Dorstener Bierbörse To-go-Verkauf sorgt für Ärger zwischen Veranstalter und Kneipeninhaber

Bierbörse: To-go-Verkauf sorgt für Ärger zwischen Veranstalter und Kneipe
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Es war ein verlockendes Angebot, das am Freitagabend (16.8.) am Fenster des Altstadt Pubs an der Recklinghäuser Straße zu lesen war. Zum Auftakt der Dorstener Bierbörse warb die Kneipe mit „Bierbörsenpreisen“ für ein 0,3-Liter-Glas Stauder „to go“.

Ein Umstand, der Veranstalter Thomas Hein enorm ärgerte. Anders als zuvor berichtet, gehe es ihm nicht um die Preisgestaltung, betont er. Das Bier „to go“ sollte zwischen 18 und 19 Uhr lediglich 99 Cent kosten und sich dann bis 23 Uhr auf 3,49 Euro erhöhen.

Keine Genehmigung für To-go-Verkauf?

Vielmehr, so Thomas Hein, habe ihn der To-go-Verkauf der Kneipe gestört. Dafür habe der Inhaber keine Genehmigung, meint der Bierbörsen-Veranstalter. Grundsätzlich, so erklärt Stadtsprecher Ludger Böhne, benötige jeder, der ein Gaststättengewerbe betreiben und Alkohol ausschenken möchte, eine Erlaubnis (§ 2 GastG). Außerdem sei diese Erlaubnis „auf die Art und den Raum des Verkaufs zu bestimmen“ (§ 3 GastG).

Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfe die Stadt derweil keine Auskunft zu einzelnen Gewerbetreibenden oder Genehmigungsnehmern machen.

Da sich die Verantwortlichen des Altstadt Pubs gegenüber dieser Redaktion trotz Nachfrage nicht äußerten (Stand 19.8., 16.30 Uhr), bleibt unklar, ob eine entsprechende Genehmigung für den To-go-Verkauf am Wochenende vorlag.

Zudem sei das Bier in Einmal-Plastikbechern ausgeschenkt worden, sagt Thomas Hein. Das habe für viel Dreck auf der Recklinghäuser Straße gesorgt. Das falle auf die Bierbörse zurück, er. Dabei arbeiteten alle Stände der Bierbörse mit einem Pfandsystem für die Gläser.

EU-Verbot für Einwegbecher aus Plastik

Die Bundesregierung wies im Juli 2021 darauf hin, dass unter anderem To-go-Becher aus Plastik nicht mehr in der EU produziert und in den Handel gebracht werden dürfen.

Gänzlich verboten ist das Ausschenken von Getränken in Einwegbechern mit Blick auf das Verpackungsgesetz (§ 33 und 34) indes nicht. So bestehe für „Letztvertreiber“ - unter anderem Kneipen - seit dem 1. Januar 2023 die Pflicht, neben den Einwegbehältnissen eine Mehrwegalternative anzubieten.

Die Kundschaft muss darüber informiert werden. Zudem darf die Mehrwegalternative nicht teurer sein. Für Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern und fünf Mitarbeitern besteht die Ausnahme, dass Verbraucher mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen lassen können.

Einsatz des Ordnungsamtes

Thomas Hein sagt derweil, dass es im Vorjahr ähnliche Aktionen des Altstadt Pubs gegeben habe. „Auch damals fanden wir das nicht gut, haben es aber geduldet.“ Diese Geduld endete augenscheinlich am Freitagabend mit einer Meinungsverschiedenheit zwischen Thomas Hein und dem Verantwortlichen des Altstadt Pubs, an deren Ende ein Einsatz des Ordnungsamtes gestanden habe. Die Stadtverwaltung bestätigte diesen Einsatz am Montagmittag auf Nachfrage.