Bars und Clubs in Dortmund müssen schließen.

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„Ich fürchte, dass viele der kleinen Gaststätten gar nicht mehr wiedereröffnen“

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In Dortmund müssen wegen des Coronavirus seit Dienstag (17. März) zahlreiche Amüsierbetriebe geschlossen bleiben. Bestimmte Gaststätten dürfen allerdings noch öffnen.

Dortmund

, 17.03.2020, 19:30 Uhr / Lesedauer: 2 min

Karsten Pachowiak ist Automatenaufsteller. Er ist in Dortmund in knapp 20 Gaststätten dafür verantwortlich, dass die bunten, klingelnden Spielautomaten funktionieren. Deshalb steht er täglich in engem Kontakt zu zahlreichen Betreibern. Dabei gibt es eine Frage, die beinahe alle Beteiligten umtreibt: Darf ich mein Geschäft überhaupt noch öffnen?

„Die ganze Situation ist eine traurige Geschichte. Viele meiner Kunden sind Gastronomen und derzeit völlig verunsichert“, erklärt der 57-Jährige. Von der Stadt Dortmund gibt es nun einen vorläufigen Erlass, der diese Verunsicherung aufklären soll.

Öffnung nur unter strengen Auflagen

Laut Stadtsprecher Maximilian Löchter müssen alle Bars, Clubs und Diskotheken ab Dienstag (17. März) geschlossen bleiben. Bestimmte Gaststätten und Restaurants dürfen nach derzeitigem Stand unter Auflagen aber weiter betrieben werden. So weit, so gut. Doch wo verläuft eigentlich beispielsweise die Grenze zwischen einer Bar und einem Restaurant?

Von der Schließungsanordnung sind unter anderem Bars, Clubs, Diskotheken und Gaststätten mit regelmäßigen Musik- und Tanzveranstaltungen betroffen. Bars und Clubs sind Löchter zufolge Orte, an denen in der Regel Getränke, aber keine Speisen verkauft werden. Bestimmte Gaststätten und Restaurants dürfen demzufolge weiterhin geöffnet bleiben.

Mindestabstand zwischen einzelnen Tischen erforderlich

Von offizieller Stelle heißt es diesbezüglich: „Der Zugang zu Restaurants und Gaststätten sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen, jeweils einschließlich deren Außengastronomie, wird beschränkt und ist nur unter Beachtung strenger Auflagen gestattet.“

Konkret: Wer als Gastronom seine Gaststätte oder sein Restaurant trotz der aktuellen Verfügung öffnen möchte, der muss folgende Dinge beachten: Zum einen muss eine Besucherregistrierung mit Kontaktdaten stattfinden. Zum anderen ist eine Reglementierung der grundsätzlichen Besucherzahl erforderlich.

Das bedeutet, dass ab sofort zwischen einzelnen Tischen ein Mindestabstand von zwei Metern bestehen muss. Außerdem müssen in den betroffenen Räumlichkeiten gesonderte Hinweise zu richtigen Hygienemaßnahmen ausgehängt werden.

Gaststätten müssen ab 15 Uhr geschlossen bleiben

Am Dienstagnachmittag (17. März) hatte Ministerpräsident Armin Laschet dann eine weitere Einschränkung verkündet: Ab Mittwoch dürfen auch Gaststätten und Restaurants nur noch bis 15 Uhr öffnen. Diese Maßnahmen seien zunächst bis zum 20. April begrenzt. Dann müsse man die Situation neu bewerten.

Um zu gewährleisten, dass die vorgegebenen Auflagen auch eingehalten werden, finden in Dortmund Kontrollen durch das Ordnungsamt statt, erklärt Maximilian Löchter. „Bei festgestellten Verstößen wird eingeschritten. Konkret bedeutet das, dass im Bedarfsfall beispielsweise Diskotheken oder Clubs auch vor Ort geschlossen werden.“

Verstöße können unterschiedlich geahndet werden

Ob es anderweitige Strafen geben könne, ließe sich nicht pauschal beantworten, so Löchter. „Einige Verstöße gegen Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes stellen eine Ordnungswidrigkeit, andere aber auch Straftatbestände dar.“ Wie mit solchen Fällen also tatsächlich verfahren wird, muss demzufolge im Einzelfall entschieden werden.

Diese Vorkehrungen bedeuten auch für Karsten Pachowiak weitere Umsatzeinbußen und der Dortmunder befürchtet sogar noch Schlimmeres: „Ich fürchte, dass viele der kleinen Gaststätten gar nicht mehr wiedereröffnen.“