Urteil nach Anschlagsplan gegen Dortmunder Synagoge 2 Jahre und 9 Monate Haft für 36-Jährigen

Urteil nach Anschlagsplan gegen Synagoge: 2 Jahre und 9 Monate Haft
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Sogar der Bundesgerichtshof war eingeschaltet, als es um die Frage ging: Staatsterror oder Fall fürs Amtsgericht? Am Dienstag (19.12.) ist nun ein Urteil zu den Anschlagsplänen auf die Dortmunder und die Bochumer Synagoge gesprochen worden.

Ein 36-jähriger Deutsch-Iraner ist vom Oberlandesgericht in Düsseldorf wegen Verabredens einer schweren Brandstiftung und versuchter Brandstiftung verurteilt worden. Die Gesamtfreiheitsstrafe beträgt zwei Jahre und neun Monate.

Im November 2022 habe der Mann mit einem Hintermann im Iran einen Brandanschlag auf die Synagoge in Bochum verabredet. Einen Bekannten forderte er auf, den Anschlag mit ihm gemeinsam zu verüben. Zunächst sei es dabei um das Gotteshaus in der östlichen Dortmunder Innenstadt gegangen, hieß es im Prozess. Der Bekannte verweigerte seine Mitarbeit und meldete den Plan später der Polizei.

Der 36-Jährige aber fuhr mit einem Molotow-Cocktail zur Bochumer Synagoge. „Aus Angst vor Entdeckung nahm er erst vor Ort von dieser Tat Abstand und warf den Brandsatz auf die neben der Synagoge gelegene Hildegardis-Schule“, formuliert es das Gericht nach dem Urteil.

Plan von staatlicher Stelle

So habe der Mann seinem Auftraggeber wenigstens entsprechende Bemühungen zur Tatausführung vorspielen wollen. „Zum Hintergrund der Tat hat der Senat festgestellt, dass die Anschlagsplanung auf eine staatliche iranische Stelle zurückgeht“, so Sprecherin Christina Klein Reesink.

Die Verteidigung hatte den Wurf des Brandsatzes als Sachbeschädigung werten wollen und eine nur sechsmonatige Freiheitsstrafe auf Bewährung gefordert. Das Gericht ist jedoch davon ausgegangen, dass der Angeklagte nur aus Angst vor Entdeckung unfreiwillig Abstand von dem verabredeten Anschlag genommen hat.

„Antisemitische Gesinnung“

Der staatliche Hintergrund und die „aus der Tat sprechende antisemitische Gesinnung des Angeklagten“ haben nun für die höhere Strafe gesorgt. Damit folgte das Gericht dem Antrag des Generalbundesanwalts. Berücksichtigt wurde auch, „dass die Tat aufgrund ihrer unmittelbaren Nähe zur Synagoge geeignet war, Angst und Verunsicherung der in Deutschland lebenden Juden zu erzeugen“.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte und der Generalbundesanwalt können Revision einlegen, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.

Diese Behörde hatte im Sommer bereits entschieden, dass der Fall vors NRW-Oberlandesgericht gehörte und nicht vors Bochumer Amtsgericht.

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