Olga Friesen stellt an der Gedenkstätte für ihren kleinen Yorkshire-Mix „Bello“ eine Kerze auf. Der Hund wurde am Montag (17.3.) an der Wellinghofer Straße von einem Auto überfahren. Er hatte sich losgerissen und war quer über die Straße gelaufen.
Der Hund war schwer verletzt; sein Becken war mehrfach gebrochen. Das Tier musste kurz darauf von der Tierärztin erlöst werden. Olga Friesen und ihr Verlobter Barnaby Hoffman sind immer noch fassungslos über das Verhalten der Autofahrerin. „Sie hat kurz hinter der Unfallstelle abgebremst und gewendet. Dann ist sie noch einmal an uns vorbeigefahren. Zuerst langsam, dann hat sie Gas gegeben und fuhr einfach davon“, erinnert er sich.

„Sachschaden“
Das Paar hatte auf Facebook gepostet und dort die Fahrerin aufgerufen, sich zu melden. Der Post wurde inzwischen fast 2000 mal geteilt. „Es ist nun eine Woche her. Bello fehlt jeden Tag“, postete Olga Friesen am Montag (24.3.).
Laut ADAC handelt es sich bei einem verletzten Haustier rein rechtlich um einen „Sachschaden“. Auf der Homepage des ADAC gibt es Tipps dazu, wie man sich verhalten solle, wenn man ein Tier anfährt oder überfährt. Bei einem Unfall mit Hund und Katze solle die Polizei unbedingt benachrichtigt werden. Zudem könne man eine Anzeige wegen Tierquälerei bekommen, wenn man das verletzte Haustier unversorgt liegenlasse.
Es klingt makaber
Wir haben bei der Polizei in Dortmund angefragt – ein Sprecher bestätigt: „So makaber das klingt, aber rein juristisch gesehen ist das so.“ Trotzdem begehe man Fahrerflucht, wenn man ein Tier überfahre und nicht danach anhalte.
Tatsächlich könne man sich je nach Sachlage auch eine Anzeige wegen Tierquälerei einhandeln. Tierquälerei nach Paragraph 17 des Tierschutzgesetzes setze allerdings einen Vorsatz voraus. Dort steht sinngemäß: „Wenn man ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder dem Tier erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt, kann man laut Gesetz mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstraße bis zu drei Jahren bestraft werden.“
Dann gebe es noch die Möglichkeit, dass man eine Ordnungswidrigkeit nach Paragraph 18 des Tierschutzgesetzes begangen haben kann. Hier sei entscheidend, ob man dem Tier fahrlässig Schmerzen zugefügt habe.
Die Polizei würde dabei immer die Gesamtumstände der Situation betrachten. In Bellos Fall war es so, dass sich der kleine Hund losgerissen hatte und auf die Straße gelaufen war. Das hatten die Besitzer auch zugegeben. „Ich habe deshalb ein schlechtes Gewissen“, erklärte Herrchen Barnaby Hoffmann. Wichtig sei es, die Polizei immer zu verständigen, so der Sprecher.