Die Diskothek „Prater“ aus Bochum ist eines der Unternehmen, das einen Werbeanhänger auf dem Park-and-Ride-Parkplatz am Hauptfriedhof abgestellt hat. © Marius Paul
Parkraumbewirtschaftung
Werbeanhänger blockieren Stellplätze auf Park-and-Ride-Parkplatz am Hauptfriedhof
Auf dem Park-and-Ride-Parkplatz am Dortmunder Hauptfriedhof sind seit längerer Zeit mehrere Werbeanhänger abgestellt. Über die formale Zulässigkeit sind sich die Akteure teilweise uneins.
Die Stellplätze auf dem Park-and-Ride-Parkplatz am Hauptfriedhof sind begehrt. Wer sein Fahrzeug hier abstellen möchte, muss im Normalfall früh dran sein. Wenn einige Parkplätze dann auch noch von Werbeanhängern blockiert werden, wird es noch enger.
Lange Verweildauer
Bis zu 324 Fahrzeuge können auf dem Parkplatz an der Ludwig-Lohner-Straße abgestellt werden. Trotz seiner Größe ist der Park-and-Ride-Parkplatz immer gut gefüllt, weshalb sich jeder einzelne Stellplatz vor allem bei Pendlern großer Beliebtheit erfreut.
Schon im August waren mehrere Fahrzeuge und Anhänger auf dem Parkplatz in unmittelbarer Nähe zum Westfalendamm entdeckt worden, die augenscheinlich für Werbezwecke genutzt werden. Jetzt - knapp acht Wochen später - stehen dieselben Werbefahrzeuge immer noch an Ort und Stelle und scheinen in der Zwischenzeit nicht bewegt worden zu sein.
Keine zeitlichen Parkbeschränkungen
Konkret handelt es sich um den PKW-Anhänger eines KFZ-Gutachters, den Werbeaufsteller einer Bochumer Großraumdiskothek und den Anhänger einer Dortmunder Autovermietung.
Der Werbeanhänger des KFZ-Gutachters steht augenscheinlich bereits seit August auf dem Parkplatz am Hauptfriedhof. © Marius Paul
Laut der Stadt Dortmund seien für den Park-and-Ride-Parkplatz am Hauptfriedhof zwar keine gesonderten zeitlichen Beschränkungen vorgesehen, dennoch gebe es rechtliche Vorschriften, die ein dauerhaftes Abstellen von Werbefahrzeugen auf öffentlichen Wegeflächen verhindern sollen. So dürfen Werbefahrzeuge- oder Anhänger nicht länger als zwei Wochen auf derartigen Parkplätzen abgestellt werden, ohne dass diese bewegt werden.
Hohe Strafgebühren drohen
Sofern einzelne Anhänger als mobile Werbeanlage und damit als Sondernutzung eingeordnet werden, können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Als Sondernutzung können Anhänger klassifiziert werden, wenn Ort und Dauer des Abstellens vordergründig zu Werbezwecken dienen.
Vonseiten der Stadt hieß es auf Nachfrage, dass für den angesprochenen Parkplatz keine Genehmigungen zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis beantragt beziehungsweise erteilt worden seien.
Während der KFZ-Gutacher und die Betreiber der Großraumdiskothek für eine Stellungnahme nicht zu erreichen waren, erklärte eine Mitarbeiterin die Autovermietung allerdings, dass der Betrieb über eine Genehmigung verfüge und den Parkplatz als Abstellfläche für Anhänger nutzen dürfe.
Die Anhängervermietung verfügt laut eigener Aussage über eine Genehmigung, um den Parkplatz als Abstellfläche nutzen zu können. © Marius Paul
Unterdessen ist der Stadt das Problem mit dauerhaft abgestellten Werbeanhänger durchaus bekannt. „Vereinzelt gehen Beschwerden über mögliche Fehlbesetzungen ein“, so Maximilian Löchter von der Stadt Dortmund. Zuletzt sei dies beim Park-and-Ride-Parkplatz Schulte Rödding an der Derner Straße in Eving der Fall gewesen. Um gegen derartige Dauerparker vorzugehen, kontrolliere man daher in unregelmäßigen Abständen die Parkplätze.
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