Um die Geschwindigkeitsbegrenzung in Höhe des Kindergartens am Hellweg gibt es weiterhin offene Fragen. Obwohl die Stadt zuletzt aufgeklärt hatte, dass Tempo 30 nur im Bereich der Gefahrenstelle „Kinder“ gilt und aufgrund der Kombinationsbeschilderung automatisch aufgehoben wird, ist das Thema nicht für jedermann abschließend geklärt.
So ist Bernd Seckfort, ortskundiger Verkehrsteilnehmer aus Haltern, der Auffassung, dass die Stellungnahme der Stadt zur Geschwindigkeitsbegrenzung am Hellweg „definitiv falsch“ war. Er verweist auf die Straßenverkehrsordnung, nach der das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung dann nicht gekennzeichnet wird, „wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht“.
Kritik an Beschilderung
Seckfort bezieht sich insbesondere auf den zweiten Teil des Satzes. Er ist der Auffassung, dass das Ende der Gefahrenstelle am Kindergarten nicht zweifelsfrei erkennbar ist: „Wenn jemand nicht ortskundig ist oder im Dunkeln am Hellweg entlang fährt, kann er den Kindergarten in einer Reihe von Wohnhäusern nicht exakt ausmachen.“
Deshalb müsste seiner Meinung nach entweder die Länge der Gefahrenstrecke angegeben oder die Geschwindigkeitsbegrenzung nach der Gefahrenstelle wieder aufgehoben werden.
Eindeutig verhalte es sich seiner Meinung nach hingegen an der neuesten Baustelle am Hellweg, die zuletzt von Gelsenwasser aufgrund eines Rohrschadens errichtet wurde. Dort ist ebenfalls eine Kombinationsbeschilderung aus zulässiger Höchstgeschwindigkeit und Gefahrzeichen „Baustelle“ angebracht. „Hier erkennt jeder Autofahrer im Gegensatz zum Kindergarten zweifelsfrei, dass die Gefahrenstelle mit Ende der Baustelle gebannt ist – auch, wenn er nicht ortskundig ist oder dort im Dunkeln entlang fährt“, so Seckfort.

Ordnungsamt äußert sich
Holger Korf, Mitarbeiter des Städtischen Ordnungsamts, kann bei dieser Debatte nur den Kopf schütteln: „Die Beschilderung ist zulässig und mit dem Kreis Recklinghausen als Straßenbaulastträger abgesprochen. Wieso stellt man das in Frage?“, wundert er sich.
Auch Korf weiß um den Zusatz der „zweifelfreien Erkennbarkeit“ am Ende einer Gefahrenstelle, dieser Umstand sei am Kindergarten am Hellweg aber eindeutig gegeben: „Das Gefahrzeichen ‚Kinder‘ soll stets an sozialen Einrichtungen wie Schulen oder Kindergärten aufgestellt werden. Innerorts wird es stets kurz vor der Gefahrenstelle aufgestellt. Deshalb ist offensichtlich, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung rund um den Kindergarten gilt.“
Als Beispiel, wo nicht zweifelsfrei erkennbar ist, wann eine Gefahrenstelle endet, nennt Korf die mögliche Kombinationsbeschilderung aus Geschwindigkeitsbegrenzung und dem Verkehrsschild mit dem Ausrufezeichen (Allgemeine Gefahrstelle): „Hier weiß der Verkehrsteilnehmer tatsächlich nicht, worauf sich die Gefahr bezieht und wann sie gebannt ist.“ Am Hellweg in Sythen sei das anders: Da sei der Bezug zum Kindergarten gegeben – zweifelsfrei.