren auf eine Bewertung einwirken. Darunter eine erneute Gesetzesänderung im Juni dieses Jahres, bei der Mindeststrafen für den Besitz, Erwerb und das Verbreiten kinderpornografischer Inhalte wieder herabgesenkt wurden. Für die verschiedenen Taten waren verschiedene gesetzliche Vorgaben anzuwenden.
Entscheidung über das Strafmaß nicht leichtfertig
„Wie ist nun zu reagieren?“ - die Frage des Staatsanwalts blieb eine rhetorische. Die Entscheidung über das richtige Strafmaß müsse man der „Öffentlichkeit erklären“, befand der Anklagevertreter. „Man muss lange überlegen und man könnte sich bewusst anders entscheiden“, sagt er und forderte dann „ausnahmsweise“ eine zweijährige Bewährungsstrafe.
Richterin und zwei Schöffen schlossen sich der Forderung an. Es ist das Höchstmaß einer bewährungsfähigen Strafe. Auch Richterin Martin-Lopez betonte: „Eine Freiheitsstrafe wäre vertretbar gewesen“. Allerdings müsse man dem Angeklagten „einmal eine Chance geben“.