Regeln an Karfreitag Stadt Dortmund weist auf neun Verbote hin - sogar Sport ist nicht immer erlaubt

Neun Verbote gelten an Karfreitag: Tanz, Musik, Sport und „Mary Poppins“
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Vieles ist verboten an Karfreitag, einem der höchsten christlichen Feiertage. Darauf weist das Ordnungsamt der Stadt Dortmund vor Freitag (7.4.) hin. In einem Fall ist sogar schon der Abend des Gründonnerstags (6.4.) betroffen.

1. Märkte und Veranstaltungen

Viele Menschen mögen Zeit haben und sich über Abwechslung freuen. Doch von Flohmarkt bis zum Feinschmecker-Treffpunkt – nichts darf öffnen an Karfreitag. „Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen“ müssen laut NRW-Gesetz geschlossen bleiben. Selbst Großmärkte dürfen erst am Samstag ab 3 Uhr morgens die Tore aufschließen.

2. Sport und Volksfeste

Osterkirmes Fredolino und das Ramadan-Fest Festi Ramazan haben eins gemeinsam: An Karfreitag müssen sie Pause machen. Die Stadt Dortmund weist darauf hin, dass ein Verbot für all das Folgende gilt: „sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und -leistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden“.

Bei Zirkus, Volksfest und Pferderennen mag das eindeutig sein, aber was ist eine „sportliche Veranstaltung“? Als solche wird Sport definiert, der organisiert stattfindet, also im Wesentlichen durch einen Verein. Eine ganze Leichtathletik-Trainingsgruppe oder ein Lauftreff dürfte demnach nicht gemeinsam durch den Park joggen. Jeder einzelne für sich indes schon.

Ein Liga-Spiel zwischen Kreisliga-Teams ist gesetzlich verboten. Treffen sich Menschen auf Rasen zum Kicken, idealerweise noch zufällig, dürfen sie das. Zumindest solange sich niemand über die Lautstärke beschwert und das Ordnungsamt einschreitet.

3. Wetten und Spielhallen

Verboten ist laut Stadt Dortmund „der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten“. Dabei dürfte es auch keine Grauzone wie bei anderen Verboten geben.

4. Konzerte in Kneipen

Ob Konzert oder Comedy-Auftritt – beides verboten an Karfreitag. Gesetzlich untersagt sind „musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb“.

5. andere Unterhaltung

Das Verbot gilt nur für Gaststätten, Kneipen und alles, was im Inneren und mit Ausschank stattfindet? Nein, nicht erlaubt laut Gesetz: „alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen“.

6. Nicht-Öffentliches

Sie meinen, dann könnte man eine Veranstaltung einfach als „nicht-öffentlich“ oder „intern“ deklarieren und dürfte sie dann an Karfreitag durchführen? Nein, so lässt sich der Gesetzgeber nicht austricksen. Er untersagt „nicht öffentliche unterhaltende Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen“.

7. viele Filme

Wie die Stadt Dortmund erklärt, sei auch verboten: „die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind“.

Und diese lange Liste der verbotenen Filme beinhaltet nicht nur Gruseliges und Anzügliches, sondern viele Humor und Unterhaltendes von Bud Spencer über Didi Hallervorden bis Mel Brooks. Ob „Terminator“, der Beatles-Film „A Hard Day‘s Night“, „Mary Poppins“ oder sogar Freddy Quinn in „Freddy, die Gitarre und das Meer“ von 1959 – die Aufführung von mehreren hundert Werken ist untersagt.

8. Freitagvormittag

Zur Gottesdienstzeit sind die Regeln noch einmal verschärfter. Zwischen 6 und 11 Uhr an Karfreitag ist nicht nur Unterhaltendes untersagt, sondern komplett: „Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen,

Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, auch ernsten Charakters“.

9. Tanzverbot

Noch früher gilt das Tanzverbot. Bereits ab Gründonnerstag, 18 Uhr, ist in Dortmund „öffentlicher Tanz“ untersagt. Dabei ist nicht ein Tanz draußen gemeint, sondern jegliche öffentliche Veranstaltung, bei der getanzt wird.

„In Zweifelsfällen wird empfohlen, beim Ordnungsamt anzufragen“, heißt es von der Stadt Dortmund. Die sei erreichbar über eine Faxnummer: (0231) 50-25569.

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