Die Anwälte von Klinikumchef Roland Mintrop (Foto) und vier weiteren Beschuldigten haben sich zu Wort gemeldet. © Dieter Menne (A)

Patientenmorde

Totschlags-Anklage: Anwälte von Klinikum-Chef Mintrop attackieren die Staatsanwaltschaft

Klinikum-Chef Rudolf Mintrop ist wegen Totschlags durch Unterlassen in 63 Fällen angeklagt. Die Verteidigung ist zuversichtlich, eine Verurteilung abzuwenden. Das sind ihre Argumente.

Dortmund

, 16.10.2019 / Lesedauer: 3 min

Rudolf Mintrop, Chef des Dortmunder Klinikums, äußert sich nicht zur Anklageerhebung gegen ihn wegen „Totschlags durch Unterlassen“ in 63 Fällen. Dafür aber die Anwälte der insgesamt fünf früheren und derzeitigen Ärzte und Angestellten des Klinikums Oldenburg, an dessen Spitze Mintrop gearbeitet hat. Ihnen wird vorgeworfen, die Patientenmorde des Niels H. zwischen den Jahren 2001 und 2005 nicht verhindert und sich bewusst mit dessen Taten „billigend“ abgefunden zu haben.

In einer gemeinsamen Erklärung der Anwälte heißt es zur Anklageerhebung: „Es handelt sich um ein Konstrukt, das sich in reinen Mutmaßungen erschöpft und jeder Tatsachengrundlage entbehrt.“ Zu keinem Zeitpunkt hätten die Mandanten erkannt oder auch nur für möglich gehalten, „dass Niels H. vereinzelt oder sogar serienweise Patienten umbringt“.

Zweifel an mentaler Eignung des Niels H.

Laut Staatsanwaltschaft sollen Mintrop als damaliger Geschäftsführer des Klinikums Oldenburg sowie die vier weiteren Beschuldigten trotz eines Verdachtes untätig geblieben sein.

Die Nordwest-Zeitung zitiert aus einem Protokoll eines Gesprächs, bei dem auch Mintrop zugegen war. Man habe Högel den Vorwurf gemacht, dass er „möglicherweise diese sogenannten Notfälle (....) absichtlich herbeigeführt habe“. Mintrop sagte demzufolge laut Protokoll, er halte es „für nahezu ausgeschlossen“, dass das auch versehentlich passiert sein könnte. Trotzdem sei Niels H. nach Delmenhorst weggelobt worden, wo er weitere Morde begangen hat.

Jetzt lesen

Die Anwälte halten dagegen: „Dass man Niels H. einen Wechsel innerhalb des Klinikums Oldenburg und später die Trennung nahegelegt hat, beruhte allein auf Zweifeln an seiner mentalen Eignung, als Pflegekraft auf einer Intensivstation mit Notfällen in angemessener sowie unaufgeregter Form umzugehen.“ Diese Sorge sei mit der Annahme einer Duldung vorsätzlicher Patiententötungen auch nicht im Ansatz vergleichbar.

Bereits wegen versuchten Mordes verurteilt

Die Anwälte drehen sogar den Spieß um und werfen der Staatsanwaltschaft doppelzüngiges Verhalten vor.

Obwohl Niels H. im Juni 2005 auf frischer Tat ertappt worden war und Haftbefehl wegen versuchten Totschlags gegen ihn ergangen war, wurde er drei Monate später – haftverschont durch das Oberlandesgericht Oldenburg – wieder auf freien Fuß gesetzt. Und das bis Mai 2009.

Dabei wurde bereits wegen weiterer konkreter Tötungsdelikte gegen ihn ermittelt. Außerdem war er zwischenzeitlich sogar – wenn auch nicht rechtskräftig – wegen versuchten Mordes zu einer Haftstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und lebenslangem Berufsverbot verurteilt worden.

Doch die Staatsanwaltschaft Oldenburg habe es unterlassen, wegen der weiteren Mordtaten einen neuen Haftbefehl zu beantragen, stellen die Anwälte fest. Niemand, auch nicht das Oldenburger Schwurgericht, habe eine Veranlassung gesehen, wenigstens ein vorläufiges Berufsverbot anzuordnen, um Wiederholungstaten zu verhindern.

So konnte Niels H. unbehelligt als Altenpfleger und danach auch noch im Rettungsdienst arbeiten.

Fahrlässigkeit wäre verjährt

Sollten dort Heimbewohner oder Notfallpatienten zu Schaden oder zu Tode gebracht worden sein, „hätten sich dann, gemessen an den Maßstäben der vorliegenden Anklageschrift, nicht auch Staatsanwälte und Richter als Unterlassungstäter strafbar gemacht?“, fragen die Verteidiger.

Abseits der Presseerklärung ergänzt Prof. Steffen Stern, einer der Anwälte, einen weiteren Gedanken: Vielfach werde übersehen, dass gegen die Mandanten der Vorwurf eines vorsätzlichen Tötungsdelikts erhoben werde. Doch „bei lebensnaher Betrachtung“ könne man den Beschuldigten allenfalls Fahrlässigkeit vorwerfen. Dies „wäre aber ohne strafrechtliche Relevanz, weil so oder so Verjährung eingetreten wäre.“

Jetzt lesen

Vielen Dank für Ihr Interesse an einem Artikel unseres Premium-Angebots. Bitte registrieren Sie sich kurz kostenfrei, um ihn vollständig lesen zu können.

Jetzt kostenfrei registrieren

Einfach Zugang freischalten und weiterlesen

Werden auch Sie RN+ Mitglied!

Entdecken Sie jetzt das Abo, das zu Ihnen passt. Jederzeit kündbar. Inklusive Newsletter.

Bitte bestätigen Sie Ihre Registrierung

Bitte bestätigen Sie Ihre Registrierung durch Klick auf den Link in der E-Mail, um weiterlesen zu können.
Prüfen Sie ggf. auch Ihren Spam-Ordner.

E-Mail erneut senden

Einfach Zugang freischalten und weiterlesen

Werden auch Sie RN+ Mitglied!

Entdecken Sie jetzt das Abo, das zu Ihnen passt. Jederzeit kündbar. Inklusive Newsletter.

Sie sind bereits RN+ Abonnent?
Jetzt einloggen