Verwaltungsgericht: Stadt muss Ganser-Auftritt in Westfalenhalle zulassen Entscheidung im Eilverfahren

Verwaltungsgericht will Ganser-Auftritt in Westfalenhalle zulassen
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Die Stadt Dortmund muss auf die Westfalenhalle GmbH einwirken, damit diese am 27. März 2023 den Vortrag des umstrittenen Publizisten Daniele Ganser „Warum ist der Ukraine-Krieg ausgebrochen“ in der Halle 2 der Westfalenhalle ermöglicht. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am Donnerstag (9.3.) entschieden.

Die Veranstalterin hatte einen Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht gegen die Entscheidung der Westfalenhallen GmbH gestellt, die bereits gebuchte Halle nicht zur Verfügung zu stellen. Die Westfalenhalle GmbH begründete ihre Weigerung damit, der Vortragende gehöre einer verschwörungsideologischen Szene an und äußere sich antisemitisch. Dies habe die Veranstalterin verschwiegen.

Die Westfalenhallen GmbH hatte dazu die Rückendeckung der Stadtspitze und der Politik. Dabei wurde auf einen Ratsbeschluss vom 15. November 2018 verwiesen, mit dem der Rat der Stadt eine Resolution zur „weltoffenen, vielfältigen, toleranten und internationalen Stadt, in der kein Platz für menschenverachtendes Gedankengut und Fremdenfeindlichkeit und damit auch nicht für Antisemitismus“ sei, verabschiedet hat. In seiner Sitzung am 9. Februar 2023 hat der Rat der Stadt die Absage der Veranstaltung deshalb ausdrücklich gebilligt.

Ungeachtet dessen gab das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen jetzt dem Eilantrag der Veranstalterin statt. Die Veranstaltung bewegt sich nach Ansicht des Gerichts „im Rahmen des Widmungszwecks der Westfalenhalle“. Die Stadt habe den auf „Veranstaltungen aller Art“ gerichteten Zweck nicht wirksam eingeschränkt.

Das Gericht verweist auch darauf, dass im November 2021 bereits eine Veranstaltung mit Daniele Ganser in der Westfalenhalle stattgefunden hat. Am 17. November 2022 sei dann erneut einen Vertrag über die Durchführung der Veranstaltung am 27. März 2023 geschlossen worden.

Beschwerde noch möglich

„Soll eine Nutzung im Rahmen der Widmung erfolgen, kann diese nur verweigert werden, wenn sie nicht im Rahmen des geltenden Rechts einschließlich des Strafrechts erfolgen würde“, teilt das Gericht mit. „Diese Feststellung konnte die Kammer auf der Grundlage der vorgebrachten Tatsachen und der im Vorfeld der Veranstaltung zutage getretenen Umstände nicht treffen.“

Das letzte Wort in dem Streit muss das allerdings nicht sein: Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Ob die Westfalenhallen GmbH das tut, ist noch unklar. (Aktenzeichen: 15 L 230/23).

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