Fragen und Antworten
Wer muss Wege von Schnee befreien – Mieter oder Vermieter?
Wer muss Schnee räumen? Welches Streumittel darf man einsetzen? Wer haftet? Der Mieterverein Dortmund informiert über die wichtigsten Fragen, wenn der Schnee vor der Haustür liegen bleibt.
Der Mieterverein Dortmund informiert über Rechte und Pflichten beim Schneeräumen. © picture alliance/dpa/dpa-tmn
In Dortmund fällt der erste Schnee des Winters. Was aber gilt es zu beachten, wenn aus den ersten Flocken eine Schneedecke vor der Haustür wird? Der Mieterverein Dortmund informiert, welche Pflichten und Rechte Mieter und Vermieter haben.
Wer muss den Schnee räumen?
Wenn Schnee vor dem Haus liegt, muss er aus Sicherheitsgründen geräumt werden. Dies obliegt in der Regel dem Vermieter, „er muss Grundstück und Gehwege von Schnee und Eis freihalten“, wie der Mieterverein Dortmund in seinem „Ratgeber Winterdienst“ mitteilt.
Die Kosten für die Räumung können durch die Vermieter auf die Mieter umgelagert werden und auch die Mieter selbst können für das Räumen verpflichtet werden. Beides allerdings nur, sofern es ausdrücklich im Mietvertrag vorgesehen ist.
Wann und wie viel muss geräumt werden?
Der Umfang und die zeitliche Abfolge wird durch die Stadt Dortmund geregelt. Spätestens um 7 Uhr müssen Gehwege auf einer Breite von 1,5 Metern geräumt werden. Bis 20 Uhr muss der Dienst „je nach Bedarf“ wiederholt werden.
Für Wege zu den Mülltonnen, dem Hof oder Fahrradstand etc. können geringere Breiten ausreichend sein. Die Räumung betrifft sowohl Schnee als auch Eis.
Wer kümmert sich um Streu- und Räumungsmittel?
Wer Schnee schaufeln oder Gehwege enteisen möchte, braucht entsprechende Gerätschaften und Material. Sollte nichts anderen im Mietvertrag vereinbart worden sein, muss der Vermieter für Schaufel und Streu sorgen.
Allerdings ist nur in seltenen Fällen der Einsatz von „aggressivem Streusalz“ gestattet, wegen seiner Unverträglichkeit für Umwelt und Vierbeiner. Bessere Alternativen sind laut Mieterverein Dortmund Lavagranulat, Sand, Splitt oder Kies.
Wer zahlt bei möglichen Schäden?
Sollten beispielsweise Passanten aufgrund der Ermangelung von Räumarbeiten stürzen, haben sie Anspruch auf Schadensersatz. Ein Mieter, der durch seinen Mietvertrag dazu angehalten ist winterlichen Räumdienst zu absolvieren, haftet entsprechend.
Allerdings kann eine private Haftpflichtversicherung Absicherung bieten. Sollte der Vermieter zuständig sein oder ein vom Vermieter angestelltes Unternehmen, haftet der Vermieter respektive das Unternehmen.
Den ganzen "Ratgeber Winterdienst" und einige weitere gibt es auf der Homepage des Mietervereins Dortmund.