Stefanie Herrmann ist Pflegemutter dreier Kinder. Sie ist empört über einen Bescheid der Familienkasse.

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Pflegeeltern sind fassungslos: Ihre Kinder zählen nicht beim Zuschlag

rnGesetzliche Vorschriften

Ein Dorstener Paar versteht die Welt nicht mehr. Die Eheleute haben drei Pflegekinder aufgenommen - die Kindergeldkasse zahlt aber keinen Zuschlag. Das ist diskriminierend, sagt die Mutter.

Dorsten, Deuten

, 06.08.2020, 17:30 Uhr / Lesedauer: 2 min

Stefanie Herrmann ist außer sich. In den Händen hält sie einen Bescheid der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Was Herrmann fassungslos macht: „Man hat uns den Kindergeldzuschlag für unsere drei Pflegekinder verweigert.“ Das sei diskriminierend, schimpft die Pflegemutter. Denn die Familienkasse unterscheide für sie nicht nachvollziehbar zwischen leiblichen, adoptierten und Pflegekindern. Für Stefanie Herrmann ist klar: „Wir gehen gegen den Bescheid vor.“

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Pflegemutter ist sauer auf die Kindergeldkasse
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Begründet hat die Familienkasse die Ablehnung so: „Die oben genannten Kinder gehören als Pflegekinder nicht zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft. Deshalb besteht für diese Kinder kein Anspruch auf Kindergeldzuschlag.“ Anspruch auf Kindergeldzuschlag bestehe nur für solche Kinder, die mit dem Antragsteller oder der Antragstellerin in einer Bedarfsgemeinschaft leben. „Hierzu gehören nur eigene Kinder einschließlich der angenommenen (adoptierten) Kinder“, führt die Familienkasse aus.

Die Eheleute Herrmann vor ihrem 2019 illuminierten Weihnachtshaus, das sie für ihre drei Pflegekinder so liebevoll hergerichtet hatten.

Die Eheleute Herrmann vor ihrem 2019 illuminierten Weihnachtshaus, das sie für ihre drei Pflegekinder so liebevoll hergerichtet hatten. © Guido Bludau (A)

„Nimmt die Familienkasse etwa an, dass unsere drei Kinder im Garten leben und nicht in unserem Haus?“, fragt die Dorstenerin spitz nach. Cordula Cebulla, Sprecherin der Agentur für Arbeit Recklinghausen, erklärt die gesetzlichen Hintergründe, die zu der Ablehnung des Antrags auf Kindergeldzuschlag geführt haben. Cebulla: „Pflegekinder gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft, sondern zur Haushaltsgemeinschaft (Fachliche Weisungen § 7 SGB II Nr. 3 Abs. 2 Punkt 3). Für sie kann also kein Kinderzuschlag gewährt werden. Ein Ermessensspielraum besteht nicht. Die Familienkasse ist an die rechtliche Einordnung gebunden.“

Rechtliche Einordnung, keine Geringschätzung

Dass Pflegekinder nicht der Bedarfsgemeinschaft angehören, sei eine rechtliche Einordnung, so Cebulla weiter. „Das hat aber nichts mit der Wertschätzung des Pflegeverhältnisses in diesem oder anderen Fällen zu tun“, sagt sie auch. Cebulla verweist auf das Pflegegeld, das Pflegeeltern für ihre Kinder beziehen können. So würden diese Kinder ebenso wenig wie leibliche oder adoptierte Kinder diskriminiert. Denn: „Das Pflegegeld erhalten ausschließlich Pflegeeltern. Leibliche Eltern bekommen es nicht.“

Pflegegeld werde nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz bei Vollzeit- oder Tagespflege der Kinder bezahlt. Die Vergütung der Pflegepersonen setze sich bei beiden Vorschriften aus Pflegegeld und einem Erziehungsbeitrag zusammen, erläutert Cordula Cebulla weiter. Zudem werden Rechenformeln zugrunde gelegt, wie das Pflegegeld für den erzieherischen Einsatz der Pflegeeltern als Einkommen angerechnet wird. Unterm Strich rechnet die Kindergeldkasse das Kindergeld in dem Umfang an, wie es bei der Bewilligung des Pflegegeldes noch nicht berücksichtigt wurde.

Laien blicken bei den gesetzlichen Bestimmungen nicht durch

Für den Laien sind diese komplizierten und schwer verständlichen rechtlichen Bestimmungen kaum nachvollziehbar. Deshalb ist Stefanie Herrmanns spontane Reaktion auf den ablehnenden Bescheid mit Hinweis auf Sozialgesetzbuch II und „Durchführungsanweisungen zum Bundeskindergeldgesetz“ wohl verständlich.

Aussicht auf Erfolg wird sie mit dem angekündigten Beschreiten des Rechtsweges aber wohl nicht haben, sagt Cordula Cebulla. „Die interne Prüfung des Sachverhaltes hat ergeben, dass im vorliegenden Fall keine Fehler von der Familienkasse gemacht wurden, sondern rechtlich korrekt gehandelt wurde“, so Cebulla.

Klärendes Gespräch und Erläuterung möglich

Sie bietet Stefanie Herrmann ein klärendes Gespräch an: „Gerne kann die Familienkasse Kontakt zu ihr aufnehmen und ihr verständlich erklären, warum die Entscheidung so getroffen wurde.“

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