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Was ein europäisches Urteil für Mitarbeiter der katholischen Kirche in Dortmund bedeutet
Arbeitnehmerrechte
Ein Chefarzt in einer katholischen Klinik hat nach seiner Scheidung neu geheiratet. Ihm wurde gekündigt. Zu Unrecht, sagt der Europäische Gerichtshof. Wie sieht das die Kirche in Dortmund?
Die rund 4000 Mitarbeiter in den fünf katholischen Krankenhäusern in Dortmund, die Erzieherinnen in 52 katholischen Kindertageseinrichtungen, 2000 Caritas-Beschäftigte,191 Beschäftigte des Erzbistums Paderborn (davon 98 am Mallinckrodt-Gymnasium) und die Angestellten in den Altenpflege- und Jugendhilfeeinrichtungen werden das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) mit Interesse verfolgt haben; denn das EuGH hat die Rechte von Arbeitnehmern in katholischen Einrichtungen gestärkt.
Es geht um den Fall eines geschiedenen katholischen Chefarztes, dem sein Arbeitgeber, ein katholisches Krankenhaus in Düsseldorf, nach seiner Wiederheirat kündigen wollte. Nach zehn Jahren führte der erbitterte Rechtsstreit vor den EuGH. Die Richter befanden: Die Kündigung war diskriminierend und verstößt damit gegen EU-Recht.
Ein Fall von Diskriminierung
Das Privatleben des Chefarztes habe keine Auswirkung auf seine Tätigkeit, sagt das Urteil. Ein geschiedener Chefarzt könne sich um kranke Patienten ebenso gut kümmern wie ein nach katholischem Ritus verheirateter Chefarzt. Zudem gebe es auch konfessionslose oder anders gläubige Mitarbeiter an katholischen Krankenhäusern. Dass ein nicht katholischer und ein mit den Moralvorstellungen seiner Kirche brechender Katholik unterschiedlich behandelt werden können, sei ein Fall von Diskriminierung, urteilten die Richter. Gleichheit müsse vor kirchlicher Selbstbestimmung kommen.
Vor dem Arbeitsgericht in Dortmund laufe aktuell kein vergleichbarer Prozess, teilte der stellvertretende Direktor Dr. Guido Mareck auf Anfrage mit. Auch wenn man bei den Einrichtungen selbst und beim Erzbistum Paderborn fragt, sind solche Fälle vor dem Arbeitsgericht nicht bekannt.
Bei Zweifeln gab es ein Gespräch
Lorenz Ladage war von 1970 bis 1996 Geschäftsführer des Caritasverbandes in Dortmund. Er kann die Fälle an zwei Händen abzählen, bei denen gegen Moralvorstellungen der katholischen Kirche verstoßen wurde. „Wir haben schon bei der Bewerbung darauf Wert gelegt, dass wir ein katholischer Wohlfahrtsverband sind.“ Kündigungen habe es jedenfalls wegen Wiederheirat von Geschiedenen nicht gegeben. „Gab es mal Zweifel, wurde ein Gespräch geführt. Man darf und sollte differenzieren.“
Auch sein Nachfolger, Georg Rupa, hat in den letzten Jahren keine Probleme mit der kirchlichen Loyalitätsverpflichtung von Mitarbeitern gehabt. Das EuGH-Urteil, sagt er, greife stark in das vom Grundgesetz garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirche ein.
Seit 2012 geänderte Grundordnung für kirchliche Arbeitsverhältnisse
Wie Dortmunds oberster Katholik Propst Andreas Coersmeier weist Rupa darauf hin, dass der Fall, auf den sich das Urteil bezieht, aus dem Jahr 2009 datiert. „Inzwischen lässt das geltende kirchliche Arbeitsrecht auch eine Bewertung des Einzelfalles zu, so dass Loyalitätsverstöße nicht mehr zwangsläufig zu einer Kündigung führen“ so Coersmeier. Für eine Entscheidung werde der Einzelfall betrachtet.
Dennoch: „Das individuelle Lebenszeugnis der kirchlichen Mitarbeiter ist nach wie vor wichtig und erwünscht im Sinn der in der geltenden kirchlichen Grundordnung geforderten Loyalität“, sagt Coersmeier im Einklang mit der Deutschen Bischofskonferenz. Erhöhte Loyalitätserwartungen würden beispielsweise für Gemeindereferenten und Mitarbeiter gelten, die mit einer besonderen bischöflichen Beauftragung tätig sind.
Gerichte müssen abwägen
Die Dortmunder Arbeitsrechtlerin Beate Puplick wundert das EuGH-Urteil gar nicht. Es bleibe aber letztlich eine Entscheidung des Gerichts, zwischen dem Interesse der Kirche und der Achtung des Privat- und Familienlebens ihrer Mitarbeiter abzuwägen. Gerade leitende Angestellte seien stärker an die Loyalitätspflicht gebunden, weil sie eher nach außen in Erscheinung träten. Beate Puplick glaubt, dass nach dem Urteil sich mehr Mitarbeiter trauen werden, nach einer Scheidung wieder zu heiraten, „gerade, wenn sie nicht so eine herausragende Stellung haben“.
Den endgültigen Schlusspunkt im Falle des Düsseldorfer Chefarztes wird das Bundesarbeitsgericht, an das das Verfahren zurückgeht, voraussichtlich erst im kommenden Jahr treffen. Es wird sich am EU-Richterspruch orientieren müssen.
Stellvertretende Leiterin der Dortmunder Stadtredaktion - Seit April 1983 Redakteurin in der Dortmunder Stadtredaktion der Ruhr Nachrichten. Dort zuständig unter anderem für Kommunalpolitik. 1981 Magisterabschluss an der Universität Bochum (Anglistik, Amerikanistik, Romanistik).
